394 l. Buch. 3. Cap. II. Von den moralischen Personen. §. 189.
für allemal hiezu bestimmten Etat überschreiten.
Außerdem
hat der Magistrat das Gutachten der Stadtverordneten auch bei
Angelegenheiten einzuholen, wo es auf Erfüllung von Pflichten gegen =
den Staat, gegen Jnstitute oder gegen Privatpersonen ankommt
und örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, z. B. bei Anlegung
und Unterhaltung von Polizei= und Armenanstalten und Anlegung
der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen. Allein dieses
Gutachten bindet den Magistrat nicht und es kann dadurch die
Leistung desjenigen, was nach den Festsetzungen der Staatsbehör10 =
den erforderlich ist, nicht verweigert oder verzögert werden.
Eine wesentliche Abänderung hat die ältere Städteordnung
auch insofern erlitten, als auch das Votum der Stadtverordneten
bei Abnahme der Rechnungen nicht mehr decisiv ist. Dies ist
zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; es folgt aber auf's Bestimmteste =
daraus daß die Rechnungsabnahme nicht unter den Rechten =
aufgeführt wird, bei deren Ausübung die Beschlußnahme der
Stadtverordneten verbindend ist. Eine Ungenauigkeit in der Wortfassung =
des Gesetzes ist es aber, wenn dasselbe 1) den letzteren die
Befugniß ertheilt, Decharche zu ertheilen. — Endlich ist auch noch
die Verwandlung der res universitatis in patriionium universi12) -
tatis an die Genehmigung der Regierung gebunden.
Die Stadtverordneten vertreten übrigens nach beiden Städteordnungen =
nur in ihrer Gesammtheit und nicht als Einzelne die
Bürgergemeinde, und ihre Versammlung kann nur dann gültige
Beschlüsse fassen, wenn wenigstens zwei Drittel derselben gegen13) =
wärtig sind.
1) Aeltere Städtrordnung §. 69—71., Cabinetsordre v. 10. Juni
in v. Strombeck'6 reoid. Städteordnung S. 71.
1809
2) A L. R. II. S. §. 138 und 159., Acltere Städtcordnung §. 52
u. 53. Revid. Städteordnung §. 31.
3) Acltere Städtrordnung §. 183 u. 184.
4) Aeltere Städteordnung §. 183 d. Vergl. auch Reichard a. a.
412 u. 413.
O. S.
5) Acktere Städtcordnung §. 53.
6) Revid. Städttordnung §. 126.