Contents : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

394  l.  Buch.  3.  Cap.  II.  Von  den  moralischen  Personen.  §.  189.
für  allemal  hiezu  bestimmten  Etat  überschreiten.
Außerdem
hat  der  Magistrat  das  Gutachten  der  Stadtverordneten  auch  bei
Angelegenheiten  einzuholen,  wo  es  auf  Erfüllung  von  Pflichten  gegen =
  den  Staat,  gegen  Jnstitute  oder  gegen  Privatpersonen  ankommt
und  örtliche  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind,  z.  B.  bei  Anlegung
und  Unterhaltung  von  Polizei=  und  Armenanstalten  und  Anlegung
der  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen.  Allein  dieses
Gutachten  bindet  den  Magistrat  nicht  und  es  kann  dadurch  die
Leistung  desjenigen,  was  nach  den  Festsetzungen  der  Staatsbehör10 =

den  erforderlich  ist,  nicht  verweigert  oder  verzögert  werden.
Eine  wesentliche  Abänderung  hat  die  ältere  Städteordnung
auch  insofern  erlitten,  als  auch  das  Votum  der  Stadtverordneten
bei  Abnahme  der  Rechnungen  nicht  mehr  decisiv  ist.  Dies  ist
zwar  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen;  es  folgt  aber  auf's  Bestimmteste =
  daraus  daß  die  Rechnungsabnahme  nicht  unter  den  Rechten =
  aufgeführt  wird,  bei  deren  Ausübung  die  Beschlußnahme  der
Stadtverordneten  verbindend  ist.  Eine  Ungenauigkeit  in  der  Wortfassung =
  des  Gesetzes  ist  es  aber,  wenn  dasselbe  1)  den  letzteren  die
Befugniß  ertheilt,  Decharche  zu  ertheilen.  —  Endlich  ist  auch  noch
die  Verwandlung  der  res  universitatis  in  patriionium  universi12) -

tatis  an  die  Genehmigung  der  Regierung  gebunden.
Die  Stadtverordneten  vertreten  übrigens  nach  beiden  Städteordnungen =
  nur  in  ihrer  Gesammtheit  und  nicht  als  Einzelne  die
Bürgergemeinde,  und  ihre  Versammlung  kann  nur  dann  gültige
Beschlüsse  fassen,  wenn  wenigstens  zwei  Drittel  derselben  gegen13) =

wärtig  sind.
1)  Aeltere  Städtrordnung  §.  69—71.,  Cabinetsordre  v.  10.  Juni
in  v.  Strombeck'6  reoid.  Städteordnung  S.  71.
1809
2)  A  L.  R.  II.  S.  §.  138  und  159.,  Acltere  Städtcordnung  §.  52
u.  53.  Revid.  Städteordnung  §.  31.
3)  Acltere  Städtrordnung  §.  183  u.  184.
4)  Aeltere  Städteordnung  §.  183  d.  Vergl.  auch  Reichard  a.  a.
412  u.  413.
O.  S.
5)  Acktere  Städtcordnung  §.  53.
6)  Revid.  Städttordnung  §.  126.
            
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