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Fünftes Buch. Kap. I.
1) Zunächst beruft sich v. Schröter auf eine Reihe von Gesetzen, ¬
wornach allgemein zum Eintritt der Mora Interpellation ¬
erfordert werde, l. 24. §. 2, l. 32. pr. §. 1. h. t., l. 2. de
naut. foen. (22, 2), l. 36. §. 3. de legat. I., l. 24. quando
dies legator. (36, 2), l. 23. de O. et A. (44, 7), l. 23. 24.
49. §. 3. de V. O. (45, 1). In allen diesen Stellen werde jenes
Erforderniß ohne alle Beschränkung, ohne alle Unterscheidung zwischen ¬
unbetagten und betagten Forderungen ausgesprochen, und erwäge ¬
man nun, daß die betagten Forderungen mindestens die eine
Hälfte aller Forderungen ausmachten, so könne man gewiß nicht
jene Gesetze mit dem alten Spruch: nulla regula sine exceptione
abfertigen, sondern man müsse darin ein dringendes Argument sehen, ¬
daß auch bei betagten Forderungen Interpellation nöthig sei.
Dagegen ist einfach Folgendes zu erwidern. Jede Tagsbestimmung ¬
ist eine besondere Modifikation einer obligätio,
nicht anders, wie die Zufügung einer Bedingung, eines Modus
u. dgl. Wenn aber in den Quellen allgemeine Grundsätze über
Obligationen aufgestellt werden, so gelten diese begreiflich zunächst
nur für die reinen, nicht besonders modifizirten Obligationen, und
dabei kann es auch ganz und gar keinen Unterschied machen, ob solche
Modifikationen häufig vorkommen oder nicht. So versteht es sich
denn auch von selbst, daß jene gesetzlichen Aussprüche über die
Nothwendigkeit einer Interpellation zunächst nur auf reine, unbetagte ¬
Schuldverhältnisse zu beziehen sind, und es also, ungeachtet
der scheinbar allgemeinen Ausdrucksweise, doch ganz wohl damit
verträglich ist, daß bei besonders modifizirten, namentlich bei betagten, ¬
Obligationen wegen besondrer Gründe andre Grundsätze gelten.
Jene Stellen könnten nur dann gegen unsre Regel beweisen, wenn
sich besonders nachweisen ließe, daß sie auch auf betagte Forderungen ¬
Bezug hätten, was aber so wenig der Fall ist, daß vielmehr
bei den meisten derselben offensichtlich gerade unbetagte Forderungen
bestimmt vorausgesetzt werden.
2) Außerdem stützt sich Schröter noch besonders auf 1. 26.
§. 1. und 1. 53. pr. de sideic. libert. (40, 5), denn da hier speziell ¬
zu Gunsten der libertas sideicommissaria mit dem festgesetzten ¬
Tage eine Mora angenommen werde, so könne dies nicht
schon als allgemeines Recht gelten. Offenbar aber ist in jenen
Stellen gar nicht von einem besonders festgesetzten Tage, sondern
nur von dem gewöhnlichen dies sideicommissi veniens, d. h. dem
dies hereditatis aditae die Rede, und von diesem an wird hier
allerdings ausnahmsweise eine Mora angenommen.
3) Ferner beruft sich Schröter auf l. 3. C. in quib. caus.
in int. rest. (2, 41), l. 5. C. de A. E. V. (4, 49), l. 87. §. 1.