Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 3)

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Fünftes  Buch.  Kap.  I.
1)  Zunächst  beruft  sich  v.  Schröter  auf  eine  Reihe  von  Gesetzen, ¬
  wornach  allgemein  zum  Eintritt  der  Mora  Interpellation ¬
  erfordert  werde,  l.  24.  §.  2,  l.  32.  pr.  §.  1.  h.  t.,  l.  2.  de
naut.  foen.  (22,  2),  l.  36.  §.  3.  de  legat.  I.,  l.  24.  quando
dies  legator.  (36,  2),  l.  23.  de  O.  et  A.  (44,  7),  l.  23.  24.
49.  §.  3.  de  V.  O.  (45,  1).  In  allen  diesen  Stellen  werde  jenes
Erforderniß  ohne  alle  Beschränkung,  ohne  alle  Unterscheidung  zwischen ¬
  unbetagten  und  betagten  Forderungen  ausgesprochen,  und  erwäge ¬
  man  nun,  daß  die  betagten  Forderungen  mindestens  die  eine
Hälfte  aller  Forderungen  ausmachten,  so  könne  man  gewiß  nicht
jene  Gesetze  mit  dem  alten  Spruch:  nulla  regula  sine  exceptione
abfertigen,  sondern  man  müsse  darin  ein  dringendes  Argument  sehen, ¬
  daß  auch  bei  betagten  Forderungen  Interpellation  nöthig  sei.
Dagegen  ist  einfach  Folgendes  zu  erwidern.  Jede  Tagsbestimmung ¬
  ist  eine  besondere  Modifikation  einer  obligätio,
nicht  anders,  wie  die  Zufügung  einer  Bedingung,  eines  Modus
u.  dgl.  Wenn  aber  in  den  Quellen  allgemeine  Grundsätze  über
Obligationen  aufgestellt  werden,  so  gelten  diese  begreiflich  zunächst
nur  für  die  reinen,  nicht  besonders  modifizirten  Obligationen,  und
dabei  kann  es  auch  ganz  und  gar  keinen  Unterschied  machen,  ob  solche
Modifikationen  häufig  vorkommen  oder  nicht.  So  versteht  es  sich
denn  auch  von  selbst,  daß  jene  gesetzlichen  Aussprüche  über  die
Nothwendigkeit  einer  Interpellation  zunächst  nur  auf  reine,  unbetagte ¬
  Schuldverhältnisse  zu  beziehen  sind,  und  es  also,  ungeachtet
der  scheinbar  allgemeinen  Ausdrucksweise,  doch  ganz  wohl  damit
verträglich  ist,  daß  bei  besonders  modifizirten,  namentlich  bei  betagten, ¬
  Obligationen  wegen  besondrer  Gründe  andre  Grundsätze  gelten.
Jene  Stellen  könnten  nur  dann  gegen  unsre  Regel  beweisen,  wenn
sich  besonders  nachweisen  ließe,  daß  sie  auch  auf  betagte  Forderungen ¬
  Bezug  hätten,  was  aber  so  wenig  der  Fall  ist,  daß  vielmehr
bei  den  meisten  derselben  offensichtlich  gerade  unbetagte  Forderungen
bestimmt  vorausgesetzt  werden.
2)  Außerdem  stützt  sich  Schröter  noch  besonders  auf  1.  26.
§.  1.  und  1.  53.  pr.  de  sideic.  libert.  (40,  5),  denn  da  hier  speziell ¬
  zu  Gunsten  der  libertas  sideicommissaria  mit  dem  festgesetzten ¬
  Tage  eine  Mora  angenommen  werde,  so  könne  dies  nicht
schon  als  allgemeines  Recht  gelten.  Offenbar  aber  ist  in  jenen
Stellen  gar  nicht  von  einem  besonders  festgesetzten  Tage,  sondern
nur  von  dem  gewöhnlichen  dies  sideicommissi  veniens,  d.  h.  dem
dies  hereditatis  aditae  die  Rede,  und  von  diesem  an  wird  hier
allerdings  ausnahmsweise  eine  Mora  angenommen.
3)  Ferner  beruft  sich  Schröter  auf  l.  3.  C.  in  quib.  caus.
in  int.  rest.  (2,  41),  l.  5.  C.  de  A.  E.  V.  (4,  49),  l.  87.  §.  1.
            
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