fullscreen : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 17 = H. 33/34 (1821))

2.1. Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts

Zur Erläuterung des Allgemeinen
Landrechts.

i.
Auch die Ansprüche auf Vergütigung wegen der,
der Oberfläche durch den Bergbau zugefügten Be.
fchädlgungen, sind der dreijährigen Verjährungs-
Frist unterworfen.
(A. L. R. Th. I. Tit. 6. tz. 54. und TH. 2. Tit. 16.)

<4-uf Veranlassung des Berichts des Königk. Ober-Lan»
desgerichts vom 26sten September v. I./ ist die Frage
über die Anwendung der Vorschriften des Allg. Land»
rechts wegen der Verjährungsfristen, bei Entschädigungs-
Klagen gegen Bergwerke, zur umständlichen Berathung
gezogen und daraus die Ueberzeugung entnommen,
daß auch die Ansprüche auf Vergütigung wegen
der Beschädigungen, welche der Bergbau der Ober,
fläche zufügt, der dreijährigen Verjährungsfrist des
§. 54. Tit. 6. Th. 1. des Allg. Lanbrechts unter,
worfen sind.

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