Canstein, die rationellen Grundlagen deS Civilprozesses. 155
jeder Autor, oder sollte doch schreiben!). Bei einem Buche aber,
welches in der Art wie das vorliegende angelegt ist, halten wir
ein möglichst genaues Register für ein durchaus unentbehrliches
Essentiale. Der Herr Verfasser sagt diesbezüglich in seinem zweiten
Vorworte nur: „Von einem alphabetischen Inhaltsverzeichnisse ist
Umgang genommen und dafür eine kurze Inhaltsübersicht beige-
gebcn worden."
Was nun aber den Hauptinhalt der II. Abtheilung betrifft,
so hatten wir diesbezüglich im Allgemeinen lediglich zu wiederholen,
was wir bezüglich der I. Abtheilung seiner Zeit bereits gesagt haben.
Nur Weniges glauben wir hiezu noch besonders hervorheben
zu müssen.
Was die (uns bisher wenigstens unter diesem Namen unbe-
kannte) „Concentrationsmaxime" betrifft, so erklärt sie der Herr
Verfasser im Eingänge der Erörterung wörtlich wie folgt:
„Für die Verhütung von Prozeßverschieifung — sagt Al-
brecht — muß in jeder Procedur gesorgt sein, soll sie nur irgend
ihr Ziel erreiche» können. Auf welche Weise aber für die Con-
centrirung des Prozeßmaterials gesorgt werden soll, hängt in jedem
einzelnen Falle wesentlich von der Form und der ganzen Struetur
des Prozesses ab. Im römischen Prozesse war es wesentlich die
Prozeßverjährung, im germanischen Prozesse das formelle Vor-
wärtsschreiten von einer Stufe zur andern, im gemeinen deutschen
und österreichischen Prozesse ist es die Eventualmaxime, im fran-
zösischen, englischen und nordamerikanischen Prozesse die Souveränität
der Gerichte — welche alle denselben Zweck: Verhütung von Ver-
schleifen durch fortwährendes Vorbringen von Angriffs- und Ver-
theidigungsmitteln verfolgen." Hiezu werden sodann sehr erwünscht,
jedoch zumeist nur in Anmerkungen theilweise förmliche Excurse
gegeben.
Sollen wir unser Gesammturtheil zum Schluß kurz zusammen-
fassen , so sehen wir in der Arbeit eine sehr fleißige Zusammen-
stellung der Literatur über den Allgemeinen Theil des Civilprozesses
und deßhalb ein sehr willkommenes Hulfs- und Nachschlagebuch bei
dem schwierigen Studium des Civilprozesses, dann aber auch be-
sonders durch die Anhänge einen auch für den Praktiker sowohl in