Die Begriffsbestimmung.
ist kein bloßes Schuldanerkenntnis (§ 781 B.G. B.). Hätte das Gesetz der Feststellung
des Saldos die Bedeutung eines Kumulativanerkenntnisses beigemessen, so hätte es den
Ausdruck „ausgleichen durch Verrechnung und Feststellung des Ueberschusses“ vermieden.
Es würde dann wohl nur gesagt haben, daß eine Verrechnung der Ansprüche und
Leistungen und eine Feststellung des Ueberschusses stattfinde. Nachdem eine Novationsabsicht ¬
nach dem V.G.B. nicht vermutet wird (vgl. § 364 Abs. II B.G.B.), hätte
man dann annehmen müssen, daß durch die Saldofeststellung nur das Bestehen der
durch die Verrechnung nicht getilgten Forderungen anerkannt werden wolle.
Unklar dürfte vielleicht noch erscheinen, warum das Gesetz nicht direkt gesagt hat,
daß bei der Saldofeststellung die „Novationsabsicht" vorliege. Das Gesetz hat dafür den
nicht technischen Ausdruck „ausgleichen" gebraucht. Offenbar wieder nur der Kürze
wegen. Der Ausdruck „ausgleichen" bezieht sich, wie bereits bemerkt, auf „Verrechnung“
und auf „Feststellung des Ueberschusses“. In Beziehung auf Verrechnung bedeutet er
nicht Novation, nur in Beziehung auf Feststellung des Ueberschusses; in beiden Fällen
aber bedeutet er „Tilgung von Forderungen.“ Man kann nicht etwa annehmen,
der Ausdruck „ausgleichen“ bedeute, daß der Gläubiger einen einheitlichen Klagegrund
bekomme, und passe so auch auf das Kumulativschuldanerkenntnis. Denn in dieser
Bedeutung würde der Ausdruck in Beziehung auf „Verrechnung“ keinen Sinn mehr haben.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Gesetz die Novationstheorie angenommen hat,
ist auch aus § 356 H.G.B. zu entnehmen; hierauf werden wir weiter unten zurückkommen. ¬
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Richtigkeit diefer Auffassung läßt sich
schließlich auch noch aus der Denkschrift entnehmen, welche (vgl. Abs. 2) als Zweck des
Kontokorrentverhältnisses bezeichnet, „die Vielheit der gegenseitigen Ansprüche durch
periodische Feststellung eines einzigen Forderungspostens zu ersetzen.“ Uebrigens drängt
die Konstruktion des Vertrages auf grund der Kolonnenrechnung an und für sich schon
zur Novationstheorie, was wir ebenfalls weiter unten noch genauer darlegen werden.“
Zweiter Teil,
Das Kontokorrentverhältnis des neuen Handelsgesetzbuches in seinen
einzelnen Stadien.
§ 30.
Vorbemerkung.
Das Ergebnis unserer Auslegung der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Kontokorrentverhältnisses ¬
ist, daß das Gesetz, im wesentlichen den Standpunkt der bisherigen
herrschenden Meinung vertretend, den Kontokorrentvertrag auf Grundlage der progressiven
Kolonnenrechnung konstruiert und der bei Ablauf der Rechnungsperiode nach durchgeführter
Verrechnung der Ansprüche und Leistungen stattfindenden Feststellung des Saldos novatorische ¬
Wirkung beimißt. Wir können diese Auffassung des Gesetzes natürlich ebensowenig ¬
für richtig anerkennen, wie die der bisherigen herrschenden Meinung. Um nun
aber die Bestimmungen, welche das neue Recht zur Ausgestaltung unseres Rechtsinstituts
geben wollte, systematisch besprechen zu können, wollen wir ein Kontokorrentverhältnis,
2) Ueber die Frage, ob der Saldofeststellung novatorische Wirkung beizumessen sei oder nicht
vgl. für das alte Recht Greber S. 112 ff., Kemmer S. 88 ff. und die dort angeführte weitere
Literatur. Cosack tritt auch gegenüber dem Wortlaut des § 355 für das Kumulativanerkenntnis ein
(§ 69 1 Z. 8). Staub dagegen erblickt in der Saldofeststellung in jedem Falle eine Novation
(§ 355 Anm. 1—6).