fullscreen : Mohr, Josef: ¬Der Kontokorrentverkehr

Die  Begriffsbestimmung.
ist  kein  bloßes  Schuldanerkenntnis  (§  781  B.G.  B.).  Hätte  das  Gesetz  der  Feststellung
des  Saldos  die  Bedeutung  eines  Kumulativanerkenntnisses  beigemessen,  so  hätte  es  den
Ausdruck  „ausgleichen  durch  Verrechnung  und  Feststellung  des  Ueberschusses“  vermieden.
Es  würde  dann  wohl  nur  gesagt  haben,  daß  eine  Verrechnung  der  Ansprüche  und
Leistungen  und  eine  Feststellung  des  Ueberschusses  stattfinde.  Nachdem  eine  Novationsabsicht ¬
  nach  dem  V.G.B.  nicht  vermutet  wird  (vgl.  §  364  Abs.  II  B.G.B.),  hätte
man  dann  annehmen  müssen,  daß  durch  die  Saldofeststellung  nur  das  Bestehen  der
durch  die  Verrechnung  nicht  getilgten  Forderungen  anerkannt  werden  wolle.
Unklar  dürfte  vielleicht  noch  erscheinen,  warum  das  Gesetz  nicht  direkt  gesagt  hat,
daß  bei  der  Saldofeststellung  die  „Novationsabsicht"  vorliege.  Das  Gesetz  hat  dafür  den
nicht  technischen  Ausdruck  „ausgleichen"  gebraucht.  Offenbar  wieder  nur  der  Kürze
wegen.  Der  Ausdruck  „ausgleichen"  bezieht  sich,  wie  bereits  bemerkt,  auf  „Verrechnung“
und  auf  „Feststellung  des  Ueberschusses“.  In  Beziehung  auf  Verrechnung  bedeutet  er
nicht  Novation,  nur  in  Beziehung  auf  Feststellung  des  Ueberschusses;  in  beiden  Fällen
aber  bedeutet  er  „Tilgung  von  Forderungen.“  Man  kann  nicht  etwa  annehmen,
der  Ausdruck  „ausgleichen“  bedeute,  daß  der  Gläubiger  einen  einheitlichen  Klagegrund
bekomme,  und  passe  so  auch  auf  das  Kumulativschuldanerkenntnis.  Denn  in  dieser
Bedeutung  würde  der  Ausdruck  in  Beziehung  auf  „Verrechnung“  keinen  Sinn  mehr  haben.
Ein  Anhaltspunkt  dafür,  daß  das  Gesetz  die  Novationstheorie  angenommen  hat,
ist  auch  aus  §  356  H.G.B.  zu  entnehmen;  hierauf  werden  wir  weiter  unten  zurückkommen. ¬
  Ein  weiterer  Anhaltspunkt  für  die  Richtigkeit  diefer  Auffassung  läßt  sich
schließlich  auch  noch  aus  der  Denkschrift  entnehmen,  welche  (vgl.  Abs.  2)  als  Zweck  des
Kontokorrentverhältnisses  bezeichnet,  „die  Vielheit  der  gegenseitigen  Ansprüche  durch
periodische  Feststellung  eines  einzigen  Forderungspostens  zu  ersetzen.“  Uebrigens  drängt
die  Konstruktion  des  Vertrages  auf  grund  der  Kolonnenrechnung  an  und  für  sich  schon
zur  Novationstheorie,  was  wir  ebenfalls  weiter  unten  noch  genauer  darlegen  werden.“
Zweiter  Teil,
Das  Kontokorrentverhältnis  des  neuen  Handelsgesetzbuches  in  seinen
einzelnen  Stadien.
§  30.
Vorbemerkung.
Das  Ergebnis  unserer  Auslegung  der  gesetzlichen  Begriffsbestimmung  des  Kontokorrentverhältnisses ¬
  ist,  daß  das  Gesetz,  im  wesentlichen  den  Standpunkt  der  bisherigen
herrschenden  Meinung  vertretend,  den  Kontokorrentvertrag  auf  Grundlage  der  progressiven
Kolonnenrechnung  konstruiert  und  der  bei  Ablauf  der  Rechnungsperiode  nach  durchgeführter
Verrechnung  der  Ansprüche  und  Leistungen  stattfindenden  Feststellung  des  Saldos  novatorische ¬
  Wirkung  beimißt.  Wir  können  diese  Auffassung  des  Gesetzes  natürlich  ebensowenig ¬
  für  richtig  anerkennen,  wie  die  der  bisherigen  herrschenden  Meinung.  Um  nun
aber  die  Bestimmungen,  welche  das  neue  Recht  zur  Ausgestaltung  unseres  Rechtsinstituts
geben  wollte,  systematisch  besprechen  zu  können,  wollen  wir  ein  Kontokorrentverhältnis,
2)  Ueber  die  Frage,  ob  der  Saldofeststellung  novatorische  Wirkung  beizumessen  sei  oder  nicht
vgl.  für  das  alte  Recht  Greber  S.  112  ff.,  Kemmer  S.  88  ff.  und  die  dort  angeführte  weitere
Literatur.  Cosack  tritt  auch  gegenüber  dem  Wortlaut  des  §  355  für  das  Kumulativanerkenntnis  ein
(§  69  1  Z.  8).  Staub  dagegen  erblickt  in  der  Saldofeststellung  in  jedem  Falle  eine  Novation
(§  355  Anm.  1—6).
            
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