Volltext : ¬Das dingliche Sachenrecht (1)

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§.  307  des  b.  G.  B.
Verminderung  des  Werthes  nicht  getheilt  werden  kann  (§.  843),
oder  das  Gesetz  die  Trennung  der  Bestandtheile  derselben  verbiethet,
wie  dieß  z.  B.  bey  den  landtäflichen  und  Bauerngütern  der  Fall  ist.
Eine  Folge  dieses  Unterschiedes  der  Sachen  wird  in  dem  Galizischen ¬
  Gesetzbuche  gleich  im  nächsten  Paragraphe  (28)  beygesetzt,
nähmlich:  daß  es  bey  theilbaren  Sachen  keinem  Theilhaber  zugemuthet ¬
  werden  kann,  statt  seines  Sachantheils  den  Werth  desselben
anzunehmen;  bey  untheilbaren  Sachen  aber  die  Grundsätze  über  die
Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Gutes  zur  Richtschnur  zu  dienen
haben.  Eben  dieß  gilt  auch  nach  dem  jetzt  geltenden  Gesetzbuche,
wie  die  §§.  840—844  darthun.
§.  17.
Eintheilung  des  Sachenrechtes  in  dingliches  und  persönliches.
Das  Sachenrecht  bezieht  sich  immer  auf  Sachen,  d.  i.  die
von  der  Person  verschiedenen  Rechts-Objecte  (oben  §.  1),  und
zwar  entweder  so,  daß  es  ohne,  oder  nur  mit  Rücksicht  auf  bestimmte ¬
  Personen  ausgeübt  werden  kann,  und  es  zerfällt  hiernach
in  das  dingliche  und  das  persönliche  Sachenrecht.
§.  307.  Rechte,  welche  einer  Person  über  eine  Sache
ohne  Rücksicht  auf  gewisse  Personen  zustehen,  werden  dingliche ¬
  Rechte  genannt.  Rechte,  welche  zu  einer  Sache  nur
gegen  gewisse  Personen  unmittelbar  aus  einem  Gesetze,
oder  aus  einer  verbindlichen  Handlung  entstehen,  heißen
persönliche  Sachenrechte.
Die  dinglichen  Rechte  setzen  eine  Erwerbung  der  Sache  selbst
oder  wenigstens  eines  die  Sache  unmittelbar  zum  Gegenstande
habenden  Rechtes  voraus;  ist  nun  diese  Erwerbung  einmahl  geschehen, =
  so  muß  sich  jeder  die  Ausübung  des  erworbenen  Rechtes  gefallen ¬
  lassen,  wenn  nicht  das  Gesetz  in  bestimmten  Fällen  eine  besondere ¬
  Ausnahme  macht,  wie  z.  B.  der  §.  367  in  Ansehung  des
Eigenthums.  Aus  dem  dinglichen  Rechte  entsteht  also  eine  gegen
jeden  Inhaber  der  Sache  wirksame  Klage,  und  es  ergibt  sich  hieraus, ¬
  daß,  wenn  ein  dingliches  Recht  in  Ansehung  der  nähmlichen
Sache  Mehreren  zustehen  kann,  wie  bey  dem  Pfand=  und  Servituts=Rechte, =
  derjenige  immer  den  Vorzug  genießt,  welcher  ein
solches  Recht  fruͤher  erworben  hat  (prior  tempore,  potior  jure),
            
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