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§. 307 des b. G. B.
Verminderung des Werthes nicht getheilt werden kann (§. 843),
oder das Gesetz die Trennung der Bestandtheile derselben verbiethet,
wie dieß z. B. bey den landtäflichen und Bauerngütern der Fall ist.
Eine Folge dieses Unterschiedes der Sachen wird in dem Galizischen ¬
Gesetzbuche gleich im nächsten Paragraphe (28) beygesetzt,
nähmlich: daß es bey theilbaren Sachen keinem Theilhaber zugemuthet ¬
werden kann, statt seines Sachantheils den Werth desselben
anzunehmen; bey untheilbaren Sachen aber die Grundsätze über die
Theilung eines gemeinschaftlichen Gutes zur Richtschnur zu dienen
haben. Eben dieß gilt auch nach dem jetzt geltenden Gesetzbuche,
wie die §§. 840—844 darthun.
§. 17.
Eintheilung des Sachenrechtes in dingliches und persönliches.
Das Sachenrecht bezieht sich immer auf Sachen, d. i. die
von der Person verschiedenen Rechts-Objecte (oben §. 1), und
zwar entweder so, daß es ohne, oder nur mit Rücksicht auf bestimmte ¬
Personen ausgeübt werden kann, und es zerfällt hiernach
in das dingliche und das persönliche Sachenrecht.
§. 307. Rechte, welche einer Person über eine Sache
ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche ¬
Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur
gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze,
oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen
persönliche Sachenrechte.
Die dinglichen Rechte setzen eine Erwerbung der Sache selbst
oder wenigstens eines die Sache unmittelbar zum Gegenstande
habenden Rechtes voraus; ist nun diese Erwerbung einmahl geschehen, =
so muß sich jeder die Ausübung des erworbenen Rechtes gefallen ¬
lassen, wenn nicht das Gesetz in bestimmten Fällen eine besondere ¬
Ausnahme macht, wie z. B. der §. 367 in Ansehung des
Eigenthums. Aus dem dinglichen Rechte entsteht also eine gegen
jeden Inhaber der Sache wirksame Klage, und es ergibt sich hieraus, ¬
daß, wenn ein dingliches Recht in Ansehung der nähmlichen
Sache Mehreren zustehen kann, wie bey dem Pfand= und Servituts=Rechte, =
derjenige immer den Vorzug genießt, welcher ein
solches Recht fruͤher erworben hat (prior tempore, potior jure),