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gezogener Stand, innerhalb Menschengedenken eines, zwey,
oder mehrmahle hätte dem Heiligen Reiche gestewert, der
soll nachmals ungeweigert stewern. Wenn also nur z. B.
1545, 1546 und 1547 oder auch nur in einem oder dem andern ¬
dieser Jahre die Anlage entrichtet worden war, und außerdem ¬
gewiß nicht, so reicht dies hin.
§. 60. Wenn der Ausgezogene in einem Falle, wie §.
59 angab, und wo der Ausziehende für selbigen nichts an
Anlagen zu entrichten hatte, verhältnißmäßig doch immer
zu gering angeschlagen war, so soll sein Anschlag vergleichsweise =
erhöhet oder wenn zu einem Vergleiche nicht zu gelangen, =
soll darüber rechtlich Erkändtnus gegeben werden.
Wenn sich aber (§. 64.) vor Austrag der rechtlichen Erörterung =
einige Hülfe im heiligen Reiche zutragen sollte und
(clr. §. 62.) innerhalb Menschengedenken der ausgezogene
Stand dem Reihe einmal, zwey oder mehr gestewert hätte,
so soll solcher Stand mittlerzeit rechtlicher Erörterung der
Sachen der Stewer nit befreyt, sondern dieselbe zu reichen
schuldig seyn.
Abermals ein ganz vordenklicher Besitzstand, nach dem übrigens =
nur ein interimistisches Verhältnis regulirt werden soll.
Nichts anders steht endlich auch in dem Reichsabschiede
von 1576. §. 10. 3. Frisch weg citirt Kori bey der unvordenklichen ¬
Verjährung art. 5. §. 31. Jnst. P. Osnabr. die
bekannte Normirung de exercitio religionis ao. 1624. possesso ¬
retinendo (v. Schmauss C.J. Publ. pag. 765). Hoctamen ¬
non abstante statuum catholicorum landsassii vasalli -
et subditi cujuscunque generis, qui sive publicum
sive privatum Angust. consessionis exercitium ao. 1624.
quocunque anni parte sive certo pacto aut privilegio,
sive longo usu, sive sola denique observantia dicti anni