Volltext : Kritz, Paul Ludolf: Exegetisch-praktische Abhandlungen über ausgewählte Materien des Civilrechts

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gezogener  Stand,  innerhalb  Menschengedenken  eines,  zwey,
oder  mehrmahle  hätte  dem  Heiligen  Reiche  gestewert,  der
soll  nachmals  ungeweigert  stewern.  Wenn  also  nur  z.  B.
1545,  1546  und  1547  oder  auch  nur  in  einem  oder  dem  andern ¬
  dieser  Jahre  die  Anlage  entrichtet  worden  war,  und  außerdem ¬
  gewiß  nicht,  so  reicht  dies  hin.
§.  60.  Wenn  der  Ausgezogene  in  einem  Falle,  wie  §.
59  angab,  und  wo  der  Ausziehende  für  selbigen  nichts  an
Anlagen  zu  entrichten  hatte,  verhältnißmäßig  doch  immer
zu  gering  angeschlagen  war,  so  soll  sein  Anschlag  vergleichsweise =
  erhöhet  oder  wenn  zu  einem  Vergleiche  nicht  zu  gelangen, =
  soll  darüber  rechtlich  Erkändtnus  gegeben  werden.
Wenn  sich  aber  (§.  64.)  vor  Austrag  der  rechtlichen  Erörterung =
  einige  Hülfe  im  heiligen  Reiche  zutragen  sollte  und
(clr.  §.  62.)  innerhalb  Menschengedenken  der  ausgezogene
Stand  dem  Reihe  einmal,  zwey  oder  mehr  gestewert  hätte,
so  soll  solcher  Stand  mittlerzeit  rechtlicher  Erörterung  der
Sachen  der  Stewer  nit  befreyt,  sondern  dieselbe  zu  reichen
schuldig  seyn.
Abermals  ein  ganz  vordenklicher  Besitzstand,  nach  dem  übrigens =
  nur  ein  interimistisches  Verhältnis  regulirt  werden  soll.
Nichts  anders  steht  endlich  auch  in  dem  Reichsabschiede
von  1576.  §.  10.  3.  Frisch  weg  citirt  Kori  bey  der  unvordenklichen ¬
  Verjährung  art.  5.  §.  31.  Jnst.  P.  Osnabr.  die
bekannte  Normirung  de  exercitio  religionis  ao.  1624.  possesso ¬
  retinendo  (v.  Schmauss  C.J.  Publ.  pag.  765).  Hoctamen ¬
  non  abstante  statuum  catholicorum  landsassii  vasalli -
  et  subditi  cujuscunque  generis,  qui  sive  publicum
sive  privatum  Angust.  consessionis  exercitium  ao.  1624.
quocunque  anni  parte  sive  certo  pacto  aut  privilegio,
sive  longo  usu,  sive  sola  denique  observantia  dicti  anni
            
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