1. Theil VII. Abhandlung.
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§. 421.
Bei welchem Grundbuch zerstückelte Gemeindeweidgründe ¬
zu vergewähren sind.
Da die Bestimmung des §. 5 des Hutweidvertheilungspatentes
vom Jahre 1770 wegen Einschaltung der durch Gemeindeweidzerstücklungen ¬
den einzelnen Unterthanen zufallenden Parzellen in das
Grundbuch und in die Hausgewähr den Fall voraussetzt, daß
die vertheilten Weidgrundstücke und die Bestiftungen, welchen sie zufallen, ¬
zu einem und demselben Grundbuche dienstbar
sind, so kann die betreffende Grundherrschaft hierin nicht beirrt
einer andern Herrschaft jedoch die Vergewährung ihrer Unterthanen ¬
über jene Parzellen in so lange nicht gestattet werden, als ihr
nicht die Grundherrlichkeit auf gedachte Gemeindeweide gegen die erstere =
durch richterlichen Spruch zuerkannt werden sollte (Hofkanzleidecret =
vom 21. April 1836, Hofz. 9877, Rggsz. 25,022).
§. 422.
Wer an die Gewähr zu schreiben ist.
Besitzer dienstbarer Gründe sollen an Nutz und Gewähr geschrieben, =
und alle vorgehenden Veränderungen (von Seite der Grundholden, ¬
und nicht der Grundherren) eingetragen, auch dem Jnteressirten =
Gewähr oder Auszüge um die Gebühr ertheilt werden (Tract.
de jur. inc. Tit. IV. §. 6).
Hierzu ist aber nothwendig, daß derjenige, von dem das Eigenthum =
auf einen andern übergehen soll, selbst schon als Eigenthümer
einverleibt sei (Allg. bürgerl. Gesetzbuch, §. 432).
Auch darf kein aus einer andern Gerichtsbarkeit übertretener =
Fremder, bevor dessen Unterthänigkeitsentlassung bewirkt ¬
wurde, bei einem Haus- und Wirthschaftskaufe an die
Gewähr gebracht werden (Regierungsdecret vom 9. Juli 1807).
§. 423.
Ueber die Art, wie sich bei Gewähranschreibungen
zu legitimiren ist.
An Nutz und Gewähr ist ferner Niemand zu schreiben, er habe
sich denn zuvor zu dem, der zunächst daran geschrieben steht, genugsam
legitimirt, und entweder durch Testament oder letztwillige Anordnung, ¬
oder auch durch Verwandtschaft erwiesen, daß das Grundstück
an ihn wirklich gekommen ist (Tract. de jur. inc. Tit. IV. §. 10).
Und wenn einem Grundherrn in Erbfällen glaubwürdig erscheint,
daß mehrere Erben vorhanden sind, welche auf das Erbgut Ansprüche
haben, so soll er demjenigen, welcher die Gewähr ansuchet, selbe nicht