Volltext : ¬Die politischen Rechtsverhältnisse der österreichischen Staatsbewohner, mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns (10)

1.  Theil  VII.  Abhandlung.
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§.  421.
Bei  welchem  Grundbuch  zerstückelte  Gemeindeweidgründe ¬
  zu  vergewähren  sind.
Da  die  Bestimmung  des  §.  5  des  Hutweidvertheilungspatentes
vom  Jahre  1770  wegen  Einschaltung  der  durch  Gemeindeweidzerstücklungen ¬
  den  einzelnen  Unterthanen  zufallenden  Parzellen  in  das
Grundbuch  und  in  die  Hausgewähr  den  Fall  voraussetzt,  daß
die  vertheilten  Weidgrundstücke  und  die  Bestiftungen,  welchen  sie  zufallen, ¬
  zu  einem  und  demselben  Grundbuche  dienstbar
sind,  so  kann  die  betreffende  Grundherrschaft  hierin  nicht  beirrt
einer  andern  Herrschaft  jedoch  die  Vergewährung  ihrer  Unterthanen ¬
  über  jene  Parzellen  in  so  lange  nicht  gestattet  werden,  als  ihr
nicht  die  Grundherrlichkeit  auf  gedachte  Gemeindeweide  gegen  die  erstere =
  durch  richterlichen  Spruch  zuerkannt  werden  sollte  (Hofkanzleidecret =
  vom  21.  April  1836,  Hofz.  9877,  Rggsz.  25,022).
§.  422.
Wer  an  die  Gewähr  zu  schreiben  ist.
Besitzer  dienstbarer  Gründe  sollen  an  Nutz  und  Gewähr  geschrieben, =
  und  alle  vorgehenden  Veränderungen  (von  Seite  der  Grundholden, ¬
  und  nicht  der  Grundherren)  eingetragen,  auch  dem  Jnteressirten =
  Gewähr  oder  Auszüge  um  die  Gebühr  ertheilt  werden  (Tract.
de  jur.  inc.  Tit.  IV.  §.  6).
Hierzu  ist  aber  nothwendig,  daß  derjenige,  von  dem  das  Eigenthum =
  auf  einen  andern  übergehen  soll,  selbst  schon  als  Eigenthümer
einverleibt  sei  (Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch,  §.  432).
Auch  darf  kein  aus  einer  andern  Gerichtsbarkeit  übertretener =
  Fremder,  bevor  dessen  Unterthänigkeitsentlassung  bewirkt ¬
  wurde,  bei  einem  Haus-  und  Wirthschaftskaufe  an  die
Gewähr  gebracht  werden  (Regierungsdecret  vom  9.  Juli  1807).
§.  423.
Ueber  die  Art,  wie  sich  bei  Gewähranschreibungen
zu  legitimiren  ist.
An  Nutz  und  Gewähr  ist  ferner  Niemand  zu  schreiben,  er  habe
sich  denn  zuvor  zu  dem,  der  zunächst  daran  geschrieben  steht,  genugsam
legitimirt,  und  entweder  durch  Testament  oder  letztwillige  Anordnung, ¬
  oder  auch  durch  Verwandtschaft  erwiesen,  daß  das  Grundstück
an  ihn  wirklich  gekommen  ist  (Tract.  de  jur.  inc.  Tit.  IV.  §.  10).
Und  wenn  einem  Grundherrn  in  Erbfällen  glaubwürdig  erscheint,
daß  mehrere  Erben  vorhanden  sind,  welche  auf  das  Erbgut  Ansprüche
haben,  so  soll  er  demjenigen,  welcher  die  Gewähr  ansuchet,  selbe  nicht
            
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