Full text : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (3)

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taxirt  und  der  darüber  auszustellende  Besichtigungsschein  von  dem
nächsten  Gerichte  bestätigt;  eben  so  werden  die  Waaren  unter  Zuziehung ¬
  der  Interessenten  besichtigt  oder  für  gemeinschaftliche  Rechnung ¬
  verkauft  ?9
).  Der  Betrag  des  Schadens  wird  dann  gleichmäßig ¬
  über  den  taxirten  oder  resp.  angenommenen  Werth  des
Schiffes  und  der  Ladung  und  den  in  Havarie  zu  ersetzenden  Betrag ¬
  des  Schadens  vertheilt  3°).  Nicht  ersetzt  wird  aber  alles
Gut,  was  geworfen  wird,  wenn  es  auf  dem  Ueberlauf,  dem  Back
oder  der  Schanze  oder  im  Boote  gelegen,  so  wie  Fustagen  mit
Preciosen,  edlen  Metallen  und  Geld,  von  welchen  dem  Schiffer  nicht
gesagt  worden,  daß  sie  solche  enthalten
1),  und  Güter,  die  ohne  |
Wissen  und  Willen  des  Befrachters  geladen  sind,  obgleich  solche
Güter  zu  dem  Schaden  der  anderen  contribuiren  82)
Gänzlich
von  der  Contribution  befreyt  sind  Bodmerey-  und  Frachtgelder,
Kleider,  die  man  an  sich  trägt,  der  Reiseproviant,  Edelsteine,  Preciosen, ¬
  Gold  und  Silber  das  jemand  zu  sich  nimmt  und  mit  seinem ¬
  Leben  errettet  83).
—
Dännemark.
Die  Havarie  grosse  wird  vertheilt  über
Schiff,  Gut  und  Fracht,  und  zwar  über  die  Fracht,  sowohl  von
geworfenen  wie  von  geborgenen  Gütern  82).  Das  Schiff  wird
nach  dem  Werthe,  den  es  im  Abgangshafen,  erweislich  zur  Zeit
des  Abganges  hatte,  das  Gut,  aber  nur  dasjenige  worüber  Connossemente ¬
  gezeichnet  sind  85),  wird,  nach  den  Bedingungen  der
Copenhagener  Assecuranzcompagnie,  wenn  sich  die  Havarie  auf  der
ersten  Hälfte  der  Reise  ereignet,  zu  dem  Einkaufspreise  mit  allen
Kosten  bis  an  Bord,  sonst  nach  dem  Marktpreise  des  Bestimmungs79) ¬
  Forsäkrings-stadga  art.  XIV.  §.  1.  2.
80)  Sioe  lag.  l.  c.  cap.  10.  Försakrings-stadga  om  hafweri  art.  3.  §.  1.
8*)  Sioe  lag.  l.  c.  cap.  Försækrings-stadga,  om  hafweri  art.  III.
händelser  som  angå  kastadt  gods,  som  icke  komma  under  hafweri  §.2.
82)  Frösækr.  stadg.  I.  c.  §.  9.  Sioe  lag.  I.  c.  cap.  11.
83)  Förs.  stad.  l.  c.  §.  3—7.
84)  Christian  V.  danske  lov.  B.IV.  cap.  3.  §.  11.  Convention  imellem
Khynske  ass.  comp.  tit.  „ved  haverie-reigninger“  art.  10.
86)  Christ.  V.  danske  lov.  1.  c.  art.  12.
            
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