Objekt : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

I.  Civilistischer  Theil.
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Ausführung  der  Ansicht,  daß  sich  die  Adversarien  schon  ihrer  ganzen
Natur  und  Bestimmung  nach  zum  gerichtlichen  Beweise  überhaupt
nicht  eignen:  wohl  aber  dem  Coder,  den  Tabulä  dergleichen  Hindernisse ¬
  nicht  entgegenstehen.  In  diesem  Zusammenhange  nun
sollen  die  angezogenen  Worte  offenbar  nicht  sagen:  seine  Adversarien ¬
  kann  Niemand  zum  Beweise  des  Nomen  facere
brauchen,  wohl  aber  Jeder  seinen  Codex  zu  diesem
Behuf  anziehen  (denn  dies  würde  andern  Aeußerungen  des
Redners  widersprechen,  und  die  absichtlich  allgemein  gehaltenen
Worte  durch  eine,  erst  hinein  interpretirte  Limitation  beschränken);
sondern  sie  besagen  nur  soviel:  demnach  ist  es  noch  Niemand
eingefallen,  im  Gerichte  sich  auf  Adversarien  zu  beziehen ¬
  (einerlei  ob  eigene  oder  fremde);  vielmehr  hat  man
sich  immer  nur  auf  das  Hausbuch  bezogen.  Und  dabei
wird  natürlich  stillschweigend  vorausgesetzt,  daß  im  concreten
Fall  der  Anwendung  auch  alle  andern  Voraussetzungen  zutreffen, ¬
  unter  denen  solche  Hausbücher  überhaupt  Beweismittel
werden  können.  Daß  dies  der  wahre  Sinn  der  Stelle  ist,  ergiebt
auch  der  Anfang  von  III.  §.  7.,  welcher  mit  dem  früheren  genau
zusammenhängt,  und  lediglich  die  Fortsetzung  des  nämlichen  Gedankens ¬
  bietet:  tu,  C.  Piso,  tali  fide,  virtute  gravitate,  auctoritate
ornatus,  ex  adversariis  pecuniam  peterenon  auderes!
Der  Redner  meint,  daß  Piso,  der  zum  Juder  im  Prozesse  bestellt  war,
es  wohl  nicht  gewagt  haben  würde,  Adversarien  (eigne  oder  fremde,
bleibt  dahin  gestellt)  zum  Erweis  des  Nomen  factum  zu  gebrauchen,
wo  er  nicht  im  Stande  gewesen  wäre,  denselben  aus  wirklichen
Hausbüchern  zu  erbringen.
Behnte  Abhandlung.
Die  arcaria  Nomina.
Diese  Lehre  ist  uns  erst  seit  der  Entdeckung  der  Institutionen
des  Gaius  bekannt  geworden.  In  diesem  Buche  handeln  davon
III.  §.  131—133,  wo  zunächst  der  Unterschied  derselben  von
der  Litterarum  Obligatio  durch  Transscriptio  erörtert  werden  soll
Was  wir  unmittelbar  daraus  entnehmen  können,  reducirt  sich
            
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