Gesetz, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter.
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B. Gemeinde=Krankenversicherung.
§. 4.
)Für alle versicherungspflichtigen *) Personen, welche nicht?
Fortzahlung des Gehalts oder des Lohns; unter der „Verpflegung" sind, wie in
den Verhandlungen ausdrücklich anerkannt worden ist, auch die freie ärztliche Behandlung ¬
und freie Arznei verstanden. (Sten. Ber. 1883 S. 2528).
Bedeutung hat diese Bestimmung namentlich auch für die herrschaftlichen
Tagelöhner, welchen auf Grund des Arbeitsvertrags oder der thatsächlich geübten
und als solcher anerkannten Sitte auch für den Fall der Krankheit der Arbeitslohn
weiter gezahlt wird.
Zu § 4
*) Kommissionsbericht zu den §§ 4-15 (S. 17): „Die §§ 4-12 (jetzt
4—15) behandeln das Institut der Gemeinde-Krankenversicherung, welche subsidiär
überall da eintreten soll, wo die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen
nicht durch organisirte Kassen gedeckt ist. Die Frage, ob dieses subsidiäre Auskunftsmittel ¬
der Gemeinde-Krankenversicherung nothwendig sei, wurde in der ersten
Lesung sowohl bei der Generaldiskussion als bei der Berathung der §§ 4 und 5
des Gesetzes eingehend erörtert. Die Majorität der Kommission erkannte dabei
diese Nothwendigkeit an, weil sie sich überzeugte, daß auch bei möglichst zahlreicher ¬
Bildung öffentlicher Kassen und freier Hülfskassen - welchen letzteren
übrigens nach der Meinung eines Theils der Kommissionsmitglieder die Vorlage
mehr als gut ist entgegenwirkt -- doch eine Anzahl Arbeiter überall vorhanden
sein werden, welche im Moment der Erkrankung keiner dieser Kassen angehören.
Als wünschenswerth erachtete man allerdings auf allen Seiten, daß in der Praxis
das Gebiet der Gemeinde-Krankenversicherung sich möglichst eng begrenzen möge,
zumal diese unter Umständen zu erheblichen direkten, nicht zur Erstattung gelangenden ¬
Aufwendungen aus Gemeindemitteln führen kann, deren Bedeutung
alsdann diejenige einer Belastung sämmtlicher Steuerzahler der Gemeinde zu
Gunsten der Klasse der auf Grund des Gesetzes versicherten Arbeiter ist. Man
sah aber eben in der Gefahr einer solchen Belastung einen starken Antrieb für
die Gemeinden, sich durch Bildung von Orts-Krankenkassen von dieser Gefahr zu
befreien, und gab sich der Hoffnung hin, daß hierdurch die wünschenswerthe
Bildung möglichst vieler Orts-Krankenkassen erheblich befördert werden dürfte."
Motive (S. 32) zu §§ 4 bis 11: „Wenn die Gemeinde-Krankenversicherung
die Aufgabe, die Krankenversicherung an allen Orten und für alle Personen, für
welche aus irgend einem Grunde organisirte Krankenkassen nicht bestehen, wirksam
zu machen, erfüllen soll, so muß sie so geregelt werden, daß sie unmittelbar
kraft Gesetzes, unabhängig von jeder durch eine Mitwirkung der Betheiligten bebedingten ¬
Organisation ins Leben tritt. Zu dem Ende müssen sowohl die versicherten ¬
Personen als auch das Subjekt, welches als Träger der Versicherung
zu fungiren hat, ferner die Voraussetzung, die Höhe und Dauer der versicherten
Leistung und endlich die Höhe der von den Versicherten zu erhebenden Gegenleistung ¬
dergestalt gesetzlich bestimmt werden, daß die Ansprüche der Versicherten