Full text : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

Gesetz,  betr.  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.
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B.  Gemeinde=Krankenversicherung.
§.  4.
)Für  alle  versicherungspflichtigen  *)  Personen,  welche  nicht?
Fortzahlung  des  Gehalts  oder  des  Lohns;  unter  der  „Verpflegung"  sind,  wie  in
den  Verhandlungen  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist,  auch  die  freie  ärztliche  Behandlung ¬
  und  freie  Arznei  verstanden.  (Sten.  Ber.  1883  S.  2528).
Bedeutung  hat  diese  Bestimmung  namentlich  auch  für  die  herrschaftlichen
Tagelöhner,  welchen  auf  Grund  des  Arbeitsvertrags  oder  der  thatsächlich  geübten
und  als  solcher  anerkannten  Sitte  auch  für  den  Fall  der  Krankheit  der  Arbeitslohn
weiter  gezahlt  wird.
Zu  §  4
*)  Kommissionsbericht  zu  den  §§  4-15  (S.  17):  „Die  §§  4-12  (jetzt
4—15)  behandeln  das  Institut  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  welche  subsidiär
überall  da  eintreten  soll,  wo  die  Versicherung  der  versicherungspflichtigen  Personen
nicht  durch  organisirte  Kassen  gedeckt  ist.  Die  Frage,  ob  dieses  subsidiäre  Auskunftsmittel ¬
  der  Gemeinde-Krankenversicherung  nothwendig  sei,  wurde  in  der  ersten
Lesung  sowohl  bei  der  Generaldiskussion  als  bei  der  Berathung  der  §§  4  und  5
des  Gesetzes  eingehend  erörtert.  Die  Majorität  der  Kommission  erkannte  dabei
diese  Nothwendigkeit  an,  weil  sie  sich  überzeugte,  daß  auch  bei  möglichst  zahlreicher ¬
  Bildung  öffentlicher  Kassen  und  freier  Hülfskassen  -  welchen  letzteren
übrigens  nach  der  Meinung  eines  Theils  der  Kommissionsmitglieder  die  Vorlage
mehr  als  gut  ist  entgegenwirkt  --  doch  eine  Anzahl  Arbeiter  überall  vorhanden
sein  werden,  welche  im  Moment  der  Erkrankung  keiner  dieser  Kassen  angehören.
Als  wünschenswerth  erachtete  man  allerdings  auf  allen  Seiten,  daß  in  der  Praxis
das  Gebiet  der  Gemeinde-Krankenversicherung  sich  möglichst  eng  begrenzen  möge,
zumal  diese  unter  Umständen  zu  erheblichen  direkten,  nicht  zur  Erstattung  gelangenden ¬
  Aufwendungen  aus  Gemeindemitteln  führen  kann,  deren  Bedeutung
alsdann  diejenige  einer  Belastung  sämmtlicher  Steuerzahler  der  Gemeinde  zu
Gunsten  der  Klasse  der  auf  Grund  des  Gesetzes  versicherten  Arbeiter  ist.  Man
sah  aber  eben  in  der  Gefahr  einer  solchen  Belastung  einen  starken  Antrieb  für
die  Gemeinden,  sich  durch  Bildung  von  Orts-Krankenkassen  von  dieser  Gefahr  zu
befreien,  und  gab  sich  der  Hoffnung  hin,  daß  hierdurch  die  wünschenswerthe
Bildung  möglichst  vieler  Orts-Krankenkassen  erheblich  befördert  werden  dürfte."
Motive  (S.  32)  zu  §§  4  bis  11:  „Wenn  die  Gemeinde-Krankenversicherung
die  Aufgabe,  die  Krankenversicherung  an  allen  Orten  und  für  alle  Personen,  für
welche  aus  irgend  einem  Grunde  organisirte  Krankenkassen  nicht  bestehen,  wirksam
zu  machen,  erfüllen  soll,  so  muß  sie  so  geregelt  werden,  daß  sie  unmittelbar
kraft  Gesetzes,  unabhängig  von  jeder  durch  eine  Mitwirkung  der  Betheiligten  bebedingten ¬
  Organisation  ins  Leben  tritt.  Zu  dem  Ende  müssen  sowohl  die  versicherten ¬
  Personen  als  auch  das  Subjekt,  welches  als  Träger  der  Versicherung
zu  fungiren  hat,  ferner  die  Voraussetzung,  die  Höhe  und  Dauer  der  versicherten
Leistung  und  endlich  die  Höhe  der  von  den  Versicherten  zu  erhebenden  Gegenleistung ¬
  dergestalt  gesetzlich  bestimmt  werden,  daß  die  Ansprüche  der  Versicherten
            
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