Volltext : Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts (Bd. 5 (1862))

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XVII. «. 3. Sekker

ob die Menge ex <^ua nur nach ihrer Qualität oder nach der Qua-
lität mit gewissen anderweiten Einschränkungen oder sonst irgendwie
bestimmt ist, die Fragen nach dem Einfluß des Untergangs und der
Verschlechterung einzelner Stücke aus dieser Menge oder auch der
ganzen Menge gleiche Antwort finden müssen. Nur freilich wird
man Thöl gegenüber zugeben, daß auf den Untergang der ganzen
Menge, des ganzen Genus, mit Erfolg sich nur berufen kann wer
denselben zu beweisen vermag, und daß nach sactischen Verhältniffeit
dieser Beweis bei der einen Menge leichter zu erbringen ist als bei
der andern, ja daß er bisweilen geradezu unmöglich wird; daher es
für den praktischen Erfolg allerdings nicht ohne Bedeutung ist, ob
die Menge einen solchen Beweis zuläßt, d. h. „übersehbar" ist, oder
nicht, „unübersehbar" ist.
Wir müssen zu einer Frage zurückkehren bereit Beantwortung
vorher (§ 3 a. E.) ausgesetzl ist. Wirb der Genuskauf, obwvl er
kein bedingter Kauf ist, in den Quellen den für bedingte Kaufver-
träge geltenden Regeln unterworfen? — Die Antwort muß, wie
schon andere richtig erkannt haben (vgl. Goldschmidt Ztschr. f.Han-
delör. III S. 303, I. S. 79 f.), einfach verneinend lauten.
Bei bedingtem Kaufe trägt Verkäufer die Gefahr des Unter-
gangs, Käufer die der Verschlechterung (fr. 8 pr. fr. 10 pr. de
per. 18, 6, fr. 2 § 1 — fr. 4 pr. de in d. add. 18, 2, fr.
10 § 4, 5 de jure dot. 23, 3, fr. 14 pr. de novat. 46, 2,
c. 5 de per. 4, 48, Vat. Fragm. § 16, § 23); d. h. geht die
Sache vor erfüllter Bedingung unter, so hat Verkäufer nichts zu
leisten aber auch vom Käufer nichts zu fordern, „pendente con-
dicione mors contingens exstinguit venditionem“; wird die
Sache im selben Zeitraum deteriorirt, so muß Käufer sie nehmen
wie sie ist und dafür den vollen Preis zahlen, „sane si exstet res,
licet deterior effecta, potest dici esse damnum emptoris.“
Mommsen (a. a. O. S. 338) macht hiezu die Bemerkung: „diese
Bestimmung ist jedoch auf den Fall zu beschränken, wenn die Qua-
lität, welche die Sache zur Zeit der Abschließung des Vertrags hatte,
nicht ausdrücklich mit zum Gegenstand der Obligation gemacht ist."

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