Objekt : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

228  IV.  Verordn.  v.  3.  Juli  1843  über  d.  Verteilung  d.  Einkünfte  2c.
Monats  an  gerechnet,  der  auf  den  Sterbemonat  folgt,  gegen  die  Verpflichtung ¬
  zur  Tragung  aller  mit  der  Verwaltung  der  Stelle  verbundenen ¬
  Kosten  und  Lasten.
Die  bischöfliche  Behörde  bestellt  während  dieser  Zeit  den  Administrator ¬
  und  bestimmt  auch  dessen  Remuneration.  Demselben  muß
das  zu  seinem  Bedarf  erforderliche  Gelaß  in  der  Amtswohnung  sofort
eingeräumt  werden.
§  2.
Zur  Bestimmung  des  Anteils  der  Erben  an  dem  Einkommen
(§  1)  wird  dessen  Jahresbetrag  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  Dez.
berechnet,  und  dieser  nach  Verhältnis  der  Zeit  geteilt.
§  3.
Die  Bestimmung  des  §  2  findet  auch  auf  die  Pacht-  und  Mietgelder ¬
  der  zu  der  Stelle  gehörigen  Gärten,  Aecker,  Wiesen  und  anderen
Grundstücke  Anwendung.
—  Sind  die  Grundstücke  durch  Selbstbewirtschaftung ¬
  genutzt  worden,  so  werden  die  Früchte  nach  deren
Einsammlung,  sowie  die  Kosten  der  Einsaat  und  Bestellung  durch
zwei  Sachverständige  abgeschätzt.
Der  Ueberschuß,  welcher  sich  nach  dem  aus  den  Abschätzungen
beider  Taxatoren  gezogenen  Mittelsatze  ergiebt,  wird  in  gleicher  Art
wie  das  Pachtgeld  geteilt.  Von  den  beiden  Sachverständigen  wird
der  eine  durch  die  Erben  und  der  andere  durch  den  Nachfolger  im
Benefizium,  oder,  falls  dieser  noch  nicht  ernannt  ist,  durch  den  Vertreter ¬
  des  erledigten  Benefizii  gewählt.  Findet  die  Wahl  Widerspruch,
so  geht  solche  auf  den  kompetenten  Landdechanten  über.
§  4.
Stolgebühren  und  Oblationen  für  geistliche  Handlungen  bleiben
von  den  zur  Teilung  kommenden  Einkünften  (§§  1—3)  ausgeschlossen
und  werden  ganz  von  demjenigen  bezogen,  welcher  die  Handlung
verrichtet  hat.  Dasselbe  gilt  von  Memorien-  und  AnniversarienStipendien, ¬
  selbst  wenn  solche  bei  der  Dotation  der  Stelle  dem
Kuratgeistlichen  auf  sein  Amts=Einkommen  besonders  angerechnet
sein  sollten.
§  5.
Die  Auseinandersetzung  wird  durch  die  bischöfliche  Behörde  geleitet ¬
  und  festgestellt.
—  Den  Beteiligten  ist  gegen  deren  Entscheidung
die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  gestattet;  es  muß  aber  solche
binnen  4  Wochen,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  ihnen
            
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