Abschnitt I.
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s. 9. nicht übereinstimmt, dieser seinen Rechtsgrund nicht aus jenem
entnehmen kann, ist aber noch immer nicht eine sichere Grundlage ¬
zur Entscheidung der Frage gewonnen, wann im einzelnen
Falle der Geber seine Gabe zurückfordern könne? Soll nämlich
ein solcher Widerspruch die Wirkung haben, daß die Leistung ihren ¬
Rechtsgrund verliert, so muß diese ihren rechtlichen Bestand
einzig und allein auf den freien Willen des Leistenden gestützt
haben. Läßt sich auch abgesehen von dem Willen des Gebers
ein Rechtsgrund für den Fortbestand des faktischen Zustands ausfindig ¬
machen, so bleibt dieser in Kraft, auch wenn sich zeigt,
daß der Empfänger sich nicht auf jenen berufen kann. Die Leistung ¬
wird nicht grundlos, und kann folglich nicht aus dem Gesichtspunkte ¬
des ermangelnden Rechtsgrundes angefochten werden.
Auf dieser Anschauung basirt der Satz:
„Repetitio nulla est ab eo qui suum recepit“ l. 44. de
cond. ind. 12, 6.
Er bewirkt, daß eine irrthümlich im Voraus bezahlte, betagte ¬
Schuld von dem Gläubiger zurückbehalten werden kann, weil
„in diem debitor adeo debitor est", (l. 10. de cond. ind. 12, 6.*);
daß dem Bürgen, welcher, ohne von dem beneficium divisionis
Gebrauch zu machen, die ganze Schuld bezahlt hat, die condictio
versagt wird:
Severior et utilior est in utroque casu illa sententia, solutionem ¬
non indebitae quantitatis non debere
revocari §. 4. 1. de fideiuss. 3, 21. l. 49. §. 1. D. eod. 46, 1;
daß eine
nachträgliche Berufung auf das beneficium competentiae
ausgeschlossen ist:
l. 5. §. 2. de liber. leg. 34, 3. maritum non posse, (scil. solutum ¬
repetere) quia debitum solvit, cf. l. 9. de
cond. ind. 12, 6;
daß nach
Berichtigung einer durch den Haussohn contrahirten Schuld
Seitens
des Vaters auf den Betrag des peculium zur Zeit der
Zahlung keine Rücksicht genommen wird, wenn der Vater im Irr1) ¬
Erxleben führt I. §. 7. S. 98 ff. mit Recht aus, daß wenn auch
nicht die ganze Leistung zurückgefordert werden könne, der Schuldner doch das
Interusurium zu verlangen berechtigt sei, eine Consequenz, welcher der Gläubiger
nach dem Grundsatze, daß Niemanden die Zahlung unter Anrechnung des Interusurium ¬
aufgedrungen werden dürfe, durch Rückgewährung des Ganzen entgehen ¬
könne.