Full text : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

Abschnitt  I.
68
s.  9.  nicht  übereinstimmt,  dieser  seinen  Rechtsgrund  nicht  aus  jenem
entnehmen  kann,  ist  aber  noch  immer  nicht  eine  sichere  Grundlage ¬
  zur  Entscheidung  der  Frage  gewonnen,  wann  im  einzelnen
Falle  der  Geber  seine  Gabe  zurückfordern  könne?  Soll  nämlich
ein  solcher  Widerspruch  die  Wirkung  haben,  daß  die  Leistung  ihren ¬
  Rechtsgrund  verliert,  so  muß  diese  ihren  rechtlichen  Bestand
einzig  und  allein  auf  den  freien  Willen  des  Leistenden  gestützt
haben.  Läßt  sich  auch  abgesehen  von  dem  Willen  des  Gebers
ein  Rechtsgrund  für  den  Fortbestand  des  faktischen  Zustands  ausfindig ¬
  machen,  so  bleibt  dieser  in  Kraft,  auch  wenn  sich  zeigt,
daß  der  Empfänger  sich  nicht  auf  jenen  berufen  kann.  Die  Leistung ¬
  wird  nicht  grundlos,  und  kann  folglich  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte ¬
  des  ermangelnden  Rechtsgrundes  angefochten  werden.
Auf  dieser  Anschauung  basirt  der  Satz:
„Repetitio  nulla  est  ab  eo  qui  suum  recepit“  l.  44.  de
cond.  ind.  12,  6.
Er  bewirkt,  daß  eine  irrthümlich  im  Voraus  bezahlte,  betagte ¬
  Schuld  von  dem  Gläubiger  zurückbehalten  werden  kann,  weil
„in  diem  debitor  adeo  debitor  est",  (l.  10.  de  cond.  ind.  12,  6.*);
daß  dem  Bürgen,  welcher,  ohne  von  dem  beneficium  divisionis
Gebrauch  zu  machen,  die  ganze  Schuld  bezahlt  hat,  die  condictio
versagt  wird:
Severior  et  utilior  est  in  utroque  casu  illa  sententia,  solutionem ¬
  non  indebitae  quantitatis  non  debere
revocari  §.  4.  1.  de  fideiuss.  3,  21.  l.  49.  §.  1.  D.  eod.  46,  1;
daß  eine
nachträgliche  Berufung  auf  das  beneficium  competentiae
ausgeschlossen  ist:
l.  5.  §.  2.  de  liber.  leg.  34,  3.  maritum  non  posse,  (scil.  solutum ¬
  repetere)  quia  debitum  solvit,  cf.  l.  9.  de
cond.  ind.  12,  6;
daß  nach
Berichtigung  einer  durch  den  Haussohn  contrahirten  Schuld
Seitens
des  Vaters  auf  den  Betrag  des  peculium  zur  Zeit  der
Zahlung  keine  Rücksicht  genommen  wird,  wenn  der  Vater  im  Irr1) ¬
  Erxleben  führt  I.  §.  7.  S.  98  ff.  mit  Recht  aus,  daß  wenn  auch
nicht  die  ganze  Leistung  zurückgefordert  werden  könne,  der  Schuldner  doch  das
Interusurium  zu  verlangen  berechtigt  sei,  eine  Consequenz,  welcher  der  Gläubiger
nach  dem  Grundsatze,  daß  Niemanden  die  Zahlung  unter  Anrechnung  des  Interusurium ¬
  aufgedrungen  werden  dürfe,  durch  Rückgewährung  des  Ganzen  entgehen ¬
  könne.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer