592 Zweites Buch. Von der Erbfolge. I. Abschn. Von Testamenten.
dieses dadurch geschehe, daß sie ihre Namen unter jenes Handzeichen
setzen. Jedenfalls müssen sie also wenigstens ihren Namen schreiben
können. Damit ist auch der höchste Gerichtshof einverstanden, indem ¬
er ausgeführt hat, daß die Vorschrift der Notariatsordnung (10)
sich nur auf Notariatszeugen, welche statt des vorgeschriebenen
zweiten Notars zugezogen worden sind, beziehe und außer diesem
Falle nicht Anwendung finde, daß daher, wenn die bei Aufnahme
eines Testaments, welches der Testator nicht unterschreiben kann, zugezogenen ¬
beiden Männer den Vermerk über das vom Testator beigefügte ¬
Handzeichen nicht selbst attestirt haben, und auch daraus,
daß sie bloß ihren Namen schreiben, sonst aber weder lesen noch
schreiben können, eine Nichtigkeit des Testaments nicht hergeleitet
werden könne*2). Ferner gehört dazu: c) Zeugenfähigkeit, jedoch
nur überhaupt, so daß die zugezogene Person nicht zur Ablegung
eines jeden Zeugnisses unfähig ist 13). Personen, welche zum
Zeugnisse gar nicht zugelassen werden, sind: Rasende, Wahn- und
Blödsinnige; solche, welche nur zuweilen des Gebrauches ihres Verstandes ¬
beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen zugelassen
werden, doch ist dies höchst bedenklich bei Testamentsaufnahmen;
Blinde; Taube, wenn sie auch lesen und schreiben können, denn sie
können nicht hören was der Testator sagt; Taubstumme, Eidesunmündige ¬
14). Dagegen sind eidesmündige Minderjährige, Verschwender, ¬
Dienstboten des Richters als solche, und andere Personen, ¬
welche als Zeugen in Prozessen nicht volle Glaubwürdigkeit
Insonderhaben, ¬
an und für sich taugliche Testamentszeugen 15).
heit dürfen die Testamentszeugen bei dem Testamente, zu welchem
sie zugezogen werden, 2) kein persönliches Interesse haben. Deshalb
sind namentlich untauglich: a) diejenigen, welche selbst in dem Lestamente ¬
oder Kodizille zum Erben eingesetzt, oder mit einem Vermächtnisse ¬
darin bedacht worden sind 16). Es fragt sich: ob der Ehegatte, ¬
der Vater oder der Vormund des eingesetzten Erben oder Ver12) ¬
Pr. 2669, vom 30. Mai 1856 (Entsch. Bd. XXXIII, S. 338). Im
gegebenen Falle würde es jedoch mit der Rekognoscirung der Unterschrift von Seten ¬
eines Mannes bedenklich sein, der bloß die Buchstaben seines Namens mialen
kann, dergleichen Malung sieht jedesmal anders aus.
13) A. L.R. a. a O. §. 118: „Insonderheit muß ihnen keiner derjenigen
Mängel entgegenstehen, wegen welcher Jemand zur Ablegung eines jeden Zeufnisses ¬
überhaupt, nach Vorschrift der Prozeßordnung unfähig ist."
14) A. G.O. I, 10, §§. 227, 230, Nr. 13.
15) A. L.R. a. a. O. §. 121. — Erk. des Obertr. vom 29. Dezember 1891
(Entsch. Bd. XXII, S. 133.
16) A. L.R. a. a. O. §. 119.