Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Preußische Erbrecht aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

592  Zweites  Buch.  Von  der  Erbfolge.  I.  Abschn.  Von  Testamenten.
dieses  dadurch  geschehe,  daß  sie  ihre  Namen  unter  jenes  Handzeichen
setzen.  Jedenfalls  müssen  sie  also  wenigstens  ihren  Namen  schreiben
können.  Damit  ist  auch  der  höchste  Gerichtshof  einverstanden,  indem ¬
  er  ausgeführt  hat,  daß  die  Vorschrift  der  Notariatsordnung  (10)
sich  nur  auf  Notariatszeugen,  welche  statt  des  vorgeschriebenen
zweiten  Notars  zugezogen  worden  sind,  beziehe  und  außer  diesem
Falle  nicht  Anwendung  finde,  daß  daher,  wenn  die  bei  Aufnahme
eines  Testaments,  welches  der  Testator  nicht  unterschreiben  kann,  zugezogenen ¬
  beiden  Männer  den  Vermerk  über  das  vom  Testator  beigefügte ¬
  Handzeichen  nicht  selbst  attestirt  haben,  und  auch  daraus,
daß  sie  bloß  ihren  Namen  schreiben,  sonst  aber  weder  lesen  noch
schreiben  können,  eine  Nichtigkeit  des  Testaments  nicht  hergeleitet
werden  könne*2).  Ferner  gehört  dazu:  c)  Zeugenfähigkeit,  jedoch
nur  überhaupt,  so  daß  die  zugezogene  Person  nicht  zur  Ablegung
eines  jeden  Zeugnisses  unfähig  ist  13).  Personen,  welche  zum
Zeugnisse  gar  nicht  zugelassen  werden,  sind:  Rasende,  Wahn-  und
Blödsinnige;  solche,  welche  nur  zuweilen  des  Gebrauches  ihres  Verstandes ¬
  beraubt  sind,  können  in  lichten  Zwischenräumen  zugelassen
werden,  doch  ist  dies  höchst  bedenklich  bei  Testamentsaufnahmen;
Blinde;  Taube,  wenn  sie  auch  lesen  und  schreiben  können,  denn  sie
können  nicht  hören  was  der  Testator  sagt;  Taubstumme,  Eidesunmündige ¬
  14).  Dagegen  sind  eidesmündige  Minderjährige,  Verschwender, ¬
  Dienstboten  des  Richters  als  solche,  und  andere  Personen, ¬
  welche  als  Zeugen  in  Prozessen  nicht  volle  Glaubwürdigkeit
Insonderhaben, ¬
  an  und  für  sich  taugliche  Testamentszeugen  15).
heit  dürfen  die  Testamentszeugen  bei  dem  Testamente,  zu  welchem
sie  zugezogen  werden,  2)  kein  persönliches  Interesse  haben.  Deshalb
sind  namentlich  untauglich:  a)  diejenigen,  welche  selbst  in  dem  Lestamente ¬
  oder  Kodizille  zum  Erben  eingesetzt,  oder  mit  einem  Vermächtnisse ¬
  darin  bedacht  worden  sind  16).  Es  fragt  sich:  ob  der  Ehegatte, ¬
  der  Vater  oder  der  Vormund  des  eingesetzten  Erben  oder  Ver12) ¬
  Pr.  2669,  vom  30.  Mai  1856  (Entsch.  Bd.  XXXIII,  S.  338).  Im
gegebenen  Falle  würde  es  jedoch  mit  der  Rekognoscirung  der  Unterschrift  von  Seten ¬
  eines  Mannes  bedenklich  sein,  der  bloß  die  Buchstaben  seines  Namens  mialen
kann,  dergleichen  Malung  sieht  jedesmal  anders  aus.
13)  A.  L.R.  a.  a  O.  §.  118:  „Insonderheit  muß  ihnen  keiner  derjenigen
Mängel  entgegenstehen,  wegen  welcher  Jemand  zur  Ablegung  eines  jeden  Zeufnisses ¬
  überhaupt,  nach  Vorschrift  der  Prozeßordnung  unfähig  ist."
14)  A.  G.O.  I,  10,  §§.  227,  230,  Nr.  13.
15)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  121.  —  Erk.  des  Obertr.  vom  29.  Dezember  1891
(Entsch.  Bd.  XXII,  S.  133.
16)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  119.
            
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