Volltext : Practische Beyträge zur Rechtslehre von Moratorien (1)

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fallzeit  abzutragen,  obwalte,  als  bey  Schulden,
welche  zu  Friedenszeiten  contrahirt  worden  sind;
so  verschwinden  sie  doch  bey  der  hier  in  Erörterung =
  stehenden  von  jener  Behauptung  sehr
verschiedenen  Frage:
Ob  nämlich  eine,  durch  Kriegs-Ereignisse
und  Schäden,  welche  der  Debitor  nicht  hat
abwenden  können,  veranlaßte  Zahlungsunvermögenheit, =
  demselben  in  Ansehung  der  Schulden
die  er  während  eines  solchen  Kriegs  hat  machen
müßen,  zur  Erhaltung  eines  Moratoriums  nicht
eben  so  gut  zu  statten  kommen  müsse,  als  bey
Schulden,  welche  in  Friedenszeiten  contrahirt
worden  sinb  313)?
313)  „Mevius  cit.  Cap.  VII.  num.  135.
„Etsi  vero  haec  (Dubia)  in  ea  quaestione,  an
qui  belli  tempore  contraxit,  perinde  teneatur,  ut
qui  antea  debitor  redditus  est,  obtineant;  in
altera  tamen  hac,  quatenus  ob  inopiam  sublevandi ¬
  sint  miseri  debitores,  alia  videtur  habenda
ratio.
Idem  Cap.  I.  num  269-271;  ubi  discernenda
haec  esse  monet,  tolli  obligationem  &  modum
statui,  ex  quo  debeatur  aut  debitum  petatur;
Quia  etsi  belli  tempus  ex  se  nulla  alia  nisi  a¬
            
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