Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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Ist  der  Mietvertrag  auf  mehr  als  30  Jahre  geschlossen,  so
ist  nach  Verfluß  der  30  Jahre  jeder  Teil  zur  Kündigung  berechtigt, ¬
  außer  es  wäre  der  Vertrag  auf  Lebensdauer  des  einen  oder
andern  geschlossen.
8)  Nach  gemeinem  Recht  galt  und  gilt  (bis  1.  Jan.  1900)
noch  der  Grundsatz  „Kauf  bricht  Miete“,  d.  h.  wenn  der
Vermieter  die  Sache  verkauft,  so  kann  der  Erwerber  kraft  seines ¬
  dinglichen  Rechts  den  Mieter  (oder  Pächter)  austreiben  und
wenn  derselbe  die  Räumung  verweigert,  eine  Besitzklage  wegen
der  hierin  liegenden  Besitzentsetzung  des  Vermieters  (bezw.  Käufers) ¬
  anstellen  (oder  den  Vermieter  hiezu  anhalten),  wogegen
dann  aber  der  ausgetriebene  Mieter  (Pächter)  Schadenersatzansprüche ¬
  gegen  den  Vermieter  hat.
Nach  dem  B.G.B.  gilt  bei  Pacht  oder  Miete  von  Grundstücken ¬
  (oder  Wohnräumen)  der  entgegengesetzte  Grundsatz:
„Kauf  bricht  nicht  Miete",  d.  h.  der  Erwerber  muß  dem
Mieter,  (oder  Pächter)  die  Sache  belassen,  tritt  aber  in  alle
Rechte  und  Pflichten  des  Vermieters  ein.
II.  Pacht.  Bei  diesem  sind  durch  das  B.G.B.  gegenüber
dem  bisherigen  Recht  außer  den  schon  oben  angeführten  Grundsätzen ¬
  noch  folgende  neitere  abweichende  Bestimmungen  getroffen.
1)  Wenn  das  Inventar  zu  einer  bestimmten  Summe
angeschlagen  ist,  so  gilt  es  nach  gemeinem  Recht  im  Zweifel  als
um  diesen  Preis  an  den  Pächter  verkauft.  Nach  dem  B.G.B.
übernimmt  der  Pächter  hiedurch  die  Gefahr  für  diesen  Anschlag, ¬
  muß  also  ein  ebenso  wertvolles  Inventar  zurückgeben  (erwirbt ¬
  also  auch  durch  Neuanschaffung  nicht  für  sich,  sondern  für
den  Verpächter,  gesetzlicher  „eiserner  Viehvertrag".
2)  Der  Verpächter  hat  ein  noch  ausgedehnteres  Pfandrecht
als  der  Vermieter,  und  auch  der  Pächter  hat  ein  solches  Pfandrecht ¬
  am  Inventar  wegen  etwaiger  Ersatzansprüche.
3)  Nach  gemeinem  Recht  kann  der  Pächter  bei  Mißwachs
Nachlaß  ansprechen,  wenn  sich  dies  nicht  durch  andere  ungewöhnlich ¬
  reiche  Jahreserträge  ausgleicht;  nach  dem  B.G.B.  gilt  dies
nicht  mehr.
4)  Die  Kündigungsbefugnis  beider  Teile  ist  beschränkter  als
bei  der  Miete.
§  34.  IV.  Die  Leihe.
I.  Die  Leihe  im  engeren  Sinne.  Gegenüber  dem
gemeinen  Recht  hat  das  B.G.B.  folgende  neue  Bestimmungen
eingeführt:
1)  Wenn  der  Entleiher  die  Sache  einem  Dritten  leiht,  so
hat  nach  ersterem  der  Verleiher  gegen  diesen  nur  die  Besitz-  oder
Eigentumsklage;  nach  dem  B.G.B.  kann  der  Verleiher  sie  von
demselben  auch  mit  der  Klage  aus  der  Leihe  zurückfordern.
2)  Die  gegenseitigen  Ansprüche  verjähren  in  6  Monaten.
            
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