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Ist der Mietvertrag auf mehr als 30 Jahre geschlossen, so
ist nach Verfluß der 30 Jahre jeder Teil zur Kündigung berechtigt, ¬
außer es wäre der Vertrag auf Lebensdauer des einen oder
andern geschlossen.
8) Nach gemeinem Recht galt und gilt (bis 1. Jan. 1900)
noch der Grundsatz „Kauf bricht Miete“, d. h. wenn der
Vermieter die Sache verkauft, so kann der Erwerber kraft seines ¬
dinglichen Rechts den Mieter (oder Pächter) austreiben und
wenn derselbe die Räumung verweigert, eine Besitzklage wegen
der hierin liegenden Besitzentsetzung des Vermieters (bezw. Käufers) ¬
anstellen (oder den Vermieter hiezu anhalten), wogegen
dann aber der ausgetriebene Mieter (Pächter) Schadenersatzansprüche ¬
gegen den Vermieter hat.
Nach dem B.G.B. gilt bei Pacht oder Miete von Grundstücken ¬
(oder Wohnräumen) der entgegengesetzte Grundsatz:
„Kauf bricht nicht Miete", d. h. der Erwerber muß dem
Mieter, (oder Pächter) die Sache belassen, tritt aber in alle
Rechte und Pflichten des Vermieters ein.
II. Pacht. Bei diesem sind durch das B.G.B. gegenüber
dem bisherigen Recht außer den schon oben angeführten Grundsätzen ¬
noch folgende neitere abweichende Bestimmungen getroffen.
1) Wenn das Inventar zu einer bestimmten Summe
angeschlagen ist, so gilt es nach gemeinem Recht im Zweifel als
um diesen Preis an den Pächter verkauft. Nach dem B.G.B.
übernimmt der Pächter hiedurch die Gefahr für diesen Anschlag, ¬
muß also ein ebenso wertvolles Inventar zurückgeben (erwirbt ¬
also auch durch Neuanschaffung nicht für sich, sondern für
den Verpächter, gesetzlicher „eiserner Viehvertrag".
2) Der Verpächter hat ein noch ausgedehnteres Pfandrecht
als der Vermieter, und auch der Pächter hat ein solches Pfandrecht ¬
am Inventar wegen etwaiger Ersatzansprüche.
3) Nach gemeinem Recht kann der Pächter bei Mißwachs
Nachlaß ansprechen, wenn sich dies nicht durch andere ungewöhnlich ¬
reiche Jahreserträge ausgleicht; nach dem B.G.B. gilt dies
nicht mehr.
4) Die Kündigungsbefugnis beider Teile ist beschränkter als
bei der Miete.
§ 34. IV. Die Leihe.
I. Die Leihe im engeren Sinne. Gegenüber dem
gemeinen Recht hat das B.G.B. folgende neue Bestimmungen
eingeführt:
1) Wenn der Entleiher die Sache einem Dritten leiht, so
hat nach ersterem der Verleiher gegen diesen nur die Besitz- oder
Eigentumsklage; nach dem B.G.B. kann der Verleiher sie von
demselben auch mit der Klage aus der Leihe zurückfordern.
2) Die gegenseitigen Ansprüche verjähren in 6 Monaten.