Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

470  §  47.  Voraussetzungen  der  Haftung  des  Verkäufers.
3.  Spätere  Entwicklung.
Wie  D.  §  63  a  3  dargestellt,  bestand  nach  älterem
deutschem  Rechte  —  von  dem  unten  §  49  c  zu  besprechenden
Viehhandel  abgesehen  —  keine  Haftung  des  Verkäufers  für
Fehler  der  Sache,  sobald  der  Käufer  diese  rügelos  in  seine
Gewere  gebracht  hatte,  es  sei  denn,  daß  die  Fehler  durch
eine  Besichtigung  nicht  zu  entdecken  waren  („Augen  für
Geld").  Dieser  Gedanke  des  deutschen  Rechts  hat  zwar  einzelne ¬
  Partikularrechte,  so  vor  allem  das  ALR.  (D.  §  63
und  auch  das  HGB.  (unten  §  49  d),  beeinflußt,  ist  aber
nicht  Gem.  Recht  geworden.  Vielmehr  beruhte  das  Gem.
Recht  auf  dem  entwickelten  *)  rR.;  dem  folgt  auch  das  BGB.
c.  Bürgerliches  Gesetzbuch.
Der  das  BGB.  beherrschende  Grundsatz  findet  sich  in
a)  haftet  dem  Käufer
§  4591:  „Der  Verkäufer  einer  Sache
dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den
Käufer  übergeht"),  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den
Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem
nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben ¬
  oder  mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung  des
*)  Einige  Besonderheiten  des  rR.  sind  jedoch  nicht  rezipiert
worden;  vgl.  R.  §  895
6a)  Nach  §  493  sind  die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  des
Verkäufers  zur  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  auf  andere
Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  einer  Sache  gegen
Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechend  anwendbar.
Über  die  analoge  Anwendung  der  §§  459  ff.  auf  andere  Kaufgegenstände, ¬
  insbesondere  Rechte,  herrscht  Streit  (vgl.  Anm.  1a).
*)  Der  Verkäufer  trägt  also  nach  BGB.  bis  zu  dem  Zeitpunkt,
in  dem  die  Gefahr  übergeht  (S.  444),  nicht  nur  die  Gefahr  des  Untergangs, ¬
  sondern  auch  die  der  Verschlechterung  (ebenso  ALR.  I,  5,  322,
I,  11,  192  ff.),  während  nach  Gem.  Recht  schon  vom  Vertragsschluß  an
regelmäßig  beide  Arten  der  Gefahr,  bei  bedingten  Käufen  aber  wenigstens
die  Gefahr  der  Verschlechterung  vom  Käufer  getragen  wurden.  Wenn
also  zB.  A  dem  B  ein  Pferd  auf  Probe  verkauft  (unten  §  50  b)  und
dieses  in  der  Probezeit  lahm  wird,  so  kann  B,  wenn  er  in  Unkenntnis
davon  das  Pferd  behalten  zu  wollen  erklärt,  nach  BGB.,  nicht  aber
nach  Gem.  Recht,  von  A  Gewährleistung  verlangen.
            
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