470 § 47. Voraussetzungen der Haftung des Verkäufers.
3. Spätere Entwicklung.
Wie D. § 63 a 3 dargestellt, bestand nach älterem
deutschem Rechte — von dem unten § 49 c zu besprechenden
Viehhandel abgesehen — keine Haftung des Verkäufers für
Fehler der Sache, sobald der Käufer diese rügelos in seine
Gewere gebracht hatte, es sei denn, daß die Fehler durch
eine Besichtigung nicht zu entdecken waren („Augen für
Geld"). Dieser Gedanke des deutschen Rechts hat zwar einzelne ¬
Partikularrechte, so vor allem das ALR. (D. § 63
und auch das HGB. (unten § 49 d), beeinflußt, ist aber
nicht Gem. Recht geworden. Vielmehr beruhte das Gem.
Recht auf dem entwickelten *) rR.; dem folgt auch das BGB.
c. Bürgerliches Gesetzbuch.
Der das BGB. beherrschende Grundsatz findet sich in
a) haftet dem Käufer
§ 4591: „Der Verkäufer einer Sache
dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
Käufer übergeht"), nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben ¬
oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
*) Einige Besonderheiten des rR. sind jedoch nicht rezipiert
worden; vgl. R. § 895
6a) Nach § 493 sind die Vorschriften über die Verpflichtung des
Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache auf andere
Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechend anwendbar.
Über die analoge Anwendung der §§ 459 ff. auf andere Kaufgegenstände, ¬
insbesondere Rechte, herrscht Streit (vgl. Anm. 1a).
*) Der Verkäufer trägt also nach BGB. bis zu dem Zeitpunkt,
in dem die Gefahr übergeht (S. 444), nicht nur die Gefahr des Untergangs, ¬
sondern auch die der Verschlechterung (ebenso ALR. I, 5, 322,
I, 11, 192 ff.), während nach Gem. Recht schon vom Vertragsschluß an
regelmäßig beide Arten der Gefahr, bei bedingten Käufen aber wenigstens
die Gefahr der Verschlechterung vom Käufer getragen wurden. Wenn
also zB. A dem B ein Pferd auf Probe verkauft (unten § 50 b) und
dieses in der Probezeit lahm wird, so kann B, wenn er in Unkenntnis
davon das Pferd behalten zu wollen erklärt, nach BGB., nicht aber
nach Gem. Recht, von A Gewährleistung verlangen.