Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

Streitige  Gerichtsbarkeit.
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§  12.  Den  gewählten  Gerichtsvollziehern  (Stellvertretern)  ist  untersagt
ihren
Wohnsitz  (§  1  Abs.  3)  ohne  Genehmigung  der  betreffenden  Gemeinderäthe  und  des
Amtsgerichts  (§  32)  zu  verlegen.  Bei  den  bestellten  Gerichtsvollziehern  ist  die  Genehmigung ¬
  des  Landgerichts  erforderlich.
Das  Amtsgericht  hat  die  Wohnsitzverlegung  öffentlich  bekannt  zu  machen  (§  6)
und  von  derselben  erforderlichen  Falls  dem  Landgericht  Anzeige  zu  erstatten  (§  7),
Von  jeder,  die  Dauer  von  drei  Tagen  übersteigenden  Abwesenheit  hat  der  Gerichtsvollzieher, ¬
  womöglich  vor  dem  Verlassen  des  Wohnorts,  dem  Amtsgericht  unter  Angabe ¬
  des  Zweckes  und  Zieles  der  Reise  Nachricht  zu  geben.
§  13.  Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte
gewissenhaft  zu  besorgen  und  durch  ihr  Verhalten,  sowohl  in  Ausübung  des  Dienstes,
als  auch  außerhalb  desselben  sich  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,  welche  ihr  Amt
erfordert.
§  14.  Ueber  die  vermöge  ihres  Dienstes  ihnen  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von  dem  Auftraggeber  verlangt ¬
  ist,  haben  die  Gerichtsvollzieher  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  wenn  ihr
Dienstverhältniß  sich  gelöst  hat.
§  15.  Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  kein  Geschäft  oder  Gewerbe  treiben,  welches ¬
  mit  der  klaglosen  Versehung  ihres  Dienstes  nicht  vereinbar  ist;  ebenso  wenig
dürfen  sie  sich  an  einem  solchen  betheiligen.
Vor  dem  Beginn  des  Betriebs  oder  der  Theilnahme  an  einem  Geschäft  oder
Gewerbe  haben  sie  dem  Amtsgericht  (§  32)  Anzeige  zu  erstatten.
§  16.  Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  als  Prozeßbevollmächtigte ¬
  oder  Beistände  nur  für  nahe  Angehörige  vor  Gericht  auftreten.
Nahe  Angehörige  sind:  die  Ehefrau,  sowie  diejenigen  Personen,  mit  welchen  der
Gerichtsvollzieher  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert  oder  durch  Annahme
an  Kindesstatt  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grad  verwandt  oder
bis  zum  zweiten  Grad  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwäerschaft ¬
  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.
§  17.  Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  die  Ausführung  eines  innerhalb  ihres  Geschäftskreises ¬
  (§§  10,  11)  erhaltenen  Auftrags  nur  dann  ablehnen,  wenn  sie  von  der
Ausübung  des  Amtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.
Dies  trifft  in  folgenden  Fällen  zu  (Gerichtsverfassungsgesetz  §  156):
I.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
1)  wenn  der  Gerichtsvollzieher  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  ParMit ¬
 -
  ist,  oder  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten
verpflichteten  oder  Schadensersatzpflichtigen  steht:
2)  wenn  seine  Ehefrau  Partei  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht
3)  wenn  eine  Person  Partei  ist,  mit  welcher  der  Gerichtsvollzieher  in  gerader
Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie ¬
  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert ¬
  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht;
II.  in
Strafsachen
wenn  der  Gerichtsvollzieher  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;
wenn  er  der  Ehemann  der  Beschuldigten  oder  Verletzten  ist  oder
gewesen  ist:
3)  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  Verletzten  in  dem  vorstehend  unter  Nr.  1,
3  bezeichneten  Verwandtschafts-  oder  Schwägerschaftsverhältnisse
steht.
vermöge  der
Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  einen  Auftrag,  welchen  sie
vorstehenden  Bestimmungen  abzulehnen  haben,  unverzüglich  dem  Stellvertreter
            
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