Streitige Gerichtsbarkeit.
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§ 12. Den gewählten Gerichtsvollziehern (Stellvertretern) ist untersagt
ihren
Wohnsitz (§ 1 Abs. 3) ohne Genehmigung der betreffenden Gemeinderäthe und des
Amtsgerichts (§ 32) zu verlegen. Bei den bestellten Gerichtsvollziehern ist die Genehmigung ¬
des Landgerichts erforderlich.
Das Amtsgericht hat die Wohnsitzverlegung öffentlich bekannt zu machen (§ 6)
und von derselben erforderlichen Falls dem Landgericht Anzeige zu erstatten (§ 7),
Von jeder, die Dauer von drei Tagen übersteigenden Abwesenheit hat der Gerichtsvollzieher, ¬
womöglich vor dem Verlassen des Wohnorts, dem Amtsgericht unter Angabe ¬
des Zweckes und Zieles der Reise Nachricht zu geben.
§ 13. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte
gewissenhaft zu besorgen und durch ihr Verhalten, sowohl in Ausübung des Dienstes,
als auch außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche ihr Amt
erfordert.
§ 14. Ueber die vermöge ihres Dienstes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von dem Auftraggeber verlangt ¬
ist, haben die Gerichtsvollzieher Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn ihr
Dienstverhältniß sich gelöst hat.
§ 15. Die Gerichtsvollzieher dürfen kein Geschäft oder Gewerbe treiben, welches ¬
mit der klaglosen Versehung ihres Dienstes nicht vereinbar ist; ebenso wenig
dürfen sie sich an einem solchen betheiligen.
Vor dem Beginn des Betriebs oder der Theilnahme an einem Geschäft oder
Gewerbe haben sie dem Amtsgericht (§ 32) Anzeige zu erstatten.
§ 16. Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeßbevollmächtigte ¬
oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten.
Nahe Angehörige sind: die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, mit welchen der
Gerichtsvollzieher in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme
an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäerschaft ¬
begründet ist, nicht mehr besteht.
§ 17. Die Gerichtsvollzieher dürfen die Ausführung eines innerhalb ihres Geschäftskreises ¬
(§§ 10, 11) erhaltenen Auftrags nur dann ablehnen, wenn sie von der
Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind.
Dies trifft in folgenden Fällen zu (Gerichtsverfassungsgesetz § 156):
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
1) wenn der Gerichtsvollzieher selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer ParMit ¬
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ist, oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten
verpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht:
2) wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
3) wenn eine Person Partei ist, mit welcher der Gerichtsvollzieher in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie ¬
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ¬
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht;
II. in
Strafsachen
wenn der Gerichtsvollzieher selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist oder
gewesen ist:
3) wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vorstehend unter Nr. 1,
3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse
steht.
vermöge der
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, einen Auftrag, welchen sie
vorstehenden Bestimmungen abzulehnen haben, unverzüglich dem Stellvertreter