I. Capitel. Verfahren bey Regulir. von Erbschaften. § 65. Einleit. Bemerk. 263
Eine Ausnahme von der Universalität des Wirkungskreises der
Theilungsbehörde, findet Statt bey Erbschaften, die theils im Herzogthume ¬
Schleswig und theils in Dännemark belegen sind, indem alsdann ¬
der Theilungsrichter am Orte des Todesfalles, den daselbst
befindlichen Nachlaß des Verstorbenen, und die Gerichtsbarkeit, der
er sonst angehört, den anderen Theil seines Nachlasses zu reguliren
hat, wobey jedoch den Gläubigern des Verstorbenen, wenn sie erweislich ¬
in einem von beiden Theilungsgerichten, bey der Unzulänglichkeit
der Masse nicht zu ihrer ganzen Forderung gelangen können, das
Recht vorbehalten ist, sich in Ansehung des Restes ihrer Forderung
nachdem sie vorher in gesetzlicher Frist die Angabe derselben beschafft
haben, an das andere Gericht zu wenden 13).
Verfahren bey Regulirung von Erbschaften.
65.
Einleitende Bemerkungen.
Es ist bereits oben bemerkt worden, daß die Thätigkeit der Erbtheilungsbehörde, ¬
nach Verschiedenheit der Umstände, verschieden modificirt ist.
Die Behörde hat bey jedem Todesfalle, ohne Rücksicht auf die
persönlichen Eigenschaften der Erben, dahin zu sehen, daß der Nachlaß
des Verstorbenen für die dazu berechtigten Erben, in seiner Integrität
erhalten werde, und daß Unberechtigte sich keine Disposition über denselben ¬
anmaßen. Diese provisorische Sicherstellung der Masse dar
nur dann unterbleiben, wenn die Behörde sich überzeugt, daß sämmtliche, ¬
bey dem Todesfalle in Betracht kommende Erben anwesend,
oder durch einen Bevollmächtigten vertreten, und ihre Gerechtsame
selbst wahrzunehmen im Stande sind. Die in dieser Rücksicht vorläufig ¬
getroffenen Maaßregeln werden mithin aufgehoben, sobald es
sich ergiebt, daß die beykommenden Erben ihre Gerechtsame in Ansehung ¬
des Nachlasses, selbst wahrzunehmen geneigt und fähig sind.
Fernere officielle Schritte finden demnach nur dann Statt, wenn
es nicht mit Gewißheit constirt, welche Erben zur Erbschaft berufen
adliche Güter in beiden Herzogthümern besessen, und bey der Concurserklärung ¬
des Kammerherrn von Neergaard, welcher ebenfalls Güter
in beiden Herzogthümern besaß, die Ansichten der Obergerichte in Ansehung ¬
der Competenz zur Behandlung dieser Massen, von einander abwichen; ¬
hieraus erklärt es sich, daß die Verfügung eigentlich nur den
Fall, daß der Erblasser adliche Güter in beiden Herzogthümern besessen,
im Auge gehabt und des Falles, da der Besitzer eines adlichen Guts in
dem andern Herzogthum sein Domicil, unter einem Untergericht gehabt
habe, nicht gedacht hat, wie dieß schon von Scholz, Concursrecht p. 122, hervorgehoben ¬
ist. Das Oberappellationsgericht hat in einem einzelnen Falle
entschieden, daß der Nachlaß des Besitzers eines adlichen Gutes in Holstein, ¬
der in Flensburg gewohnt und als Rangsperson unter dem Schleswigschen ¬
Obergerichte sortirt hatte, von dem Schleswigschen Obergerichte,
als forum domicilii zu behandeln sey. Schlesw. Holst. Anzeigen 1850 p. 21.
13)
Verfügung vom 30sten April 1805. — Daß bey Regulirung der Erbmassen ¬
von Militairpersonen, welche mit Immobilien angesessen sind, die
Erbtheilungsbehörde des Orts, wo diese belegen sind, ihre Thätigkeit auf
diese Immobilien zu beschränken habe, ist bereits oben bemerkt worden.