Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: Handbuch des Erbrechts im Herzogthume Schleswig

I.  Capitel.  Verfahren  bey  Regulir.  von  Erbschaften.  §  65.  Einleit.  Bemerk.  263
Eine  Ausnahme  von  der  Universalität  des  Wirkungskreises  der
Theilungsbehörde,  findet  Statt  bey  Erbschaften,  die  theils  im  Herzogthume ¬
  Schleswig  und  theils  in  Dännemark  belegen  sind,  indem  alsdann ¬
  der  Theilungsrichter  am  Orte  des  Todesfalles,  den  daselbst
befindlichen  Nachlaß  des  Verstorbenen,  und  die  Gerichtsbarkeit,  der
er  sonst  angehört,  den  anderen  Theil  seines  Nachlasses  zu  reguliren
hat,  wobey  jedoch  den  Gläubigern  des  Verstorbenen,  wenn  sie  erweislich ¬
  in  einem  von  beiden  Theilungsgerichten,  bey  der  Unzulänglichkeit
der  Masse  nicht  zu  ihrer  ganzen  Forderung  gelangen  können,  das
Recht  vorbehalten  ist,  sich  in  Ansehung  des  Restes  ihrer  Forderung
nachdem  sie  vorher  in  gesetzlicher  Frist  die  Angabe  derselben  beschafft
haben,  an  das  andere  Gericht  zu  wenden  13).
Verfahren  bey  Regulirung  von  Erbschaften.
65.
Einleitende  Bemerkungen.
Es  ist  bereits  oben  bemerkt  worden,  daß  die  Thätigkeit  der  Erbtheilungsbehörde, ¬
  nach  Verschiedenheit  der  Umstände,  verschieden  modificirt  ist.
Die  Behörde  hat  bey  jedem  Todesfalle,  ohne  Rücksicht  auf  die
persönlichen  Eigenschaften  der  Erben,  dahin  zu  sehen,  daß  der  Nachlaß
des  Verstorbenen  für  die  dazu  berechtigten  Erben,  in  seiner  Integrität
erhalten  werde,  und  daß  Unberechtigte  sich  keine  Disposition  über  denselben ¬
  anmaßen.  Diese  provisorische  Sicherstellung  der  Masse  dar
nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Behörde  sich  überzeugt,  daß  sämmtliche, ¬
  bey  dem  Todesfalle  in  Betracht  kommende  Erben  anwesend,
oder  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten,  und  ihre  Gerechtsame
selbst  wahrzunehmen  im  Stande  sind.  Die  in  dieser  Rücksicht  vorläufig ¬
  getroffenen  Maaßregeln  werden  mithin  aufgehoben,  sobald  es
sich  ergiebt,  daß  die  beykommenden  Erben  ihre  Gerechtsame  in  Ansehung ¬
  des  Nachlasses,  selbst  wahrzunehmen  geneigt  und  fähig  sind.
Fernere  officielle  Schritte  finden  demnach  nur  dann  Statt,  wenn
es  nicht  mit  Gewißheit  constirt,  welche  Erben  zur  Erbschaft  berufen
adliche  Güter  in  beiden  Herzogthümern  besessen,  und  bey  der  Concurserklärung ¬
  des  Kammerherrn  von  Neergaard,  welcher  ebenfalls  Güter
in  beiden  Herzogthümern  besaß,  die  Ansichten  der  Obergerichte  in  Ansehung ¬
  der  Competenz  zur  Behandlung  dieser  Massen,  von  einander  abwichen; ¬
  hieraus  erklärt  es  sich,  daß  die  Verfügung  eigentlich  nur  den
Fall,  daß  der  Erblasser  adliche  Güter  in  beiden  Herzogthümern  besessen,
im  Auge  gehabt  und  des  Falles,  da  der  Besitzer  eines  adlichen  Guts  in
dem  andern  Herzogthum  sein  Domicil,  unter  einem  Untergericht  gehabt
habe,  nicht  gedacht  hat,  wie  dieß  schon  von  Scholz,  Concursrecht  p.  122,  hervorgehoben ¬
  ist.  Das  Oberappellationsgericht  hat  in  einem  einzelnen  Falle
entschieden,  daß  der  Nachlaß  des  Besitzers  eines  adlichen  Gutes  in  Holstein, ¬
  der  in  Flensburg  gewohnt  und  als  Rangsperson  unter  dem  Schleswigschen ¬
  Obergerichte  sortirt  hatte,  von  dem  Schleswigschen  Obergerichte,
als  forum  domicilii  zu  behandeln  sey.  Schlesw.  Holst.  Anzeigen  1850  p.  21.
13)
Verfügung  vom  30sten  April  1805.  —  Daß  bey  Regulirung  der  Erbmassen ¬
  von  Militairpersonen,  welche  mit  Immobilien  angesessen  sind,  die
Erbtheilungsbehörde  des  Orts,  wo  diese  belegen  sind,  ihre  Thätigkeit  auf
diese  Immobilien  zu  beschränken  habe,  ist  bereits  oben  bemerkt  worden.
            
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