Full text : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII.  Schleswig-Holstein.
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Frauenerbrechts  entwickelt  hat.*)  Daß  schon  vorher  eine  Gemeinschaft  der
Fahrhabe  zwischen  dem  Hausvater  und  den  Kindern  oder  doch  den  männlichen
Abkommen  und  sonstigen  Hausgenossen  bestanden  hätte,  ist  durch  nichts
erwiesen  und  widerspricht  der  uns  bekannten  ältesten  Familienverfassung
In  den  Anfängen  der  germanischen  Geschichte  ist  die  Gewalt  des  Hausherrn
überall  unbegrenzt.2)  Er  hat  das  Recht,  die  —  durch  Raub  oder  Kauf  er
worbene  —  Frau  und  die  Kinder  zur  Strafe  zu  töten,  Kinder  und  andere
Gewaltuntergebene  auch  zu  verkaufen;  wenn  die  Frau  davon  nicht  betroffen
wurde,  so  verdankte  sie  dies  dem  Schutz  ihrer  väterlichen  Sippe.  Jener  streng
monarchischen  Verfassung  entsprach  das  vermögensrechtliche  Verhältnis;  das
Haus  bildet  „auch  vermögensrechtlich  eine  Einheit,  die  nicht  wohl  anders
denn  als  Eigentum  des  Hausherrn  bezeichnet  werden  kann“.3)  Genossenschaftliche -
  Elemente  sind  erst  durch  die  allmähliche  Hebung  der  Frau
und  ihrer  ehelichen  Stellung  in  der  Hausverfassung  zur  Erscheinung  gekommen -

Wie  das  älteste  nordische  Eherecht  dem  sächsischen  ganz  entsprach,
so  stellt  auch  die  bis  in  die  neuere  Zeit  festgehaltene  sächsische  Familienverfassung -
  mit  ihrem  straff  herrschaftlichen  Aufbau  den  alten,  einst  allgemeinen -
  Typus  dar.  Das  sächsische  Recht  kennt  keine  (primäre)  Hausgemeinderschaft -
  mit  Accrescenzrecht  der  Genossen,  es  unterwirft  auch  die
Fahrhabe  lediglich  den  allgemeinen  Erbrechtsregeln.  5
Aus  der  auch  dem  sächsischen  Recht  bekannten  Unterscheidung  zwischen
einem  engeren  und  weiteren  Erbenkreise  kann  durchaus  nicht  auf  ein
früher  in  dem  ersteren  vorhandenes  Gemeinderschaftsverhältnis  geschlossen
werden.  6)
5.  Daß  aber  allgemein  sogar  das  Grundeigentum  dereinst  Haus-  oder
Familieneigentum  oder  doch  Gegenstand  einer  Vermögensgemeinschaft  zwischen
dem  Hausherrn  und  seinen  im  Hause  lebenden  Erben  gewesen  wäre,  erscheint
als  unhaltbare  Hypothese.  Für  die  in  Schleswig-Holstein  zusammentreffenden
Rechtsgebiete  fehlt  es  an  allen  Anzeichen  dafür.  Solche  Vermögensgemeinschaft -
  kann  auch  keineswegs  mit  DULTziG  aus  dem  früheren  Fehlen  des
Eintrittsrechtes  der  Kinder  für  den  verstorbenen  Vater  gefolgert  werden.’)
Wenn  Enkel  ursprünglich  nicht  neben  Kindern  berufen  werden,  so  beweist
dies  gerade,  daß  echter  Erbgang  und  nicht  ein  bloßes  Nachrücken  der  Ge*) -
  Vgl.  v.  STEMANN,  Geschichte  d.  ö.  u.  Privatrechts,  S.  38;  KOLDERUP-ROSENVINGE  S.  22.
2)  BRUNNER,  D.  Rechtsgesch.  I,  S.  75;  v.  STEMANN  S.  37.
3)  E.  HUBER,  IV,  S.  246
4)  KoLDERUP-ROSENVINGE  S.  22;  v.  STEMANN  a.  a.  O.
5)  Über  den  Gegensatz  des  Mobiliar-  und  Immobiliar-Erbrechts  der  Frauen  im  späteren
Ditmarscher  Recht  vgl.  unten  S.  133,  143.
Auch  die  Angabe  des  Tacitus  (Germ.  c.  20)  zeigt  das  eine  mit  Sicherheit,  daß  das
Erbrecht  ein  Recht  der  Blutsverwandten,  nicht  der  Hausgenossen  als  solcher  war:  heredes  ..
sui  cuique  liberi  ..  si  liberi  non  sunt,  proximus  gradus  in  possessione  fratres  patrui  avunculi.
*)  Vgl.  oben  S.  118/119
’)  DULIZIG,  S.  66  ff.
            
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