VII. Schleswig-Holstein.
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Frauenerbrechts entwickelt hat.*) Daß schon vorher eine Gemeinschaft der
Fahrhabe zwischen dem Hausvater und den Kindern oder doch den männlichen
Abkommen und sonstigen Hausgenossen bestanden hätte, ist durch nichts
erwiesen und widerspricht der uns bekannten ältesten Familienverfassung
In den Anfängen der germanischen Geschichte ist die Gewalt des Hausherrn
überall unbegrenzt.2) Er hat das Recht, die — durch Raub oder Kauf er
worbene — Frau und die Kinder zur Strafe zu töten, Kinder und andere
Gewaltuntergebene auch zu verkaufen; wenn die Frau davon nicht betroffen
wurde, so verdankte sie dies dem Schutz ihrer väterlichen Sippe. Jener streng
monarchischen Verfassung entsprach das vermögensrechtliche Verhältnis; das
Haus bildet „auch vermögensrechtlich eine Einheit, die nicht wohl anders
denn als Eigentum des Hausherrn bezeichnet werden kann“.3) Genossenschaftliche -
Elemente sind erst durch die allmähliche Hebung der Frau
und ihrer ehelichen Stellung in der Hausverfassung zur Erscheinung gekommen -
Wie das älteste nordische Eherecht dem sächsischen ganz entsprach,
so stellt auch die bis in die neuere Zeit festgehaltene sächsische Familienverfassung -
mit ihrem straff herrschaftlichen Aufbau den alten, einst allgemeinen -
Typus dar. Das sächsische Recht kennt keine (primäre) Hausgemeinderschaft -
mit Accrescenzrecht der Genossen, es unterwirft auch die
Fahrhabe lediglich den allgemeinen Erbrechtsregeln. 5
Aus der auch dem sächsischen Recht bekannten Unterscheidung zwischen
einem engeren und weiteren Erbenkreise kann durchaus nicht auf ein
früher in dem ersteren vorhandenes Gemeinderschaftsverhältnis geschlossen
werden. 6)
5. Daß aber allgemein sogar das Grundeigentum dereinst Haus- oder
Familieneigentum oder doch Gegenstand einer Vermögensgemeinschaft zwischen
dem Hausherrn und seinen im Hause lebenden Erben gewesen wäre, erscheint
als unhaltbare Hypothese. Für die in Schleswig-Holstein zusammentreffenden
Rechtsgebiete fehlt es an allen Anzeichen dafür. Solche Vermögensgemeinschaft -
kann auch keineswegs mit DULTziG aus dem früheren Fehlen des
Eintrittsrechtes der Kinder für den verstorbenen Vater gefolgert werden.’)
Wenn Enkel ursprünglich nicht neben Kindern berufen werden, so beweist
dies gerade, daß echter Erbgang und nicht ein bloßes Nachrücken der Ge*) -
Vgl. v. STEMANN, Geschichte d. ö. u. Privatrechts, S. 38; KOLDERUP-ROSENVINGE S. 22.
2) BRUNNER, D. Rechtsgesch. I, S. 75; v. STEMANN S. 37.
3) E. HUBER, IV, S. 246
4) KoLDERUP-ROSENVINGE S. 22; v. STEMANN a. a. O.
5) Über den Gegensatz des Mobiliar- und Immobiliar-Erbrechts der Frauen im späteren
Ditmarscher Recht vgl. unten S. 133, 143.
Auch die Angabe des Tacitus (Germ. c. 20) zeigt das eine mit Sicherheit, daß das
Erbrecht ein Recht der Blutsverwandten, nicht der Hausgenossen als solcher war: heredes ..
sui cuique liberi .. si liberi non sunt, proximus gradus in possessione fratres patrui avunculi.
*) Vgl. oben S. 118/119
’) DULIZIG, S. 66 ff.