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Die landesrechtlichen Vorschriften über den Konfessionswechsel und
den Austritt aus einer Religionsgesellschaft werden durch vorstehende Bestimmung ¬
im übrigen nicht berührt.
§ 7.
Alle landesrechtlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung von
Kindern aus gemischten Ehen werden aufgehoben.
94) Auslegung des Entwurfs bei Schmidt, Konfession, S. 479 ff. 27
88) Motive zu § 1508, Amtliche Ausgabe, Bd. IV, S. 757 f.;
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„Der Rechtszustand in Deutschland in Betreff der religiösen Erziehung
der Kinder ist ein außerordentlich bunter. Die Landesgesetze befolgen in
dieser Beziehung die abweichendsten Grundsätze. Teils stellen sie feste, sowohl ¬
den Vater als die Mutter absolut bindende Normen auf, teils geben
sie dem Vater ein mehr oder weniger ausgedehntes Bestimmungsrecht, teils
erklären sie Verträge der Eltern über die religiöse Erziehung für zulässig
und gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur durch einen
solchen Vertrag. Nach dem Tode des Vaters ist regelmäßig die Mutter
auch nach solchen Rechten, welche prinzipiell zunächst dem Erziehungsberechtigten ¬
die Entscheidung überlassen, nicht berechtigt, kraft des ihr zustehenden
Erziehungsrechtes eine Aenderung in der religiösen Erziehung eintreten zu
lassen. Vielfach leiden aber die landesgesetzlichen Bestimmungen an Unklarheit ¬
und Unvollständigkeit, an Unvollständigkeit insofern, als sie größtenteils ¬
nur die religiöse Erziehung der Kinder aus konfessionell gemischten
Ehen regeln und selbst innerhalb dieser Begrenzung zum Teil nur den Fall
ins Auge fassen, wenn die Ehegatten bestimmten, in dem Gesetze näher bezeichneten ¬
Konfessionen angehören. Hingesehen auf diese Verschiedenheit und
Lückenhaftigkeit des bestehenden Rechtes und hingesehen auf die Uebelstände,
welche sich in denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es, wie in einem Teile
des gemeinrechtlichen und des französisch-rechtlichen Gebietes, an besonderen
Bestimmungen über die religiöse Erziehung der Kinder überhaupt fehlt,
daraus ergeben können, daß beim Schweigen des Gesetzes der Wille des
zeitigen Erziehungsberechtigten über die Frage der religiösen Erziehung der
Kinder entscheidet, die Entscheidung daher möglicherweise wechselt, lassen
sich erhebliche Gründe dafür geltend machen, die religiöse Erziehung der
Kinder als einen Ausfluß des elterlichen Erziehungsrechtes, mithin, von
diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, als einen Bestandteil des bürgerlichen
Rechtes im bürgerlichen Gesetzbuche durch besondere Bestimmungen einheitlich ¬
zu regeln, um den angedeuteten Uebelständen thunlichst entgegenzutreten.
Gegen eine solche Regelung fällt indessen entscheidend ins Gewicht, daß die
landesgesetzlichen Bestimmungen vorwiegend dem öffentlichen Rechte, nämlich ¬
dem interkonfessionellen Kirchenstaatsrechte, angehören und daß dieselben
vorwiegend von diesem Standpunkte aus die religiöse Erziehung der Kinder
geregelt, namentlich das Recht des erziehungsberechtigten Elternteiles, die
religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen, in verschiedener Weise bald
mehr bald weniger beschränkt haben. Auf der anderen Seite ist es aber
auch bedenklich, die in Rede stehende Frage im Gesetze ganz mit Stillschweigen ¬
zu übergehen, weil alsdann Zweifel darüber hervorgerufen werden
könnten, inwieweit eine Beschränkung des Erziehungsberechtigten in An¬