Full text : Kahl, Wilhelm: ¬Die Konfession der Kinder aus gemischter Ehe

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Die  landesrechtlichen  Vorschriften  über  den  Konfessionswechsel  und
den  Austritt  aus  einer  Religionsgesellschaft  werden  durch  vorstehende  Bestimmung ¬
  im  übrigen  nicht  berührt.
§  7.
Alle  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung  von
Kindern  aus  gemischten  Ehen  werden  aufgehoben.
94)  Auslegung  des  Entwurfs  bei  Schmidt,  Konfession,  S.  479  ff.  27
88)  Motive  zu  §  1508,  Amtliche  Ausgabe,  Bd.  IV,  S.  757  f.;
27
„Der  Rechtszustand  in  Deutschland  in  Betreff  der  religiösen  Erziehung
der  Kinder  ist  ein  außerordentlich  bunter.  Die  Landesgesetze  befolgen  in
dieser  Beziehung  die  abweichendsten  Grundsätze.  Teils  stellen  sie  feste,  sowohl ¬
  den  Vater  als  die  Mutter  absolut  bindende  Normen  auf,  teils  geben
sie  dem  Vater  ein  mehr  oder  weniger  ausgedehntes  Bestimmungsrecht,  teils
erklären  sie  Verträge  der  Eltern  über  die  religiöse  Erziehung  für  zulässig
und  gestatten  eine  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Regel  nur  durch  einen
solchen  Vertrag.  Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  regelmäßig  die  Mutter
auch  nach  solchen  Rechten,  welche  prinzipiell  zunächst  dem  Erziehungsberechtigten ¬
  die  Entscheidung  überlassen,  nicht  berechtigt,  kraft  des  ihr  zustehenden
Erziehungsrechtes  eine  Aenderung  in  der  religiösen  Erziehung  eintreten  zu
lassen.  Vielfach  leiden  aber  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  an  Unklarheit ¬
  und  Unvollständigkeit,  an  Unvollständigkeit  insofern,  als  sie  größtenteils ¬
  nur  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  konfessionell  gemischten
Ehen  regeln  und  selbst  innerhalb  dieser  Begrenzung  zum  Teil  nur  den  Fall
ins  Auge  fassen,  wenn  die  Ehegatten  bestimmten,  in  dem  Gesetze  näher  bezeichneten ¬
  Konfessionen  angehören.  Hingesehen  auf  diese  Verschiedenheit  und
Lückenhaftigkeit  des  bestehenden  Rechtes  und  hingesehen  auf  die  Uebelstände,
welche  sich  in  denjenigen  Rechtsgebieten,  in  welchen  es,  wie  in  einem  Teile
des  gemeinrechtlichen  und  des  französisch-rechtlichen  Gebietes,  an  besonderen
Bestimmungen  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  überhaupt  fehlt,
daraus  ergeben  können,  daß  beim  Schweigen  des  Gesetzes  der  Wille  des
zeitigen  Erziehungsberechtigten  über  die  Frage  der  religiösen  Erziehung  der
Kinder  entscheidet,  die  Entscheidung  daher  möglicherweise  wechselt,  lassen
sich  erhebliche  Gründe  dafür  geltend  machen,  die  religiöse  Erziehung  der
Kinder  als  einen  Ausfluß  des  elterlichen  Erziehungsrechtes,  mithin,  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  betrachtet,  als  einen  Bestandteil  des  bürgerlichen
Rechtes  im  bürgerlichen  Gesetzbuche  durch  besondere  Bestimmungen  einheitlich ¬
  zu  regeln,  um  den  angedeuteten  Uebelständen  thunlichst  entgegenzutreten.
Gegen  eine  solche  Regelung  fällt  indessen  entscheidend  ins  Gewicht,  daß  die
landesgesetzlichen  Bestimmungen  vorwiegend  dem  öffentlichen  Rechte,  nämlich ¬
  dem  interkonfessionellen  Kirchenstaatsrechte,  angehören  und  daß  dieselben
vorwiegend  von  diesem  Standpunkte  aus  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder
geregelt,  namentlich  das  Recht  des  erziehungsberechtigten  Elternteiles,  die
religiöse  Erziehung  des  Kindes  zu  bestimmen,  in  verschiedener  Weise  bald
mehr  bald  weniger  beschränkt  haben.  Auf  der  anderen  Seite  ist  es  aber
auch  bedenklich,  die  in  Rede  stehende  Frage  im  Gesetze  ganz  mit  Stillschweigen ¬
  zu  übergehen,  weil  alsdann  Zweifel  darüber  hervorgerufen  werden
könnten,  inwieweit  eine  Beschränkung  des  Erziehungsberechtigten  in  An¬
            
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