Volltext : Theoret. praktische Ausführungen zur Lehre über die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der außerehelichen Kinder sowie der Deflorations-Entschädigung (1)

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In  der  Art  legitimirten  Kindern  kommen  nach  Artikel  294
dieselben  Rechte  zu,  welche  ihnen  zustehen  würden,  wären  sie
aus  dieser  Ehe  geboren  worden,  jedoch  unbeschadet  den  von  dritten ¬
  Personen  vor  der  Legitimation  schon  erworbenen  Rechten  *)
Kinder,  erzeugt  während  einer  auf  unbeschränkte  Zeit  erfolgten
Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  können  in  Gemäßheit  des  Art.
292  durch  die  Wiedervereinigung  ihrer  Aeltern  legitimirt  werden,
sofern  letztere  sie  in  der  Geburtsurkunde  oder  bei  der  Eintragung
der  vom  competenten  Civil=Gerichte  erfolgten  Genehmigung  der
Wieder=Vereinigung  in  die  Civilstandsbücher  anerkennen,  oder  sie
im  dauernden  Besitz  des  Rechtsstandes  rechtmäßiger  Kinder  lassen.
In  solcher  Weise  legitimirte  Kinder  genießen  nach  Art.  295  dieselben ¬
  Rechte,  wie  wenn  zur  Zeit  ihrer  Geburt  die  Ehe  ihrer
Aeltern  nicht  getrennt  gewesen  wäre.  Die  Legitimation  kann  sogar ¬
  in  Gemäßheit  des  Art.  203  in  Ansehung  verstorbener  Kinder, ¬
  welche  Descendenten  hinterließen,  erfolgen,  und  diese  kommt
sodann  Letzteren  zu  Gut.
Auch  durch  Verfügung  des  Königs  kann  auf  Ansuchen  beider
Aeltern  oder  nur  des  Vaters  die  Legitimation  natürlicher  Kinder
mit  Ausnahme  jener  aus  Blutschande  oder  ehebrecherischer  Verbindung, ¬
  nach  Art.  296  erfolgen.  Sie  giebt  alle  Rechte  rechtmäßiger ¬
  Kinder,  und  zwar  bezüglich  beider  Aeltern,  wenn  Beide
die  Legitimation  nachsuchten,  oder  blos  des  Vaters,  falls  blos
dieser  darum  anstund;  jedoch  erwirbt  ein  in  solcher  Art  legitimirtes ¬
  Kind  keine  Familien=Rechte,  weder  in  Ansehung  der  Ascendenten, ¬
  noch  in  Betreff  der  Seitenverwandten  seines  Vaters  und
seiner  Mutter,  oder  des  Vaters  sofern  er  allein  die  Legitimation
nachsuchte.
III.  Hinsichtlich  der  Vormundschaft  über  uneheliche  Kinder ¬
  setzt  der  Artikel  481  fest:  Minderjährige  uneheliche  Kinder
welche  in  ein  Hospital  aufgenommen  sind,  stehen  in  Ansehung
der  Sorge  für  ihre  Person  und  hinsichtlich  der  Verwaltung  ihres
Vermögens  unter  der  Vormundschaft  der  Vorsteher  des  Hospitals.
)  Im  Einklange  mit  Art.  333  des  gedachten  Code  Civil  frang.
            
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