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In der Art legitimirten Kindern kommen nach Artikel 294
dieselben Rechte zu, welche ihnen zustehen würden, wären sie
aus dieser Ehe geboren worden, jedoch unbeschadet den von dritten ¬
Personen vor der Legitimation schon erworbenen Rechten *)
Kinder, erzeugt während einer auf unbeschränkte Zeit erfolgten
Scheidung von Tisch und Bett, können in Gemäßheit des Art.
292 durch die Wiedervereinigung ihrer Aeltern legitimirt werden,
sofern letztere sie in der Geburtsurkunde oder bei der Eintragung
der vom competenten Civil=Gerichte erfolgten Genehmigung der
Wieder=Vereinigung in die Civilstandsbücher anerkennen, oder sie
im dauernden Besitz des Rechtsstandes rechtmäßiger Kinder lassen.
In solcher Weise legitimirte Kinder genießen nach Art. 295 dieselben ¬
Rechte, wie wenn zur Zeit ihrer Geburt die Ehe ihrer
Aeltern nicht getrennt gewesen wäre. Die Legitimation kann sogar ¬
in Gemäßheit des Art. 203 in Ansehung verstorbener Kinder, ¬
welche Descendenten hinterließen, erfolgen, und diese kommt
sodann Letzteren zu Gut.
Auch durch Verfügung des Königs kann auf Ansuchen beider
Aeltern oder nur des Vaters die Legitimation natürlicher Kinder
mit Ausnahme jener aus Blutschande oder ehebrecherischer Verbindung, ¬
nach Art. 296 erfolgen. Sie giebt alle Rechte rechtmäßiger ¬
Kinder, und zwar bezüglich beider Aeltern, wenn Beide
die Legitimation nachsuchten, oder blos des Vaters, falls blos
dieser darum anstund; jedoch erwirbt ein in solcher Art legitimirtes ¬
Kind keine Familien=Rechte, weder in Ansehung der Ascendenten, ¬
noch in Betreff der Seitenverwandten seines Vaters und
seiner Mutter, oder des Vaters sofern er allein die Legitimation
nachsuchte.
III. Hinsichtlich der Vormundschaft über uneheliche Kinder ¬
setzt der Artikel 481 fest: Minderjährige uneheliche Kinder
welche in ein Hospital aufgenommen sind, stehen in Ansehung
der Sorge für ihre Person und hinsichtlich der Verwaltung ihres
Vermögens unter der Vormundschaft der Vorsteher des Hospitals.
) Im Einklange mit Art. 333 des gedachten Code Civil frang.