Volltext : Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

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Si quis ex ejus persona, cujus bonorum posses-
sionem petiit, litem movere volet, vel exci-
pere debebit, ei et in eum, quibus ficto se he-
... . rede agat vel in eum agatur, actiones dabo.
Hier wäre aber durch das: ex ejus persona etc. die lier,
pet. ausgeschlossen. Für den fideicommissarius heres freilich,
der kein interdictum Quorum bonorum hatte, mußte das
Editt anders und etwa so gefaßt feptt.65):
Cui ex Trebelliano SCto hereditas seu pars he-
reditatis restituta esse dicetur, si vel heredita-
tem petere, vel ex defuncti persona litem mo-
vere velit, aut molam excipere debeat, ei et in
eum, quasi heredi et in heredem, actiones dabo.
Man dürfte daher wohl fragen, warum denn das: vel here-
ditatem petere, in jener ersten Stelle nicht auch hätte stehen
sollen? — Darauf wäre die Antwort: Weil ,die Römischen
Juristen nicht gerne ohne Bedürfniß etwas Neues, am wenig-
sten neue Klagen emführten. Die bonorum possessio ctföi
Rechtsinstitut ist höchst wahrscheinlich durch das interdictum
Quorum bonorum eben vom Prätor zuerst ins Leben gerufen
und begründet; aber dies Interdikt, welches ursprünglich dem
damit Beliehenen vielleicht nur vor dem praedo einen Vorzug
emräumte, ersetzte in seiner spätem völligen Ausbildung, —
gestorum, müssen bfe jüöötte hereditatem petenti interpolirt seyn;
denn daß schon zu Julians Zeiten der bonorum possessor eine her.
pet. gehabt habe, wird wohl Niemand behaupten wollen.) Hatte man
sich nun erst den Ausdruck possessoria actio, dem hereditaria actio
correspondirend, gemacht, so war nur ein Schritt weiter zur possesso-
ria her. pet., welcher für den Civil-Erben eine hereditaria her.'pet.
entsprechen würde. Ich glaube aber fast, den alten Claffikern waren
vor solcher Terminologie die Augen übergegangen, und hatte zu Gajus
Zeiten der honorum possessor wirklich schon eine her. pet. gehabt, so
würde diese nicht possessoria, sondern praetoria oder fictitia tm Ge-
gensätze der civilis obec directa zubenamk worden seyn. — Die Wort-
verbindung : fideicommissaria hereditatis petitio ist nicht grade Un-
richtig, wiewohl fideicommissariae besser seyn würde.
65) eh Gaji Inst, libro 2. 5 253* § 4* I* de fideicomm. bered.
2.23. ; -

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