272 Bes. Theil. Abschn. I. Ueberh. Cap. 2. Begründung d. V.
zu kömmt zweitens, daß diese Ansicht auch in der Praxis schon
längst die vorherrschende geworden ist, und drittens, daß sie
in die meisten neueren Particulargesetze Eingang gefunden hat.
Um dieses darzuthun, lasse ich hier eine Reihe von Stellen aus
den wichtigsten derselben wörtlich einrücken:
Cod. Max. Bav. v. 1756. Th. 1. C. 7. §. 5. Nr. 7: im
übrigen hat es dem alten Teutschen Gebrauch u.
Herkommen nach mit Vormündern, welche von dem Vatter ¬
auch außer letztwilliger Disposition auf andere Art benannt, ¬
oder gar durch Heyraths- u. Familien-Pacta
verordnet seynd, die nemliche Bewandnuß, wie mit Tutoribus ¬
Testamentariis.
Kursächs. Vorm. O. v. 1782. Cap. 4. §. 1. Bei Bestellung -
der Vormuͤnder hat der Richter vornehmlich darauf zu
sehen, ob in denen von den Eltern der Unmündigen ¬
geschlossenen Ehe=Verträgen deshalber etwas bedungen ¬
worden, als welchem vor allen Dingen nachzugehenist. -
— §. 3. Alle andere Vergleiche, durch welche Vormünder ¬
ernennet werden, sollen anderergestalt nicht, als wenn
sie nach vorgängig eingezogener genugsamen Erkundigung, gerichtlich =
— geschlossen oder bestätiget worden, gültig seyn.
Preuß. Ldr. II. 18. §. 176. Die Ernennung eines
Vormunds oder Curators kann durch eine Erklärung
Tit. 18. §. 6. Estor bürgerl. RechtsGlück ¬
Erläuter. der Pandecten
gelehrsamkeit der Deutschen Th. 1.
Th. 29. Tit. 170 u. ff. und unter
§. 969. Th. 3. §. 969. Selchow
Schriftstellern über Particularrechte,
Elem. i. G. §. 384. (505). Wiesin -
welchen die vertragsmäßige Vorner ¬
Vormundschaftsr. §. 259. 260.
mundschaft nicht durch ein ausdrückv. ¬
Lyncker v. der Vormundschaftsliches ¬
Gesetz anerkannt ist: Orth
bestellung Th. 1. S. 57 ff. Runde
Anmerk. üb. d. Frankf. Ref. Forts. 3.
Grunds. des D. Privatr. §. 624.
S. 242. Sachse Weimar. Privatr.
Danz Handb. des D. Privatr. Bd.7.
§. 201; dagegen sind Strube rechtl.
S. 143. Goede i. Germ. priv.
Bed. Bd. 5. Bed. 8. Hofacker
§. 385. Eichhorn Einl. i. d. D.
Princip. iuris civ. Tom. 1. §. 640.
Privatr. §. 321. Mittermaier
Thibaut Syst. d. PandectenrGrunds. -
des D. Privatr. §. 368.
§. 400 (507).