Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (1)

272  Bes.  Theil.  Abschn.  I.  Ueberh.  Cap.  2.  Begründung  d.  V.
zu  kömmt  zweitens,  daß  diese  Ansicht  auch  in  der  Praxis  schon
längst  die  vorherrschende  geworden  ist,  und  drittens,  daß  sie
in  die  meisten  neueren  Particulargesetze  Eingang  gefunden  hat.
Um  dieses  darzuthun,  lasse  ich  hier  eine  Reihe  von  Stellen  aus
den  wichtigsten  derselben  wörtlich  einrücken:
Cod.  Max.  Bav.  v.  1756.  Th.  1.  C.  7.  §.  5.  Nr.  7:  im
übrigen  hat  es  dem  alten  Teutschen  Gebrauch  u.
Herkommen  nach  mit  Vormündern,  welche  von  dem  Vatter ¬
  auch  außer  letztwilliger  Disposition  auf  andere  Art  benannt, ¬
  oder  gar  durch  Heyraths-  u.  Familien-Pacta
verordnet  seynd,  die  nemliche  Bewandnuß,  wie  mit  Tutoribus ¬
  Testamentariis.
Kursächs.  Vorm.  O.  v.  1782.  Cap.  4.  §.  1.  Bei  Bestellung -
  der  Vormuͤnder  hat  der  Richter  vornehmlich  darauf  zu
sehen,  ob  in  denen  von  den  Eltern  der  Unmündigen ¬
  geschlossenen  Ehe=Verträgen  deshalber  etwas  bedungen ¬
  worden,  als  welchem  vor  allen  Dingen  nachzugehenist. -
  —  §.  3.  Alle  andere  Vergleiche,  durch  welche  Vormünder ¬
  ernennet  werden,  sollen  anderergestalt  nicht,  als  wenn
sie  nach  vorgängig  eingezogener  genugsamen  Erkundigung,  gerichtlich =
  —  geschlossen  oder  bestätiget  worden,  gültig  seyn.
Preuß.  Ldr.  II.  18.  §.  176.  Die  Ernennung  eines
Vormunds  oder  Curators  kann  durch  eine  Erklärung
Tit.  18.  §.  6.  Estor  bürgerl.  RechtsGlück ¬
  Erläuter.  der  Pandecten
gelehrsamkeit  der  Deutschen  Th.  1.
Th.  29.  Tit.  170  u.  ff.  und  unter
§.  969.  Th.  3.  §.  969.  Selchow
Schriftstellern  über  Particularrechte,
Elem.  i.  G.  §.  384.  (505).  Wiesin -
  welchen  die  vertragsmäßige  Vorner ¬
  Vormundschaftsr.  §.  259.  260.
mundschaft  nicht  durch  ein  ausdrückv. ¬
  Lyncker  v.  der  Vormundschaftsliches ¬
  Gesetz  anerkannt  ist:  Orth
bestellung  Th.  1.  S.  57  ff.  Runde
Anmerk.  üb.  d.  Frankf.  Ref.  Forts.  3.
Grunds.  des  D.  Privatr.  §.  624.
S.  242.  Sachse  Weimar.  Privatr.
Danz  Handb.  des  D.  Privatr.  Bd.7.
§.  201;  dagegen  sind  Strube  rechtl.
S.  143.  Goede  i.  Germ.  priv.
Bed.  Bd.  5.  Bed.  8.  Hofacker
§.  385.  Eichhorn  Einl.  i.  d.  D.
Princip.  iuris  civ.  Tom.  1.  §.  640.
Privatr.  §.  321.  Mittermaier
Thibaut  Syst.  d.  PandectenrGrunds. -
  des  D.  Privatr.  §.  368.
§.  400  (507).
            
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