Siebmacher.
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an Wochenmärkten wieder verkaufen. Ballenweise sollen sie jedoch
mit dem Leder nicht handeln,
Secklerordnung Art. 17,
Weißgerberordnung Art. 30,
vorausgesetzt, daß es nicht in Partieen von wenigstens 30 fl. Werth
geschieht. (Vergl. oben §. 155.)
Lehrzeit.
§. 289.
Die Lehrzeit ist in der
Secklerordnung Art.
auf drei Jahre bestimmt.
(Vergl. §. 3.)
Siebmacher.
Unzünstigkeit des Gewerbes.
§. 290.
Die Siebmacher waren in den altwürttembergischen Landestheilen ¬
zünftig und erhielten unterm 13. August 1650 eine besondere
Zunftordnung; in vielen Orten Neuwürttembergs dagegen waren
dieselben unzünftig.
Durch das Gesetz vom 22. April 1828 wurde die Zünftigkeit
der Siebmacher im ganzen Umfange des Landes aufgehoben.
Gewerbe -Befugnisse.
§. 291.
Außer dem eigentlichen Fabrikate der Siebmacher, den Sieben,
sind die Siebmacher zu Fertigung von Schachteln, Fruchtmaaßen,
Salztennen und Gewürzladen, Wannen, Rechen, Brechen, Sensenwarben, ¬
viereckigen Tellern, Kuchenschüsseln, Haberrechen, Koch- und
Eßlöffeln, Dachschindeln und Kornschaufeln befugt.
Ausschreiben vom 16. April 1697, Reyscher, Reg.Gesetze Thl. 2 S. 702.
Ein ausschließliches Recht zu Fertigung dieser Gegenstände steht
jedoch den Siebmachern bei der Unzünftigkeit ihres Gewerbes nicht zu*)
1) Auch schon vor Aufhebung der Zünftigkeit der Siebmacher hatten dieselben ¬
kein ausschließliches Recht auf die Fertigung und den Verkauf der in dem
Ausschreiben vom 16. April 1697 genannten Gegenstände, wie aus einem Specialerlaß ¬
des Königl. Ministeriums des Innern vom 1. Februar 1827 zu entnehmen ist.
Jn der Recurssache der Dreherzunftvorsteher in Stuttgart gegen den ihnen