Metadaten : Billich, Carl: ¬Das württembergische Gewerbe-Recht

Siebmacher.
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an  Wochenmärkten  wieder  verkaufen.  Ballenweise  sollen  sie  jedoch
mit  dem  Leder  nicht  handeln,
Secklerordnung  Art.  17,
Weißgerberordnung  Art.  30,
vorausgesetzt,  daß  es  nicht  in  Partieen  von  wenigstens  30  fl.  Werth
geschieht.  (Vergl.  oben  §.  155.)
Lehrzeit.
§.  289.
Die  Lehrzeit  ist  in  der
Secklerordnung  Art.
auf  drei  Jahre  bestimmt.
(Vergl.  §.  3.)
Siebmacher.
Unzünstigkeit  des  Gewerbes.
§.  290.
Die  Siebmacher  waren  in  den  altwürttembergischen  Landestheilen ¬
  zünftig  und  erhielten  unterm  13.  August  1650  eine  besondere
Zunftordnung;  in  vielen  Orten  Neuwürttembergs  dagegen  waren
dieselben  unzünftig.
Durch  das  Gesetz  vom  22.  April  1828  wurde  die  Zünftigkeit
der  Siebmacher  im  ganzen  Umfange  des  Landes  aufgehoben.
Gewerbe  -Befugnisse.
§.  291.
Außer  dem  eigentlichen  Fabrikate  der  Siebmacher,  den  Sieben,
sind  die  Siebmacher  zu  Fertigung  von  Schachteln,  Fruchtmaaßen,
Salztennen  und  Gewürzladen,  Wannen,  Rechen,  Brechen,  Sensenwarben, ¬
  viereckigen  Tellern,  Kuchenschüsseln,  Haberrechen,  Koch-  und
Eßlöffeln,  Dachschindeln  und  Kornschaufeln  befugt.
Ausschreiben  vom  16.  April  1697,  Reyscher,  Reg.Gesetze  Thl.  2  S.  702.
Ein  ausschließliches  Recht  zu  Fertigung  dieser  Gegenstände  steht
jedoch  den  Siebmachern  bei  der  Unzünftigkeit  ihres  Gewerbes  nicht  zu*)
1)  Auch  schon  vor  Aufhebung  der  Zünftigkeit  der  Siebmacher  hatten  dieselben ¬
  kein  ausschließliches  Recht  auf  die  Fertigung  und  den  Verkauf  der  in  dem
Ausschreiben  vom  16.  April  1697  genannten  Gegenstände,  wie  aus  einem  Specialerlaß ¬
  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Februar  1827  zu  entnehmen  ist.
Jn  der  Recurssache  der  Dreherzunftvorsteher  in  Stuttgart  gegen  den  ihnen
            
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