Zweites Hauptstück.
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gen sind, und zugleich die Kost erhalten, die Rechte
des Gesindes genießen. Winkler a. a. O. sub v.
Markthelfer.
5) 1. 15. §. 6. l. 19. §. 9. l. 38. pr. D. loc. conduct.
1. 30. D. de reg. jur. Struv angez. Dils. th. 32.
Hofacker princ. §. 1986. Wenn zufällig die Sache,
an welcher gearbeitet wird, untergeht, so ist dieß als
eine Verhinderung von Seiten des Lohnherrn anzusehn.
der der Eigenthümer ist. Hingegen wenn an dem
Werkzeuge des Arbeiters etwas beschädigt wird, so
trift dieser Zufall ihn, arg. l. 25. §. 7. D. loc. cond.
1.2. §. 1, D. de L. Rhodia.
II. Von dem Gesinde.
§. 1466.
Gesinde sind Personen, welche einem andern
um Lohn und Kost die nöthigen häuslichen und wirth
schaftlichen Dienste verrichten. Sie unterscheiden sich
von den vorher genannten dadurch, daß sie wesentlich
und ausschließlich einer gewißen Herrschaft dienen
daß sie außer dem Lohn auch die Beköstigung erhalten
daß sie auf längere Zeit gemiethet werden, und daß
ihre Dienstleistungen ungemessen sind. Hingegen daß
sie mit in dem Hause der Herrschaft wohnen, ist nicht
schlechterdings nothig; auch konnen sie statt der wirklichen ¬
Nahrungsmittel ein Kostgeld bekommen. a) So
viel l. die Eingehung des Miethcontracts betrifft,
so ist folgendes zu bemerken: 1) Alle Mäkler und
Unterhändler sind verboten, und sollen sowohl die, welche =
auf solche Art in die Mieth= und Vermiethung sich
mischen, als auch die Dienstboten selbst, die sich durch