Volltext : Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (Theil 4)

Zweites  Hauptstück.
142
gen  sind,  und  zugleich  die  Kost  erhalten,  die  Rechte
des  Gesindes  genießen.  Winkler  a.  a.  O.  sub  v.
Markthelfer.
5)  1.  15.  §.  6.  l.  19.  §.  9.  l.  38.  pr.  D.  loc.  conduct.
1.  30.  D.  de  reg.  jur.  Struv  angez.  Dils.  th.  32.
Hofacker  princ.  §.  1986.  Wenn  zufällig  die  Sache,
an  welcher  gearbeitet  wird,  untergeht,  so  ist  dieß  als
eine  Verhinderung  von  Seiten  des  Lohnherrn  anzusehn.
der  der  Eigenthümer  ist.  Hingegen  wenn  an  dem
Werkzeuge  des  Arbeiters  etwas  beschädigt  wird,  so
trift  dieser  Zufall  ihn,  arg.  l.  25.  §.  7.  D.  loc.  cond.
1.2.  §.  1,  D.  de  L.  Rhodia.
II.  Von  dem  Gesinde.
§.  1466.
Gesinde  sind  Personen,  welche  einem  andern
um  Lohn  und  Kost  die  nöthigen  häuslichen  und  wirth
schaftlichen  Dienste  verrichten.  Sie  unterscheiden  sich
von  den  vorher  genannten  dadurch,  daß  sie  wesentlich
und  ausschließlich  einer  gewißen  Herrschaft  dienen
daß  sie  außer  dem  Lohn  auch  die  Beköstigung  erhalten
daß  sie  auf  längere  Zeit  gemiethet  werden,  und  daß
ihre  Dienstleistungen  ungemessen  sind.  Hingegen  daß
sie  mit  in  dem  Hause  der  Herrschaft  wohnen,  ist  nicht
schlechterdings  nothig;  auch  konnen  sie  statt  der  wirklichen ¬
  Nahrungsmittel  ein  Kostgeld  bekommen.  a)  So
viel  l.  die  Eingehung  des  Miethcontracts  betrifft,
so  ist  folgendes  zu  bemerken:  1)  Alle  Mäkler  und
Unterhändler  sind  verboten,  und  sollen  sowohl  die,  welche =
  auf  solche  Art  in  die  Mieth=  und  Vermiethung  sich
mischen,  als  auch  die  Dienstboten  selbst,  die  sich  durch
            
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