Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (4)

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12)  Die  Klage  sey  bereits  verjaͤhrt.  Sie
erlöͤscht  mit  dem  Ablauf  von  30  Jahren,  denn  sie  ist
als  eine  persoͤnliche,  reipersecutorische  Klage  eine
actio  perpetua  i).
5)  L.  6.  §.  3.  D.  de  re  judic.
Ende  des  vierten  Bandes.
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