derer Handwercker.
355
deliebige und gewisse Stuͤcke die Meisterschafft zu
ertheilen, so dann ingleichen von besagten Obrigkeiten -
vorberuͤhrte unnoͤthige Unkosten und Exeesse -
durch schleunige und heilsame Poenal-Verordnungen -
moderiret, veraͤndert, und nach Billigkeit
eingerichtet, auch dafern das Handwerck solch gemacht -
neu Meisterstuͤck um deßwillen, daß es denen -
vor diesen uͤblich gewest-wiewohl unnuͤtzdaren
Meister=Stuͤcken nicht gleich ist, verwerffen wollte.
alsdenn von Amts wegen vorgegriffen, und derjenige -
so es gefertiget, nichts desto weniger zu der
Meisterschafft, wann er in andre Wege dazu tuͤchtig -
erfunden worden, gelassen werde; Da aber
auch sonsten zwischen denen Meisterr, und denenjenigen, -
welche ein Meisterstuͤck gefertiget, Streit
vorsiele, ob solches recht und gut gemacht sey? stehet
zu der Obrigkeit Willkuͤhr, dasselbe nach Gelegenheit -
eines andern Orts uninteressirten Handwercks=Censur, -
iedoch mit moͤglicher Einschrenckung, -
daher sonst zu besorgender Kosten und Weitlaufftigkeiten, -
zu untergeben, oder in andere bequemere -
Wege mit Zuziehung dieser Handwercks=Arbeit, -
wovon die Frage, sattsam verstandiger -
Personen zu entscheiden. Ubrigens
soll der, welcher an einem Ort das Meister-Stuͤck
schon gemacht und Meister worden, auch dißfalls
glaubwuͤrdig aufzulegen hat, wann er sich an einem -
andern Ort setzen will, daselbst ohne Machung -
eines neuen Meisterstuͤcks (es waͤre denn,
daß des OrtsObrigkeit aus erheblichen Ursachen ein
anders noͤthig befaͤnde) gleich falls passiret werden.
Enunc. Jur. LX. Th.
Aa
13tio.
LBMV
Vorlage: 1
Max-Planck-Institut für
Günther Uecker
europäische Rechtsgeschichte