Metadaten : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

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ebenfalls  Einschränkungen  des  Eigenthums  nothwendig,  indessen ¬
  fallen  solche  unter  die  Kategorie  des  Bergregals  und
unter  die  eigenthümlichen  Vorschriften,  welche  dieserhalb  in
den  Gesetzen  enthalten  sind.
Außer  den  Fällen  der  unmittelbar  aus  den  Gesetzen
abzuleitenden  Einschränkungen  des  Eigenthums,  können
Grundgerechtigkeiten  nur  durch  besondere  Rechtstitel  erworben ¬
  werden.  Diese  sind  und  können  nicht  füglich  andere
seyn,  als  rechtsverjährter  Besitz  und  rechtsgültige  Willenserklärungen. ¬
  Es  kann  in  Ansehung  der  Grundgerechtigkeiten, ¬
  welche  den  Nutzungsertrag  eines  Gutes  schmälern,
ohne  durch  in  die  Augen  fallende  Kennzeichen  oder  Anstalten ¬
  angedeutet  zu  seyn,  in  Frage  kommen,  ob  es  nicht  der
Gesetzgebungspolitik  gemäß  sey,  ihre  künftige  Erwerbung
durch  Verjährung  ganz  zu  untersagen  (Code  civil  art.  691
oder  doch  zu  beschränken  (Landr.  1,  22.  §.  24.)  und  wo
ein  geregeltes  Hypothekenwesen  besteht,  die  Eintragung  in
das  Hypothekenbuch  unter  dem  Nachtheile  zu  verordnen,
daß  solche  Grundgerechtigkeit  sonst  gegen  einen  Erwerber
des  belasteten  Grundstücks  nicht  geltend  gemacht  werden
konne.  Nach  dem  jetzigen  Stande  der  preußischen  Gesetzgebung ¬
  (Anh.  §.  58)  soll  dieses  Präjudiz  künftig  nicht  mehr
statt  finden,  und  alle  wirklich  begründeten  Realrechte  sollen
auch  ohne  Eintragung  bestehen  bleiben.  In  der  That  war
der  Zwang  zur  Eintragung  mit  bedeutenden  Schwierigkeiten
erkn
ermupft  und  drohte  eine  Menge  von  Rechtsstreitigkeiten
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volzurufen.  Nach  dem  noch  bestehenden  französischen
Rechte,  wird  es  künftig  beinahe  an  Unmöglichkeit  grenzen, ¬
  in  Ansehung  derer  Servituten,  welche  durch  Verjährung
eitstanden  und  nicht  continues  und  zugleich  apparentes
sind,  den  Beweis  zu  führen,  daß  sie  zur  Zeit  der  Einfüh
rung  des  Civilgesetzbuchs  bereits  durch  Verjährung  begründet ¬
  waren.
Bei  den  Einschränkungen  und  Lasten  eines  Grundstucks ¬
  kommt  vorzugsweise  der  vom  Landrecht  gemachte  Un17 =

            
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