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ebenfalls Einschränkungen des Eigenthums nothwendig, indessen ¬
fallen solche unter die Kategorie des Bergregals und
unter die eigenthümlichen Vorschriften, welche dieserhalb in
den Gesetzen enthalten sind.
Außer den Fällen der unmittelbar aus den Gesetzen
abzuleitenden Einschränkungen des Eigenthums, können
Grundgerechtigkeiten nur durch besondere Rechtstitel erworben ¬
werden. Diese sind und können nicht füglich andere
seyn, als rechtsverjährter Besitz und rechtsgültige Willenserklärungen. ¬
Es kann in Ansehung der Grundgerechtigkeiten, ¬
welche den Nutzungsertrag eines Gutes schmälern,
ohne durch in die Augen fallende Kennzeichen oder Anstalten ¬
angedeutet zu seyn, in Frage kommen, ob es nicht der
Gesetzgebungspolitik gemäß sey, ihre künftige Erwerbung
durch Verjährung ganz zu untersagen (Code civil art. 691
oder doch zu beschränken (Landr. 1, 22. §. 24.) und wo
ein geregeltes Hypothekenwesen besteht, die Eintragung in
das Hypothekenbuch unter dem Nachtheile zu verordnen,
daß solche Grundgerechtigkeit sonst gegen einen Erwerber
des belasteten Grundstücks nicht geltend gemacht werden
konne. Nach dem jetzigen Stande der preußischen Gesetzgebung ¬
(Anh. §. 58) soll dieses Präjudiz künftig nicht mehr
statt finden, und alle wirklich begründeten Realrechte sollen
auch ohne Eintragung bestehen bleiben. In der That war
der Zwang zur Eintragung mit bedeutenden Schwierigkeiten
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ermupft und drohte eine Menge von Rechtsstreitigkeiten
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volzurufen. Nach dem noch bestehenden französischen
Rechte, wird es künftig beinahe an Unmöglichkeit grenzen, ¬
in Ansehung derer Servituten, welche durch Verjährung
eitstanden und nicht continues und zugleich apparentes
sind, den Beweis zu führen, daß sie zur Zeit der Einfüh
rung des Civilgesetzbuchs bereits durch Verjährung begründet ¬
waren.
Bei den Einschränkungen und Lasten eines Grundstucks ¬
kommt vorzugsweise der vom Landrecht gemachte Un17 =