Metadaten : Wachtel, Jakob: Kommentar zum Eisenbahnhaftpflichtgesetze vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27 sowie zum Ausdehnungsgesetze vom 12. Juli 1902, RGBl. Nr. 147

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halten  ist.  Es  wäre  somit  auch  bei  richtiger  Anwendung  des
deutschen  RHaftpflG.'s  die  besprochene  Entscheidung  eine  verfehlte, ¬
  und  zeigt  dieselbe,  auf  welche  Abwege  die  Judikatur
durch  die  Anlehnung  an  das  fremde  Recht  gelangen  kann.
Die  im  Herabfallen  einer  Schwelle  bei  Ausbesserung  des
Oberbaues  bestehende  Ereignung,  wodurch  ein  Arbeiter  am
Körper  beschädigt  wurde,  hat  der  ÖGH.51)  aus  dem  Grunde
als  nicht  im  Verkehre  erfolgt  erachtet,  weil  „der  Unfall  zu
einer  Zeit  erfolgte,  in  welcher  vorübergehend  der  Verkehr  eingestellt ¬
  war"
Hier  liegt  der  Fehler  in  der  irrigen  Auffassung  vorübergehender ¬
  Verkehrseinstellungen.  Was  „eingestellt"
zu
werden  pflegt  und  deshalb  aufhört,  ist  bloß  die  Zugsbeförderung
und  in  Verbindung  mit  derselben  die  Aufnahme  von  Reisenden
und  Frachtgütern,  keineswegs  aber  findet  auch  während  der
Zeit  der  vorübergehenden  Verkehrseinstellung  eine  Einstellung
des  gesamten  Verkehrsdienstes  statt,  zumal  die  Maßregel  bloß
die  Beseitigung  der  Hindernisse  bezweckt,  welche  sich  der  normalen ¬
  Zugsbeförderung  entgegenstellen,  und  diese  Tätigkeit,
d.  i.  die  Instandhaltung  des  Oberbaues  und  die  tunlichst
schleunige  Wiederherstellung  des  fahrbaren  Streckenzustandes
einen  Teil  des  Verkehrsdienstes  instruktionsmäßig  bildet,  auf
welchen  sich  in  den  Fällen  momentaner  Verkehrseinstellung
die  gesamte  Aktion  der  Verkehrsorgane  konzentriert.  Man
darf  sich  somit  durch  die  nur  das  Verhältnis  zum  Publikum
zum  Ausdrucke  bringende  Bezeichnung  vorübergehender  Sistierungen ¬
  der  Zugsbeförderungen  als  „Verkehrseinstellungen"  nicht
beirren  lassen  und  hieraus  —  wie  es  der  OGH.  tat  —  die
unrichtige  Folgerung  ziehen,  daß  damit  auch  der  Verkehrsdienst ¬
  eine  Unterbrechung  erleidet.  Gerade  zur  Zeit  sog.  Verkehrseinstellungen, ¬
  wie  beispielsweise  infolge  eines  Brückeneinsturzes, ¬
  einer  starken  Schneeverwehung  usw.  verkehren  oft
in  vermehrtem  Maße  Arbeiter-  und  Materialzüge  zur  gestörten ¬
  Stelle  und  es  wäre  gewiß  kein  Grund  abzusehen,  weshalb ¬
  bei  Ereignungen,  die  sich  anläßlich  der  Beförderung  derartiger ¬
  Bahnzüge  zutragen,  wenn  sie  körperliche  Beschädigungen
51)  Röll,  34  ex  1894.
            
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