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halten ist. Es wäre somit auch bei richtiger Anwendung des
deutschen RHaftpflG.'s die besprochene Entscheidung eine verfehlte, ¬
und zeigt dieselbe, auf welche Abwege die Judikatur
durch die Anlehnung an das fremde Recht gelangen kann.
Die im Herabfallen einer Schwelle bei Ausbesserung des
Oberbaues bestehende Ereignung, wodurch ein Arbeiter am
Körper beschädigt wurde, hat der ÖGH.51) aus dem Grunde
als nicht im Verkehre erfolgt erachtet, weil „der Unfall zu
einer Zeit erfolgte, in welcher vorübergehend der Verkehr eingestellt ¬
war"
Hier liegt der Fehler in der irrigen Auffassung vorübergehender ¬
Verkehrseinstellungen. Was „eingestellt"
zu
werden pflegt und deshalb aufhört, ist bloß die Zugsbeförderung
und in Verbindung mit derselben die Aufnahme von Reisenden
und Frachtgütern, keineswegs aber findet auch während der
Zeit der vorübergehenden Verkehrseinstellung eine Einstellung
des gesamten Verkehrsdienstes statt, zumal die Maßregel bloß
die Beseitigung der Hindernisse bezweckt, welche sich der normalen ¬
Zugsbeförderung entgegenstellen, und diese Tätigkeit,
d. i. die Instandhaltung des Oberbaues und die tunlichst
schleunige Wiederherstellung des fahrbaren Streckenzustandes
einen Teil des Verkehrsdienstes instruktionsmäßig bildet, auf
welchen sich in den Fällen momentaner Verkehrseinstellung
die gesamte Aktion der Verkehrsorgane konzentriert. Man
darf sich somit durch die nur das Verhältnis zum Publikum
zum Ausdrucke bringende Bezeichnung vorübergehender Sistierungen ¬
der Zugsbeförderungen als „Verkehrseinstellungen" nicht
beirren lassen und hieraus — wie es der OGH. tat — die
unrichtige Folgerung ziehen, daß damit auch der Verkehrsdienst ¬
eine Unterbrechung erleidet. Gerade zur Zeit sog. Verkehrseinstellungen, ¬
wie beispielsweise infolge eines Brückeneinsturzes, ¬
einer starken Schneeverwehung usw. verkehren oft
in vermehrtem Maße Arbeiter- und Materialzüge zur gestörten ¬
Stelle und es wäre gewiß kein Grund abzusehen, weshalb ¬
bei Ereignungen, die sich anläßlich der Beförderung derartiger ¬
Bahnzüge zutragen, wenn sie körperliche Beschädigungen
51) Röll, 34 ex 1894.