Inhaltsverzeichnis : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (2)

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aber  diejenigen,  die  zur  Führung  einer  Haushaltung
bestimmt  sind,  gerechnet  werden  können;  so  hat  der  öster.
Codex  §.  674  diesen  Unterschied  glücklich  zu  finden  und
hiernach  das  Legat  der  Mobilien  und  des  Hausraths  zu
trennen  und  zu  bestimmen  gewußt.  Das  Werkzeug  zum
Betrieb  eines  Gewerbes  gehört  aber  offenbar  zu  den
Mobilien.  (S.  den  Ed.  Entw.  über  die  gesetzliche  Erbfolge ¬
  §.  65.)  Es  bedarf  also  nicht,  wie  es  der  §.  ausspricht, ¬
  der  besonderen  Bestimmung  des  Erblassers,  ob
.
es  darunter  zu  zählen  sey.  (Ed.  Entw.  §.  130.)
§.  103.
h)  Eines  Gutes  mit  dem  Jnventarium.
Unter  einem  mit  dem  Inventarium  vermachten ¬
  Gut  wird  nur  das  zu  Bebauung  des  Gutes  nöthige
Inventarium,  nicht  das  Haus-  oder  Wirthschaftsinventarium, -
  also  nicht  das  Hausgeräthe  oder  die  Mobilien,
die  zur  Bewohnung  eines  Hauses  oder  zu  Führung  einer
Lirthschaft  darin  andienen,  verstanden.  Lauterback
coll.  theor.  pract.  L.  XXXIII.  Tit.  7.  ur.  2.  (Ed.  E.
§.  131.)
*  *
§.  104.
i)  Eines  Behältnisses.
Da  sonst  zu  einer  vermachten  Sache  in  der  Regel  auch
die  Zubehörungen  gerechnet  werden,  fr.  18.  24.  §.  2.  D.
30.  kr.  91.  §.  3.  D.  32;  so  ergiebt  sich  von  selbst  die
Vermuthung,  daß  bei  einem  nicht  für  sich  bestehenden
einen  Theil  des  Ganzen  bildenden  Behältniß,
das  jemandem  vermacht  worden  ist,  z.  B.  ein
Weinkeller  im  Hause,  eine  Gewehrkammer,  auch  diejenigen ¬
  Stücke,  die  beim  Ableben  des  Erblassers
            
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