143
aber diejenigen, die zur Führung einer Haushaltung
bestimmt sind, gerechnet werden können; so hat der öster.
Codex §. 674 diesen Unterschied glücklich zu finden und
hiernach das Legat der Mobilien und des Hausraths zu
trennen und zu bestimmen gewußt. Das Werkzeug zum
Betrieb eines Gewerbes gehört aber offenbar zu den
Mobilien. (S. den Ed. Entw. über die gesetzliche Erbfolge ¬
§. 65.) Es bedarf also nicht, wie es der §. ausspricht, ¬
der besonderen Bestimmung des Erblassers, ob
.
es darunter zu zählen sey. (Ed. Entw. §. 130.)
§. 103.
h) Eines Gutes mit dem Jnventarium.
Unter einem mit dem Inventarium vermachten ¬
Gut wird nur das zu Bebauung des Gutes nöthige
Inventarium, nicht das Haus- oder Wirthschaftsinventarium, -
also nicht das Hausgeräthe oder die Mobilien,
die zur Bewohnung eines Hauses oder zu Führung einer
Lirthschaft darin andienen, verstanden. Lauterback
coll. theor. pract. L. XXXIII. Tit. 7. ur. 2. (Ed. E.
§. 131.)
* *
§. 104.
i) Eines Behältnisses.
Da sonst zu einer vermachten Sache in der Regel auch
die Zubehörungen gerechnet werden, fr. 18. 24. §. 2. D.
30. kr. 91. §. 3. D. 32; so ergiebt sich von selbst die
Vermuthung, daß bei einem nicht für sich bestehenden
einen Theil des Ganzen bildenden Behältniß,
das jemandem vermacht worden ist, z. B. ein
Weinkeller im Hause, eine Gewehrkammer, auch diejenigen ¬
Stücke, die beim Ableben des Erblassers