10.
Recensionen
10.1.
Geschichte des römischen Criminalprocesses bis zum Tode Justinian's. Von Dr. Gustav Geib, ord. Prof. d. R. an d. Univ. in Zürich. Leipzig, Wiedmann'sche Buchh., 1842
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I. Recensione n.
Geschichte lies römischen Criininalproccsses his zum Tode
Justinian’s. Von Jtr. Gustav Geil)« ord. Prof. d. R. .1» d.
Univ. in Zürich. Leipzig, Weidmann’sche Buchh., 1842. XIX 11.
692 S. gr. 8. (34- Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1845. S. 182. ff.]
R e c e n s i r t
Herrn Geheimen Hofrath u. Prof. Z*r. Platner zu Marburg.
Durch das Criminalverfahren soll Schuld und Unschuld ermittelt
werden, und zwar auf eine Weise, dass unter Entfernung aller Will-
kiihr das Ergehniss so viel wie möglich der objectivcn oder materiellen
Wahrheit entspricht und dieselbe gewissermassen verbürgt. Dies ist
der Zweck des Criminalprocesses, insofern durch denselben die Idee
der Gerechtigkeit realisirt werden soll. Die wesentlichen Momente
hierbei sind das Princip und die Form des Verfahrens, die Mittel,
wodurch die Wahrheit erforscht wird, und das Verhältnis«; derselben
zur richterlichen Ueberzeugung. Die gesetzlichen Bestimmungen über
diese Punkte sind nach dem gedachten Zwecke zu bemessen und da-
nach ihre Angemessenheit und Unangemessenheit zu beurlhcilen. Der
Criminalprocess in seinen verschiedenen Gestaltungen bietet aber nicht
nur eine Beziehung zur Gerechtigkeit, um den Angeschuldigten gegen
Willkühr sicher zu stellen, sondern auch zum Staat und zu dem po-
litischen Leben dar. Bei dem Verbrechen, als einer Verletzung des
Gemeinwesens, ist dieses seihst hetheiliget, und die Bestrafung nimmt
daher das öffentliche Interesse in Anspruch. Aus diesem letzteren
mehr, als aus dem rein juristischen Interesse ist es auch erklärlich,
warum in unsrer Zeit mit besondrer Energie Mündlichkeit, Ocffent-
lichkeit und Geschvvornengerichte gefedert werden.
Da hei den Römern nach der Vertreibung der Könige die Ver-
waltung der Criminaljusliz an das Volk kam, so verstand sich Münd-
Krit, Jahrb. f.D.RVV. Jahrg.X. H.VIII. 43