Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1842 (1842))

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Beurtheilung
Volk  hält  an  vielen  Orten  Quecksilber  in  Kugelform  auch
für  Gift,  während  es  bekannt  ist,  daß  nur  unter  ganz  besonderen -
  Umständen  es  lebensgefährlich  wirken  kann.  Der
Gesetzgeber  muß  sich  fragen,  ob  er  blos  die  Stoffe,  welche
mehr  oder  minder  schnell  den  Tod  des  Individuums,  dem
sie  beigebracht  werden,  zu  Giften  zählen  und  bei  deren  Anwendung -
  die  Strenge  der  Strafe  des  Giftmords  eintreten
lassen  will,  oder  auch  auf  solche  Substanzen,  welche  überhaupt
die  Gesundheit  des  Individuums  angreifen,  den  Begriff  des
Giftmords  ausdehnt.  Es  ist  bekannt,  daß  die  neuesten  Gesetzbücher -
  daher  neben  dem  Worte:  Gift,  auch  den  Ausdruck:
oder  andere  Substanzen,  von  denen  dem  Thäter  bekannt
war,  daß  sie  wie  Gift  den  Tod  bewirken  können,  beifügen.
Die  Auslegung  dieser  Worte  hat  in  der  Praxis  schon  manche
Schwierigkeit  gefunden,  (s.  auch  Hufnagel  Comm.  zum
würtemberg.  Strafgesetzb.  Th.  II.  S.  27.).  In  dem  Kapitel
über  römisches  Recht  zeigt  der  Verf.  (S.  35.),  daß  bis  422
in  Rom  das  veneficium  der  römischen  Gesetzgebung  fremd  geblieben -
  ist,  und  verweilt  dann  (S.37.)  bei  der  lex  Cornelia  de
sicariis.  Mit  Recht  trennt  er  die  Strafbestimmungen
welche  sich  auf  die  venenarii  als  eine  Art  von  Lohnmördern, -
  die  mit  dem  Giftmischen  ein  Gewerbe  trieben,  sich
beziehen,  von  den  Vorschriften  über  die  eigentliche  Vergiftung. -
  Der  Verf.  bemerkt  (S.  52.),  daß  im  Justinianeischen -
  Rechte  das  veneficium  als  Angriff  auf  Menschenleben -
  und  zwar  auch  (nach  der  spätern  Richtung)  als  ein
maleficium  in  der  Bedeutung  von  Zauberei  aufgefaßt  worden -
  sey.  Eine  fleißige  Zusammenstellung  der  römischen  Ansichten -
  über  malum  venenum  ist  S.  54—60.  mitgetheilt.
Nach  dem  Verf.  (S.  62.)  gehört  zum  veneficium  im  Sinne
des  Cornelischen  Gesetzes  nicht  blos  die  absichtliche  Tödtung  eines
Menschen  mittelst  Gifts,  sondern  auch  die  Darreichung,  Beimischung, -
  Bereitung,  der  Verkauf,  endlich  sogar  der  bloße  Besitz
eines  solchen,  sofern  nur  aus  allen  diesen  Thatsachen  erweislich
ein  bestimmt  auf  Tödtung  des  Vergifteten  oder  zu  Vergiftenden
gerichteter  Wille  zum  Grunde  lag.  —  Wir  halten  diese  Ansicht -
  für  richtig;  nur  muß  man  an  der  (auch  von  dem  Verf.
S.  66.  in  Not.  zugegebenen)  Ansicht  festhalten,  daß  bei  den
Römern  Vollendung  und  Versuch  nicht  wie  bei  uns  getrennt -
  waren,  sondern  nur  die  lex  auf  viele  Handlungen
ausgedehnt  wurde,  welche  wir  jetzt  Versuchshandlungen  nennen.
Voag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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