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Beurtheilung
Volk hält an vielen Orten Quecksilber in Kugelform auch
für Gift, während es bekannt ist, daß nur unter ganz besonderen -
Umständen es lebensgefährlich wirken kann. Der
Gesetzgeber muß sich fragen, ob er blos die Stoffe, welche
mehr oder minder schnell den Tod des Individuums, dem
sie beigebracht werden, zu Giften zählen und bei deren Anwendung -
die Strenge der Strafe des Giftmords eintreten
lassen will, oder auch auf solche Substanzen, welche überhaupt
die Gesundheit des Individuums angreifen, den Begriff des
Giftmords ausdehnt. Es ist bekannt, daß die neuesten Gesetzbücher -
daher neben dem Worte: Gift, auch den Ausdruck:
oder andere Substanzen, von denen dem Thäter bekannt
war, daß sie wie Gift den Tod bewirken können, beifügen.
Die Auslegung dieser Worte hat in der Praxis schon manche
Schwierigkeit gefunden, (s. auch Hufnagel Comm. zum
würtemberg. Strafgesetzb. Th. II. S. 27.). In dem Kapitel
über römisches Recht zeigt der Verf. (S. 35.), daß bis 422
in Rom das veneficium der römischen Gesetzgebung fremd geblieben -
ist, und verweilt dann (S.37.) bei der lex Cornelia de
sicariis. Mit Recht trennt er die Strafbestimmungen
welche sich auf die venenarii als eine Art von Lohnmördern, -
die mit dem Giftmischen ein Gewerbe trieben, sich
beziehen, von den Vorschriften über die eigentliche Vergiftung. -
Der Verf. bemerkt (S. 52.), daß im Justinianeischen -
Rechte das veneficium als Angriff auf Menschenleben -
und zwar auch (nach der spätern Richtung) als ein
maleficium in der Bedeutung von Zauberei aufgefaßt worden -
sey. Eine fleißige Zusammenstellung der römischen Ansichten -
über malum venenum ist S. 54—60. mitgetheilt.
Nach dem Verf. (S. 62.) gehört zum veneficium im Sinne
des Cornelischen Gesetzes nicht blos die absichtliche Tödtung eines
Menschen mittelst Gifts, sondern auch die Darreichung, Beimischung, -
Bereitung, der Verkauf, endlich sogar der bloße Besitz
eines solchen, sofern nur aus allen diesen Thatsachen erweislich
ein bestimmt auf Tödtung des Vergifteten oder zu Vergiftenden
gerichteter Wille zum Grunde lag. — Wir halten diese Ansicht -
für richtig; nur muß man an der (auch von dem Verf.
S. 66. in Not. zugegebenen) Ansicht festhalten, daß bei den
Römern Vollendung und Versuch nicht wie bei uns getrennt -
waren, sondern nur die lex auf viele Handlungen
ausgedehnt wurde, welche wir jetzt Versuchshandlungen nennen.
Voag
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