9.10.
Die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts im §. 831 Tit. II. Th. I. in Absicht der Verzugs-Zinsen, so wie die, Th. II. Tit. 2. §. 633, in Absicht der Dauer der Verbindlichkeit zur Alimentation unehelicher Kinder, finden auch auf Ostpreußen Anwendung
:
Rescript des Justiz-Ministeriums, v. 12. May 1800
X.
DieVokschrift des Allgemeinen Land«.
Rechts im H. Tik. XI. Th. I.
' in Absicht der Verzugs-Zinsen, sa
wie die, Th. II. Tik. II. §. 6 z z. in
Absicht der Dauer der Verbindlich-
keit zur Alimentation unehelicher.
Kinder, finden auch auf Ostpreußen
Anwendung.
Anfrage der Ostpreußischen Regierung.
Ew. Königlichen Majestät werden aus den abschrift-
lich anliegenden Erkenntnissen des ersten undzweyten Se-
nats unsers.Collegii vom ryten December 171)9, und
Listen Mar; 1800, in Sachen des N. N. wider den N. N.
zu ersehen geruhen, daß der erste Senat annimmt, als
ob nach der Instruction vom zosten Iuly 1774,Sect. III.
$. 18,II. 1. a- (col. 465 der Ediktensammlung) die Höhe
der unter sechs Procent bedungenen, auch der Maßstab
der Verzugszinsen sey; wogegen der zweyte Senac au- '
nimmt, daß nach eben dieser Stelle die bedungenen nie-
drigern Zinsen bey eintretendem Verzüge nicht weiter
fortlaufen, sondern gemäß der Vorschrift deä Allgemei-
nen Landrechts Th. i. TU. Xl.§.jjzi, alsdann die höher»
Zinsen und also hier zu 6 Procent bezahlet werden mijs,
sen. In so fern der von Ew. Königs. Majestät mittelst
Allerhöchsten Rescripts vom izten Juny 1798, anhero
gesandte Entwurf zum Provinzial-Landrecht künftig ge-