Full text : Goltdammer, Theodor: Kommentar und vollständige Materialien zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 und zu dem Gesetze betreffend die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses vom 9. Mai 1855

Konk.=Ordn.  §.  100.  Anspruch  gegen  den  dritten  Besitzer.
271
Forderung  als  Massegläubiger  geltend  machen.  Beide  Auslegungen  des  Gesetzes
würden  unrichtig  sein.  Durch  die  Erstere  würde  dem  Empfänger  der  Zahlung  zu
nahe  getreten  werden.  Durch  die  Letztere  verlöre  die  Anfechtung  alle  Bedeutung;
denn  der  Empfänger  der  Zahlung  erhielte,  was  ihm  auf  der  einen  Seite  genommen
würde,  auf  der  anderen  vollständig  wieder  zurück;  er  würde  nach  den  Grundsätzen
über  Kompensation  als  Massegläubiger  vollständig  kompensiren  können.  Das  Richtige ¬
  ist  offenbar  nur  das,  was  der  vorgeschlagene  Zusatz  bestimmt  ausspricht:  der
Empfänger  einer  mit  Erfolg  angefochtenen  Zahlung  muß  wieder  in  die  Lage  gebracht ¬
  werden,  in  der  er  vor  Empfang  der  Zahlung  sich  besand;  seine  Forderung
lebt  wieder  auf,  er  kann  dieselbe  aber  nur  wie  jeder  andere  Gläubiger  an  die  Konkursmasse ¬
  geltend  machen.
§.  109.
Gegen  einen  dritten  Besitzer  der  aus  dem  Vermögen  des  Gemein
schulbners  weggegebenen  oder  veräußerten  Gegenstände,  oder  der  von  dem
Gemeinschuldner  bestellten  Pfandrechte  oder  Hypothekenrechte  findet  das  in
Beziehung  auf  den  Vorbesitzer  zulässige  Anfechtungs-  und  Rückforderungs
rech
statt:
wenn  der  britte  Besitzer  zur  Zeit  seiner  Erwerbung  davon  Kenntniß
gehabt  hat,  daß  die  Rechtshandlung  des  Gemeinschuldners  nur  zum
Schein  oder  in  der  Absicht-  vorgenommen  ist,  die  Gläubiger  zu  bevortheilen ¬

wenn  der  dritte  Besitzer  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners,  oder  ein
naher  Verwandter  oder  Verschwagerter  (§.  102.  Nr.  3.)  ist,  sofern
derselbe  nicht  Thatsachen  nachweist,  aus  welchen  zu  entnehmen  ist,  daß
er  zur  Zeit  seiner  Erwerbung  von  den  Umständen,  welche  das  Recht
zur  Anfechtung  und  Rückforderung  gegen  den  Vorbesitzer  begründen,
keine  Kenntniß  gehabt  hat
wenn  der  dritte  Besitzer  die  Sache  durch  eine  freigebige  Verfügung  erworben ¬
  hat;  jedoch  unterliegt  in  diesem  Falle  das  Rückforderungsrecht ¬
  denselben  Beschränkungen,  welche  für  den  Fall  der  Anfechtung
einer  freigebigen  Verfügung  des  Gemeinschuldners  zu  Gunsten  des
erstern  Erwerbs  festgesetzt  sind  (§.  106.).
Gegen  Erben  findet  das  in  Beziehung  auf  den  Erblasser  derselben  begründete ¬
  Anfechtungs-  und  Rückforderungsrecht  ohne  die  vorstehenden  Beschränkungen ¬
  (Nr.  1.  bis  3.)  statt.
1)  Die  Bestimmungen  über  die  Zulässigkeit  der  Anfechtung  gegen  dritte  Besitzer ¬
  und
gegen  Erben  des  Erwerbers  entsprechen  den  Vorschriften  im  §.  9.  des
Gesetzes  vom  26.  April  1835  und  im  §.  56.  Th.  I.  Tit.  50.  der  Allg.  GerichtsOrdnung. ¬

Die  in  Beziehung  auf  den  Ehegatten  des  Gemeinschuldners  und  nahe
Verwandte  oder  Verschwagerte  aufgestellte  gesetzliche  Vermuthung  rechtfertigt  sich,
wie  die  Motive  bemerken,  durch  deren  Verhältniß  zum  Gemeinschuldner,  vermöge
dessen  sie  erfahrungsmäßig  in  der  Regel  die  eigentlichen  Erwerber  sind,  während
der  erste  Erwerber  nur  zur  Umgehung  des  Gesetzes  zwischengeschoben  ist.
2)  In  Bezug  auf  88.  55.  56.  Tit.  50.  der  Allg.  Gerichts-Ordnung  war
erkannt:
„wenn  der  Konkurs-Kurator  mit  der,  die  Aufhebung  eines  zwischen  dem  Gemeinschuldner ¬
  und  einem  Dritten  vor  eröffnetem  Konkurse  geschlossenen  lästigen ¬
  Vertrages  bezweckenden,  auf  Grund  des  8.  55.  Tit.  50.  der  Allg.  Gerichts=Ordnung ¬
  wider  den  letzteren  erhobenen  Klage  rechtskräftig  abgewiesen
worden  ist,  so  kommt  diese  Entscheidung  auch  demjenigen,  der  die  veräußerte
Sache  von  jenem  Dritten  erworben  hat,  dergestalt  zu  statten,  daß  er  wegen
Herausgabe  derselben  auf  Grund  des  §.  56.  ibid.  ebenfalls  nicht  weiter  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer