Konk.=Ordn. §. 100. Anspruch gegen den dritten Besitzer.
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Forderung als Massegläubiger geltend machen. Beide Auslegungen des Gesetzes
würden unrichtig sein. Durch die Erstere würde dem Empfänger der Zahlung zu
nahe getreten werden. Durch die Letztere verlöre die Anfechtung alle Bedeutung;
denn der Empfänger der Zahlung erhielte, was ihm auf der einen Seite genommen
würde, auf der anderen vollständig wieder zurück; er würde nach den Grundsätzen
über Kompensation als Massegläubiger vollständig kompensiren können. Das Richtige ¬
ist offenbar nur das, was der vorgeschlagene Zusatz bestimmt ausspricht: der
Empfänger einer mit Erfolg angefochtenen Zahlung muß wieder in die Lage gebracht ¬
werden, in der er vor Empfang der Zahlung sich besand; seine Forderung
lebt wieder auf, er kann dieselbe aber nur wie jeder andere Gläubiger an die Konkursmasse ¬
geltend machen.
§. 109.
Gegen einen dritten Besitzer der aus dem Vermögen des Gemein
schulbners weggegebenen oder veräußerten Gegenstände, oder der von dem
Gemeinschuldner bestellten Pfandrechte oder Hypothekenrechte findet das in
Beziehung auf den Vorbesitzer zulässige Anfechtungs- und Rückforderungs
rech
statt:
wenn der britte Besitzer zur Zeit seiner Erwerbung davon Kenntniß
gehabt hat, daß die Rechtshandlung des Gemeinschuldners nur zum
Schein oder in der Absicht- vorgenommen ist, die Gläubiger zu bevortheilen ¬
wenn der dritte Besitzer der Ehegatte des Gemeinschuldners, oder ein
naher Verwandter oder Verschwagerter (§. 102. Nr. 3.) ist, sofern
derselbe nicht Thatsachen nachweist, aus welchen zu entnehmen ist, daß
er zur Zeit seiner Erwerbung von den Umständen, welche das Recht
zur Anfechtung und Rückforderung gegen den Vorbesitzer begründen,
keine Kenntniß gehabt hat
wenn der dritte Besitzer die Sache durch eine freigebige Verfügung erworben ¬
hat; jedoch unterliegt in diesem Falle das Rückforderungsrecht ¬
denselben Beschränkungen, welche für den Fall der Anfechtung
einer freigebigen Verfügung des Gemeinschuldners zu Gunsten des
erstern Erwerbs festgesetzt sind (§. 106.).
Gegen Erben findet das in Beziehung auf den Erblasser derselben begründete ¬
Anfechtungs- und Rückforderungsrecht ohne die vorstehenden Beschränkungen ¬
(Nr. 1. bis 3.) statt.
1) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Anfechtung gegen dritte Besitzer ¬
und
gegen Erben des Erwerbers entsprechen den Vorschriften im §. 9. des
Gesetzes vom 26. April 1835 und im §. 56. Th. I. Tit. 50. der Allg. GerichtsOrdnung. ¬
Die in Beziehung auf den Ehegatten des Gemeinschuldners und nahe
Verwandte oder Verschwagerte aufgestellte gesetzliche Vermuthung rechtfertigt sich,
wie die Motive bemerken, durch deren Verhältniß zum Gemeinschuldner, vermöge
dessen sie erfahrungsmäßig in der Regel die eigentlichen Erwerber sind, während
der erste Erwerber nur zur Umgehung des Gesetzes zwischengeschoben ist.
2) In Bezug auf 88. 55. 56. Tit. 50. der Allg. Gerichts-Ordnung war
erkannt:
„wenn der Konkurs-Kurator mit der, die Aufhebung eines zwischen dem Gemeinschuldner ¬
und einem Dritten vor eröffnetem Konkurse geschlossenen lästigen ¬
Vertrages bezweckenden, auf Grund des 8. 55. Tit. 50. der Allg. Gerichts=Ordnung ¬
wider den letzteren erhobenen Klage rechtskräftig abgewiesen
worden ist, so kommt diese Entscheidung auch demjenigen, der die veräußerte
Sache von jenem Dritten erworben hat, dergestalt zu statten, daß er wegen
Herausgabe derselben auf Grund des §. 56. ibid. ebenfalls nicht weiter in