Gesetz über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit. Vormundschaftssachen. 229
Staat sich zur Uebernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere
Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, ¬
so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei welchem die Vormundschaft anhängig
ist, das im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung
findet nicht statt.
Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft.
§ 48. Wird bei einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges ¬
Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode
des Vaters oder die Geburt eines unehelichen Kindes oder die Auffindung eines
Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt oder wird vor
einem Standesbeamten von einer Frau, die ein minderjähriges eheliches Kind hat, eine
Ehe geschlossen, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige
zu machen.
§ 49. Erlangt der Gemeindewaisenrath von einem Falle Kenntniß, in welchem
ein Vormund, ein Gegenvormund oder ein Pfleger zu bestellen ist, so hat er dem Vormundschaftsgericht ¬
Anzeige zu machen. Zugleich soll er die Person vorschlagen, die
sich zum Vormunde, Gegenvormund oder Pfleger eignet.
§ 50. Wird die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft in Folge
eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, so hat das Gericht das zuständige Vormundschaftsgericht ¬
hiervon zu benachrichtigen.
§ 51. Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt wird,
daß der Vater oder die Mutter auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen
Gewalt thatsächlich verhindert ist, tritt mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit; ¬
hat jedoch während der Verhinderung des Vaters die Mutter die elterliche Gewalt ¬
auszuüben, so wird die Verfügung mit der Bekanntmachung an die Mutter
wirksam.
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, daß
der Grund für das Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters oder der Mutter nicht
mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an den Vater oder an die Mutter wirksam.
§ 52. Eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft
gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt ist, mit
der Bestellung des Vormundes, wenn die Entmündigung wegen Geistesschwäche, wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der Bekanntmachung an den
zu Entmündigenden, eine Verfügung, durch die eine vorläufige Vormundschaft aufgehoben ¬
wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Mündel in Wirksamkeit.
§ 53. Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung ¬
eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem Manne die im § 1358
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Ermächtigung zur Kündigung ertheilt
oder durch welche die Beschränkung oder die Ausschließung der nach § 1357 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau zustehenden Rechte aufgehoben wird, tritt erst mit
der Rechtskraft in Wirksamkeit. Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die auf
Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung ihres Kindes
ersetzt wird.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfügung
anordnen. Die Verfügung tritt mit der Bekanntmachung an den Antragsteller in
Wirksamkeit.
§ 54. Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voranssetzungen
vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherheitsleistung
angehalten werden kann, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung ¬
einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder