Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiw.  Gerichtsbarkeit.  Vormundschaftssachen.  229
Staat  sich  zur  Uebernahme  bereit  erklärt.  Verweigert  der  Vormund  oder,  wenn  mehrere
Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich  führen,  einer  von  ihnen  seine  Zustimmung, ¬
  so  entscheidet  an  Stelle  des  Gerichts,  bei  welchem  die  Vormundschaft  anhängig
ist,  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung
findet  nicht  statt.
Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Pflegschaft.
§  48.  Wird  bei  einem  Standesbeamten  der  Tod  einer  Person,  die  ein  minderjähriges ¬
  Kind  hinterlassen  hat,  oder  die  Geburt  eines  ehelichen  Kindes  nach  dem  Tode
des  Vaters  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  oder  die  Auffindung  eines
Minderjährigen,  dessen  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist,  angezeigt  oder  wird  vor
einem  Standesbeamten  von  einer  Frau,  die  ein  minderjähriges  eheliches  Kind  hat,  eine
Ehe  geschlossen,  so  hat  der  Standesbeamte  hiervon  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige
zu  machen.
§  49.  Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  von  einem  Falle  Kenntniß,  in  welchem
ein  Vormund,  ein  Gegenvormund  oder  ein  Pfleger  zu  bestellen  ist,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht ¬
  Anzeige  zu  machen.  Zugleich  soll  er  die  Person  vorschlagen,  die
sich  zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder  Pfleger  eignet.
§  50.  Wird  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  oder  einer  Pflegschaft  in  Folge
eines  gerichtlichen  Verfahrens  erforderlich,  so  hat  das  Gericht  das  zuständige  Vormundschaftsgericht ¬
  hiervon  zu  benachrichtigen.
§  51.  Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,
daß  der  Vater  oder  die  Mutter  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen
Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist,  tritt  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  in  Wirksamkeit; ¬
  hat  jedoch  während  der  Verhinderung  des  Vaters  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt ¬
  auszuüben,  so  wird  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung  an  die  Mutter
wirksam.
Eine  Verfügung,  durch  die  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,  daß
der  Grund  für  das  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  oder  der  Mutter  nicht
mehr  besteht,  wird  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Vater  oder  an  die  Mutter  wirksam.
§  52.  Eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellt  wird,  tritt,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  beantragt  ist,  mit
der  Bestellung  des  Vormundes,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche,  wegen
Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  beantragt  ist,  mit  der  Bekanntmachung  an  den
zu  Entmündigenden,  eine  Verfügung,  durch  die  eine  vorläufige  Vormundschaft  aufgehoben ¬
  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Mündel  in  Wirksamkeit.
§  53.  Eine  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  die  Ermächtigung  oder  die  Zustimmung ¬
  eines  Anderen  zu  einem  Rechtsgeschäft  ersetzt  oder  dem  Manne  die  im  §  1358
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  Ermächtigung  zur  Kündigung  ertheilt
oder  durch  welche  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  der  nach  §  1357  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  zustehenden  Rechte  aufgehoben  wird,  tritt  erst  mit
der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  auf
Antrag  des  Kindes  die  Zustimmung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung  ihres  Kindes
ersetzt  wird.
Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Gericht  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Verfügung
anordnen.  Die  Verfügung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Antragsteller  in
Wirksamkeit.
§  54.  Liegen  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  die  Voranssetzungen
vor,  unter  denen  der  Vormund,  der  Pfleger  oder  der  Beistand  zur  Sicherheitsleistung
angehalten  werden  kann,  so  ist  das  Gericht  befugt,  das  Grundbuchamt  um  die  Eintragung ¬
  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Vormundes,  des  Pflegers  oder
            
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