Metadaten : Billich, Carl: ¬Das württembergische Gewerbe-Recht

Vom  Hausir=Handel.  (Haufir=Ordnung.)
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Umherziehens  von  Ort  zu  Ort  betrieben  wird,  so  ist  dazu  ein  Hausirpatent
einzuholen.
§.  21.
Von  Musterreisenden.
Die  Nachfrage  nach  Waarenbestellungen  durch  reisende  Handelsleute,
Fabrikanten  und  Handwerker,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur
Muster  derselben  zum  Vorzeigen  bei  sich  führen,  ist  den  Bestimmungen
über  den  Hausirhandel  nicht  unterworfen.
Uebrigens  ist  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  deren
Verfertigung  und  Verkauf  durch  Zunftgesetze  beschränkt  oder  von  Bewilligung ¬
  einer  Staatspolizeistelle  abhängig  ist,  nur  bei  den  ansäßigen  Kaufleuten ¬
  unbedingt,  bei  Fabrikanten  und  Handwerkern  aber  nur  in  Beziehung
auf  die  für  ihr  Gewerbe  erforderlichen  Gegenstände  gestattet.  Eine  Ueberschreitung ¬
  dieser  letzteren  Beschränkung,  so  wie  jede  bei  andern  als  den
bezeichneten  Personen  geschehene  Nachfrage  nach  Bestellungen  auf  die  erwähnten =
  Waarengattungen  fällt  unter  das  Hausirverbot  (allg.  Gewerbeordnung ¬
  Art.  139)  und  wird  auf  die  oben  §.  12  bestimmte  Weise  112)
gerügt.
In  gleiche  Strafe  verfallen,  ohne  Unterschied  der  Waaren,  diejenigen
Handelsreisenden,  Fabrikanten  und  Handwerker,  welche  nicht  bloß  Muster,
sondern  Vorräthe  der  zu  verkaufenden  Waaren  selbst  mit  sich  führen.
Fabrikanten,  Händler  oder  Handlungsreisende  aus  den  Zollvereins¬*)
oder  denjenigen  Ländern,  welche  dießfalls  durch  Staatsverträge  dem  Zollvereinsgebiet ¬
  gleichgestellt  sind,  haben,  wenn  sie  im  diesseitigen  Staatsgebiete ¬
  Bestellungen  suchen,  nicht  nur  durch  einen  Reisepaß  über  die  Unverdächtigkeit ¬
  ihrer  Person  und  über  ihren  Wohnsitz,  sondern  auch  durch  ein
von  dem  Polizeiamt  ihres  Wohnorts  nach  den  in  der  Verfügung  vom
8.  Dec.  1835  (Reg.Bl.  S.  460)  vorgeschriebenen  Formularen  113)  ausge*) ¬
  Zum  Zollverein  gehören  folgende  Staaten:  Preußen,  Bayern,
Königreich ¬
  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen=Kassel,  Hessen=Darmstadt,  HessenHomburg, =
  Sachsen=Weimar,  die  sächsischen  Herzogthümer,  Braunschweig,  Nassau,
Frankfurt,  Luxemburg,  die  Schwarzburg  und  Reuß'schen  Fürstenthümer,  die  Fürstenthümer ¬
  Lippe,  Waldeck  und  Pyrmont,  das  oldenburg'sche  Fürstenthum  Birkenfeld, ¬
  die  mecklenburg=schwerin'schen  Orte  Rossau,  Negeband  und  Schöneberg,  die
hannover'sche  Grafschaft  Hohenstein  mit  Elbingerode,  und  der  südliche  Theil  des
hannover'schen  Amts  Fallersleben.
112)  Durch  das  Oberamt.
113)  Diese  Formulare  sind  folgende:
Formular
A.
Dem  N.,  welcher  als  (Wollfabrikant)  in  N.  (wohnhaft,  ansäßig)  ist,  wird
hiedurch  behufs  seiner  Gewerbslegitimation  bei  den  einschlägigen  Behörden  des
(Großherzogthums  Hessen,  Königreichs  Preußen)  bescheinigt,  daß  er  für  sein  vorgedachtes ¬
  Gewerbe,  im  hiesigen  Lande,  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten ¬
  hat.
Dieß  Zeugniß  ist  gültig  auf
Monat.
Ort,  Datum
Firma  der  Behörde.
Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.
Gewerbe=Ordnung.
            
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