Vom Hausir=Handel. (Haufir=Ordnung.)
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Umherziehens von Ort zu Ort betrieben wird, so ist dazu ein Hausirpatent
einzuholen.
§. 21.
Von Musterreisenden.
Die Nachfrage nach Waarenbestellungen durch reisende Handelsleute,
Fabrikanten und Handwerker, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben zum Vorzeigen bei sich führen, ist den Bestimmungen
über den Hausirhandel nicht unterworfen.
Uebrigens ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, deren
Verfertigung und Verkauf durch Zunftgesetze beschränkt oder von Bewilligung ¬
einer Staatspolizeistelle abhängig ist, nur bei den ansäßigen Kaufleuten ¬
unbedingt, bei Fabrikanten und Handwerkern aber nur in Beziehung
auf die für ihr Gewerbe erforderlichen Gegenstände gestattet. Eine Ueberschreitung ¬
dieser letzteren Beschränkung, so wie jede bei andern als den
bezeichneten Personen geschehene Nachfrage nach Bestellungen auf die erwähnten =
Waarengattungen fällt unter das Hausirverbot (allg. Gewerbeordnung ¬
Art. 139) und wird auf die oben §. 12 bestimmte Weise 112)
gerügt.
In gleiche Strafe verfallen, ohne Unterschied der Waaren, diejenigen
Handelsreisenden, Fabrikanten und Handwerker, welche nicht bloß Muster,
sondern Vorräthe der zu verkaufenden Waaren selbst mit sich führen.
Fabrikanten, Händler oder Handlungsreisende aus den Zollvereins¬*)
oder denjenigen Ländern, welche dießfalls durch Staatsverträge dem Zollvereinsgebiet ¬
gleichgestellt sind, haben, wenn sie im diesseitigen Staatsgebiete ¬
Bestellungen suchen, nicht nur durch einen Reisepaß über die Unverdächtigkeit ¬
ihrer Person und über ihren Wohnsitz, sondern auch durch ein
von dem Polizeiamt ihres Wohnorts nach den in der Verfügung vom
8. Dec. 1835 (Reg.Bl. S. 460) vorgeschriebenen Formularen 113) ausge*) ¬
Zum Zollverein gehören folgende Staaten: Preußen, Bayern,
Königreich ¬
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen=Kassel, Hessen=Darmstadt, HessenHomburg, =
Sachsen=Weimar, die sächsischen Herzogthümer, Braunschweig, Nassau,
Frankfurt, Luxemburg, die Schwarzburg und Reuß'schen Fürstenthümer, die Fürstenthümer ¬
Lippe, Waldeck und Pyrmont, das oldenburg'sche Fürstenthum Birkenfeld, ¬
die mecklenburg=schwerin'schen Orte Rossau, Negeband und Schöneberg, die
hannover'sche Grafschaft Hohenstein mit Elbingerode, und der südliche Theil des
hannover'schen Amts Fallersleben.
112) Durch das Oberamt.
113) Diese Formulare sind folgende:
Formular
A.
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N. (wohnhaft, ansäßig) ist, wird
hiedurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des
(Großherzogthums Hessen, Königreichs Preußen) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes ¬
Gewerbe, im hiesigen Lande, die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten ¬
hat.
Dieß Zeugniß ist gültig auf
Monat.
Ort, Datum
Firma der Behörde.
Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Gewerbe=Ordnung.