Volltext : Hörig, Rudolf: Rauch, Ruß, Geräusch und ähnliche Einwirkungen im § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die zivilrechtlichen Ansprüche gegen sie

Der  Begriff  der  Einwirkungen  im  Sinne  des  §  906.
16
von  Wassertropfen,  das  Ablaufen  von  Spülwasser  von  einem
Grundstück  auf  das  andere,  das  Fallen  der  Dachtraufe  auf  fremden
Grund  und  Boden,2  auch  das  Eindringen  von  Jauche  durch  die
die  Grundstücke  trennende  Mauer.
Nicht  aber  kommt  §  906  in  Betracht,  soweit  die  Regelung
des  Eindringens  von  Wasser  dem  Wasserrecht  angehört.  Denn
dieses  ist  durch  a.  65  EG.  BGB.  vollkommen  der  Landesgesetzgebung -
  vorbehalten.4.5
Das  Wort  „Wasserrecht“  ist  hierbei  im  weitesten  Sinne  zu
nehmen,  so  daß  unter  den  Vorbehalt  des  a.  65  die  Vorschriften
1  CosAoK  152;  OAppG.  Lübeck  19.  7.  77  in  SEUFF.  A.  Bd.  34  n.  99
S.  149  (Herabfallen  von  Wassertropfen  aus  aufgehängten  hin-  und  herflatternden ¬
  Wäschestücken);  OLG.  Dresden  28.  10.  98  in  Sächs.  OLG.  Bd.  20  n.  24
S.  250  (tropfenweises  Durchsickern  von  Schmelzwasser  aus  Eiskelleranlage).
2  Vgl.  Sächs.  BGB.  §  358,  KLoss  120  Z.  5.
3  Vgl.  1.  17  §  2  Dig.  8.  5.—  DERNBURG,  Pr.Pr.  550  A.  21;  ObTrib.  5.
11.  61  in  STRIETH,  A.  Bd.  44  n.  57.  OAppG.  Oldenburg  14.  3.  74  in
SEUFF.  A.  Bd.  29  n.  218  S.  333;  ObTrib.  29.  9.  74  in  SEUFF.  A.  Bd.  30  n.  233
S.  388.  A.  A.  ENDEMANN  469  A.  35.
4  E.  I  §  856  enthielt  zwar  eine  Bestimmung  über  den  „infolge  der
natürlichen  Bodenverhältnisse  stattfindenden  Wasserabfluß“  von  einem  Grundstück -
  auf  das  andere.  Die  zweite  Kommission  hat  jedoch  diesen  Paragraphen ¬
  mit  Rücksicht  auf  den  allgemeinen  Vorbehalt  des  a.  65  wieder  gestrichen. ¬
  Prot.  3551  (III  133)  =  Muap.  588.
5  Von  den  in  Veranlassung  des  BGB.  erlassenen  landesgesetzlichen
Vorschriften  sind  insbes.  hervorzuheben  die  Ausführungsgesetze  zum  BGB.
von  Bayern  a.  147/8,  Hessen  a.  281/2,  Elsaß-Lothringen  §§  44—61  und
Hamburg  §§  51—56,  sowie  das  badische  Wassergesetz  vom  26.  Juni  1899.
Umfassende  Angaben  der  in  Frage  stehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften
in  KUHLENBEOK,  BGB.  563/4  A.  2  und  NEUMANN,  Bd.  3  S.  85.
Das  Königreich  Sachsen  hat  es  zu  einer  umfassenden  Kodifikation  seines
Wasserrechtes  noch  nicht  gebracht.  Über  die  seit  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts ¬
  mehrfach  ausgearbeiteten  Entwürfe  eines  Wasserrechtes  konnte
niemals  eine  Einigung  der  gesetzgebenden  Faktoren  herbeigeführt  werden.
Insbes.  gilt  dies  von  dem  in  der  Landtagstagung  1901/2  den  Ständen  vorgelegten ¬
  Entwurfe  (vgl.  Entwurf  eines  Wassergesetzes  für  das  Königreich
Sachsen  mit  Begründung  im  Sächs.  A.  1899  Beilagsheft  III,  ferner  Orirz,
Der  Entwurf  usw.  im  Sächs.  A.  1902,  Ergänzungsband  S.  438—488,  und
RICHTER,  desgl.  im  Sächs.  A.  Bd.  9  S.  657—685).  Dem  Vernehmen  nach  wird
dem  1905/6  tagenden  Landtage  ein  neuer  Entwurf  vorgelegt  werden.
Über  das  zur  Zeit  in  Sachsen  geltende  Wasserrecht  KLoss  206,  KRETZSCHMAR
77—84.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer