Der Begriff der Einwirkungen im Sinne des § 906.
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von Wassertropfen, das Ablaufen von Spülwasser von einem
Grundstück auf das andere, das Fallen der Dachtraufe auf fremden
Grund und Boden,2 auch das Eindringen von Jauche durch die
die Grundstücke trennende Mauer.
Nicht aber kommt § 906 in Betracht, soweit die Regelung
des Eindringens von Wasser dem Wasserrecht angehört. Denn
dieses ist durch a. 65 EG. BGB. vollkommen der Landesgesetzgebung -
vorbehalten.4.5
Das Wort „Wasserrecht“ ist hierbei im weitesten Sinne zu
nehmen, so daß unter den Vorbehalt des a. 65 die Vorschriften
1 CosAoK 152; OAppG. Lübeck 19. 7. 77 in SEUFF. A. Bd. 34 n. 99
S. 149 (Herabfallen von Wassertropfen aus aufgehängten hin- und herflatternden ¬
Wäschestücken); OLG. Dresden 28. 10. 98 in Sächs. OLG. Bd. 20 n. 24
S. 250 (tropfenweises Durchsickern von Schmelzwasser aus Eiskelleranlage).
2 Vgl. Sächs. BGB. § 358, KLoss 120 Z. 5.
3 Vgl. 1. 17 § 2 Dig. 8. 5.— DERNBURG, Pr.Pr. 550 A. 21; ObTrib. 5.
11. 61 in STRIETH, A. Bd. 44 n. 57. OAppG. Oldenburg 14. 3. 74 in
SEUFF. A. Bd. 29 n. 218 S. 333; ObTrib. 29. 9. 74 in SEUFF. A. Bd. 30 n. 233
S. 388. A. A. ENDEMANN 469 A. 35.
4 E. I § 856 enthielt zwar eine Bestimmung über den „infolge der
natürlichen Bodenverhältnisse stattfindenden Wasserabfluß“ von einem Grundstück -
auf das andere. Die zweite Kommission hat jedoch diesen Paragraphen ¬
mit Rücksicht auf den allgemeinen Vorbehalt des a. 65 wieder gestrichen. ¬
Prot. 3551 (III 133) = Muap. 588.
5 Von den in Veranlassung des BGB. erlassenen landesgesetzlichen
Vorschriften sind insbes. hervorzuheben die Ausführungsgesetze zum BGB.
von Bayern a. 147/8, Hessen a. 281/2, Elsaß-Lothringen §§ 44—61 und
Hamburg §§ 51—56, sowie das badische Wassergesetz vom 26. Juni 1899.
Umfassende Angaben der in Frage stehenden landesgesetzlichen Vorschriften
in KUHLENBEOK, BGB. 563/4 A. 2 und NEUMANN, Bd. 3 S. 85.
Das Königreich Sachsen hat es zu einer umfassenden Kodifikation seines
Wasserrechtes noch nicht gebracht. Über die seit Mitte des vorigen Jahrhunderts ¬
mehrfach ausgearbeiteten Entwürfe eines Wasserrechtes konnte
niemals eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren herbeigeführt werden.
Insbes. gilt dies von dem in der Landtagstagung 1901/2 den Ständen vorgelegten ¬
Entwurfe (vgl. Entwurf eines Wassergesetzes für das Königreich
Sachsen mit Begründung im Sächs. A. 1899 Beilagsheft III, ferner Orirz,
Der Entwurf usw. im Sächs. A. 1902, Ergänzungsband S. 438—488, und
RICHTER, desgl. im Sächs. A. Bd. 9 S. 657—685). Dem Vernehmen nach wird
dem 1905/6 tagenden Landtage ein neuer Entwurf vorgelegt werden.
Über das zur Zeit in Sachsen geltende Wasserrecht KLoss 206, KRETZSCHMAR
77—84.