Objekt : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (1)

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Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Verhältniß  zwischen  den  Rhedern
und  dem  Schiffer.
§.  380.  Von  dem  Schiffer  überhaupt  *).
In  den  vorigen  Abschnitten  ist  die  Rede  gewesen  von  der
Rhederey  in  ihrer  Beziehung  zu  dem  Schiffe  und  zu  einander.
Da  aber  der  Eigenthümer  eines  Schiffes  selten  im  Stande  ist,
dasselbe  selbst  zu  führen,  so  tritt  eine  andere  Beziehung  für  ihn
ein,  nämlich  die  zu  demjenigen,  den  er  mit  der  Führung  des
Schiffes  beauftragt,  und  da  dieser  ebenfalls  dazu  allein  nicht  im
Stande  ist,  zu  denjenigen,  deren  er  sich  als  Hülfspersonen  bedient,
d.  h.  also  zu  dem  Schiffer  und  Schiffsvolke.  Um  aber  diese  Verhältnisse ¬
  gehörig  würdigen  zu  können,  ist  erforderlich,  daß  man
das  Verhältniß  des  Schiffers  zu  dem  Schiffe  und  den  Schiffseignern ¬
  von  dem  des  Schiffsvolks  absondere.
Schiffer,  Commandeur,  Schiffscapitain,  bey  Grönlandfahrern -
  auch  wohl  Commodore,  engl.  master,  franz.  patron, ¬
  capitaine  oder  maitre  de  navire,  spanisch  capitan  oder
maestre  de  navio,  ital.  il  padrone  2)  rc.  kann  im  Grunde,  von
*)  Stypmann  jus  marit.  cap.  5.  Heineccii  fasciculus  p.  320.  Roccus
de  navib.  et  naulo  a.  m.  O.  Loccenius  l.  c.  L.  III.  c.  7.  ran  Hall
de  magistro  navis.  Amstelod.  1822.  I.  p.  58.  sq.
2)  Nach  Targa  ponderazione  cap.  XII.  n.  48.  ist  ein  padrone  derjenige
der  ein  kleines  Schiff  commandirt,  und  nur  der  Schiffer  eines  groͤßeren
heißt  Capitain.
            
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