Urspr. d. Abwch. d. j Conc. Verf. v. d. Röm. §. 23. 67
Eröffnung des Concurses die Fähigkeit, neues Vermögen
zu erwerben,*) oder einen angebotenen Erwerb auszuschlagen. ¬
§. 24.
Fortsetzung.
Ueber den Zeitpunkt in welchem die so eben (§. 23.)
aufgezählten Wirkungen eintreten, ist Folgendes zu bemerken. ¬
I. Die Detention seines Vermögens verliert
der Schuldner, wenn er sie nicht selbst aufgibt,') durch
obrigkeitliche Entsetzung. Diese wird aber,
wenigstens in Ansehung des gesammten beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, 2) nicht leicht vor
——
3) Ueber die Frage, ob der neue Erwerb, welcher noch durante
crida gemacht wird, auch sosort zur Concursmasse gezogen
werden könne, s. unten §. 25.
5 Fr. 6 pr. §. 1—4. D 42. 8 (Quae in fraud. cred. etc.
Fr. 67. §. 1. D. 36. 1 (Ad Sct. Trebell.) — Schweppe
§. 38. — Mackeldey Lehrb. §. 774. nro. 2. — Jedoch
ist die Sache bestritten. Vergl. Dabelow S. 452 flg.
Bei der von Dabelow selbst vertheidigten Ansicht S. 260
scheint eine an sich richtige Unterscheidung durch falsche Anwendung ¬
zu unrichtigen Resultaten geführt zu haben. Wäre
übrigens die Nov. 135 glossirt, so könnten vielleicht (denn
die Worte der Novelle sind auch in dieser Beziehung sehr
unklar) die Gläubiger auch einen erst angebotenen Erwerb ¬
unmittelbar an sich ziehen, und dadurch die Repudiation ¬
des Schuldners vereiteln. Vergl. noch Fr. 45.
pr. D. De jure fisci. (49. 14.)
Z. B. dadurch, daß er die Flucht ergreift.
Denn der Besitz einzelner Gegenstände, insbesondere solcher
welche einen bedeutenderen Werth haben und doch von dem
Schuldner leicht heimlich bei Seite geschafft werden könnten, ¬
wird ihm nicht selten schon früher durch provisorische
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