Volltext : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

Urspr.  d.  Abwch.  d.  j  Conc.  Verf.  v.  d.  Röm.  §.  23.  67
Eröffnung  des  Concurses  die  Fähigkeit,  neues  Vermögen
zu  erwerben,*)  oder  einen  angebotenen  Erwerb  auszuschlagen. ¬

§.  24.
Fortsetzung.
Ueber  den  Zeitpunkt  in  welchem  die  so  eben  (§.  23.)
aufgezählten  Wirkungen  eintreten,  ist  Folgendes  zu  bemerken. ¬
  I.  Die  Detention  seines  Vermögens  verliert
der  Schuldner,  wenn  er  sie  nicht  selbst  aufgibt,')  durch
obrigkeitliche  Entsetzung.  Diese  wird  aber,
wenigstens  in  Ansehung  des  gesammten  beweglichen
und  unbeweglichen  Vermögens,  2)  nicht  leicht  vor
——
3)  Ueber  die  Frage,  ob  der  neue  Erwerb,  welcher  noch  durante
crida  gemacht  wird,  auch  sosort  zur  Concursmasse  gezogen
werden  könne,  s.  unten  §.  25.
5  Fr.  6  pr.  §.  1—4.  D  42.  8  (Quae  in  fraud.  cred.  etc.
Fr.  67.  §.  1.  D.  36.  1  (Ad  Sct.  Trebell.)  —  Schweppe
§.  38.  —  Mackeldey  Lehrb.  §.  774.  nro.  2.  —  Jedoch
ist  die  Sache  bestritten.  Vergl.  Dabelow  S.  452  flg.
Bei  der  von  Dabelow  selbst  vertheidigten  Ansicht  S.  260
scheint  eine  an  sich  richtige  Unterscheidung  durch  falsche  Anwendung ¬
  zu  unrichtigen  Resultaten  geführt  zu  haben.  Wäre
übrigens  die  Nov.  135  glossirt,  so  könnten  vielleicht  (denn
die  Worte  der  Novelle  sind  auch  in  dieser  Beziehung  sehr
unklar)  die  Gläubiger  auch  einen  erst  angebotenen  Erwerb ¬
  unmittelbar  an  sich  ziehen,  und  dadurch  die  Repudiation ¬
  des  Schuldners  vereiteln.  Vergl.  noch  Fr.  45.
pr.  D.  De  jure  fisci.  (49.  14.)
Z.  B.  dadurch,  daß  er  die  Flucht  ergreift.
Denn  der  Besitz  einzelner  Gegenstände,  insbesondere  solcher
welche  einen  bedeutenderen  Werth  haben  und  doch  von  dem
Schuldner  leicht  heimlich  bei  Seite  geschafft  werden  könnten, ¬
  wird  ihm  nicht  selten  schon  früher  durch  provisorische
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