Objekt : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (6)

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nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  von  Willenserklärungen  überhaupt  zu  beurtheilen.) ¬
  Hierzu  ist  schon  an  einer  anderen  Stelle  (Th.  I.  S.  154)  bemerkt ¬
  worden,  daß  die  erste  Bestimmung  nicht  bloß  von  gerichtlich  aufgenommenen, ¬
  sondern  auch  von  gerichtlich  übergebenen  Testamenten  zu  verstehen ¬
  sei,  indem  zwar  der  §.  23,  dem  Buchstaben  nach,  nur  von  den  ersteren, ¬
  der  §.  24  aber  von  beiden  spricht,  und  zufolge  des  §.  25  nur  die
außergerichtlichen  und  privilegirten  Testamente  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  von  Willenserklärungen  beurtheilt  werden  sollen.
2.  Von  der  Form  der  Testamente  und  Kodicille.
a)  Einleitung.
§.  359.
Das  allgem.  Landrecht  schreibt  die  gerichtliche  Auf-  und  Annahme  der
letztwilligen  Verordnungen  als  Regel  vor  und  gestattet  nur  aus  besonderen
Gründen  in  einzelnen  Fällen  Ausnahmen  von  dieser  Regel.  Ueber  die  Gründe,
durch  welche  die  Redaktoren  zu  dieser  Abänderung  des  römischen  Rechts  2)
bewogen  worden,  hat  sich  Suarez  in  dem  amtlichen  Schlußbericht  weitläufig
ausgelassen.?
Die  Abschaffung  der  testamenta  privata  solemnia  coram  septem
testibus,  welche  wegen  der  vielen  dabei  zu  beobachtenden  Pointillen  nur
zu  Prozessen  und  frivolen  Anfechtungen  letztwilliger  Dispositionen  führte,
sei  von  allen  denkenden  Rechtslehrern  längst  für  nöthig  erachtet  worden
und  bedürfe  kaum  einer  besonderen  Vertheidigung.  Auch  die  Simplicität
unserer  alten  deutschen  Vorfahren  könne  nicht  beibehalten  werden,  ohne
das  Vermögen  und  die  Verlassenschaften  der  Verstorbenen  den  Erdichtungen, ¬
  Unterschiebungen,  Verfälschungen  und  anderen  Kunstgriffen  listiger
Beirüger  und  Erbschleicher  Preis  zu  geben.  Testamente  erforderten  schon
um  deßwillen  einen  stärkeren  und  zuverlässigeren  Beweis  über  die  Gewißheit ¬
  des  Willens,  folglich  auch  eine  bestimmtere  und  festere  Form  als
Kontrakte  unter  Lebendigen,  weil  die  Wahrheit  und  Richtigkeit  der  Testamente ¬
  allemal  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers  zur  Sprache  komme,
und  alsdann  Niemand  mehr  vorhanden  sei,  der  über  die  Sache  Auskunft ¬
  geben  und  die  Mittel,  vorgefallene  Betrügereien  und  Unrichtigkeiten
an  den  Tag  zu  bringen,  suppeditiren  könne.
Das  Hauptbedenken  gegen  die  vorgeschriebene  gerichtliche  Form,  daß
testamenti  factio  dadurch  zu  sehr  erschwert  werde,  könne  in  unserem
Staate,  wo  copia  judicis  fast  überall  leicht  und  ohne  Mühe  zu  haben
sei,  nicht  von  Gewicht  sein,  zumal  für  die  Ausnahmefälle  durch  Beibehaltung ¬
  der  testamenta  privilegiata  gesorgt  worden.
Auch  in  Ansehung  der  Kodicille  spreche  die  gesunde  Vernunft  für  die
1)  §§.  23—25  h.  t.
2)  Vgl.  jedoch  die  Konstitution  wegen  Abkürzung  der  Prozesse  in  der  Kurmark
vom  3.  September  1718  (C.  C.  M.  Tom.  II.  Sect.  1  p.  646).
3)  Jahrb.  XLI.  S.  76-78.
            
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