794 Bürgerliches Gesetzbuch. Drittes Buch. Sachenrecht. Abschnitt 8,
um die Zwangsvollstreckung in land= oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, au
Ersuchen des Gerichts die öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalter
diese Bestellung übernehmen (G. v. 3. August 1897 § 6 Abs. 4). Mit der Konkurseröffnung
geht das Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über (KO. § 6).
4. Die Beschlagnahme wirkt, auch wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckun,
in Grundstücke erfolgt, nur zugunsten des betreibenden Gläubigers (326. §%
Abs. 1; vgl. Denkschr. dazu S. 62, Mot. 134). Ihre Folgen kommen jedoch, wenn die
Zwangsvollstreckung völlig durchgeführt wird, allen eingetragenen Gläubigern zugute
soweit der Versteigerungserlös zu ihrer Befriedigung hinreicht. Hebt der betreibende
Gläubiger die Beschlagnahme auf, so wird sie überhaupt hinfällig, falls nicht ander
Gläubiger dem Verfahren beigetreten sind (§ 27 das.). Die von einem nicht gutgläuligen
Erwerber nach der Beschlagnahme vom Grundstück entfernten oder nach der Enfernunerworbenen, ¬
nach § 1120 BGB. für die Hypothek mithaftenden Sachen kann der betreibende
oder zum Beitritte zugelassene Gläubiger zur Zwangsvollstreckungsmasse zurückverlangen
5. Die nach §§ 1121, 1122 von der hypothekarischen Haftung frei gewordenen Sachen
kann der nur dinglich berechtigte Hypothekengläubiger überhaupt nicht mehr zum Gegenstande ¬
der Zwangsvollstreckung machen.
6. Nimmt der in Vermögensverfall geratene und von Zwangsvollstreckung bedroht
Eigentümer ein sog. kaltes Abbrennen vor, d. h. bricht er Gebäude ab und veräußert die
Materialien oder veräußert er Inventarienstücke, alles in der Absicht, die Hypotheken
gläubiger zu schädigen, so haften die Erwerber solcher vom Grundstücke fortgeschafften
Sachen, sofern sie beim Erwerbe von der Sachlage und der Absicht des Eigentümers unter
richtet waren, den Hypothekengläubigern auf Schadenersatz (RG. E. 42 S. 170, Bd 4
S. 186). Sind Ziegeltrockenschuppen, die wesentliche Bestandteile des zur Zwangsver
steigerung stehenden Grundstücks waren, nach der Beschlagnahme vom Subhastaten zum
Abbruche verkauft, vom Käufer abgebrochen und vor dem Zuschlage durch Wiederaufrichtung
und Verbindung zu wesentlichen Bestandteilen seines Grundstücks gemacht, so ist ihre
frühere hypothekarische Haftung gelöst. Der Käufer ist entschädigungspflichtig (86B. § 951
aber nur dem betreibenden Gläubiger und dem Ersteher, diesem jedoch nur, wenn ihm der
Entschädigungsanspruch mitzugeschlagen ist (RG. Gruch. 48 S. 380). Dieses Urteil steh
mit dem vorerwähnten insofern in Widerspruch, als es den ausgefallenen, aber der Subhastation ¬
nicht beigetretenen Hypothekengläubigern die Entschädigungsklage auch dann
versagt, wenn der Subhastat und der Erwerber in der Absicht der Schädigung der Hypothekengläubiger ¬
gehandelt haben. Es kann wohl kein Zweifel bestehen, daß die früheren
Urteile das Richtige treffen (vgl. Josef im Recht 1905 S. 41),
§ 1122.
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen ¬
Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstüd
entfernt
verden, es sei denn, daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke
erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die
Zubehöreigenschaft innerhalb der Greuzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor
der Beschlagnahme aufgehoben wird.
1. Das BGB. stellt den Grundsatz als Regel hin, daß alle nach § 1120 mit dem
Grundstücke für die Hypothek haftenden Sachen aus dieser Haft nur durch Veräußerung
und Entfernung vom Grundstücke ausscheiden, während das PEigG. § 30 in dieser Beziehung
zwischen den abgesonderten Früchten und dem Zubehör unterschied. Insoweit ist jener
Grundsatz auch festgehalten (Anm. II S. 789), als die bloße Veräußerung (ohne Entfernung