Objekt : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

794  Bürgerliches  Gesetzbuch.  Drittes  Buch.  Sachenrecht.  Abschnitt  8,
um  die  Zwangsvollstreckung  in  land=  oder  forstwirtschaftliche  Grundstücke  handelt,  au
Ersuchen  des  Gerichts  die  öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalter
diese  Bestellung  übernehmen  (G.  v.  3.  August  1897  §  6  Abs.  4).  Mit  der  Konkurseröffnung
geht  das  Verfügungsrecht  auf  den  Konkursverwalter  über  (KO.  §  6).
4.  Die  Beschlagnahme  wirkt,  auch  wenn  sie  im  Wege  der  Zwangsvollstreckun,
in  Grundstücke  erfolgt,  nur  zugunsten  des  betreibenden  Gläubigers  (326.  §%
Abs.  1;  vgl.  Denkschr.  dazu  S.  62,  Mot.  134).  Ihre  Folgen  kommen  jedoch,  wenn  die
Zwangsvollstreckung  völlig  durchgeführt  wird,  allen  eingetragenen  Gläubigern  zugute
soweit  der  Versteigerungserlös  zu  ihrer  Befriedigung  hinreicht.  Hebt  der  betreibende
Gläubiger  die  Beschlagnahme  auf,  so  wird  sie  überhaupt  hinfällig,  falls  nicht  ander
Gläubiger  dem  Verfahren  beigetreten  sind  (§  27  das.).  Die  von  einem  nicht  gutgläuligen
Erwerber  nach  der  Beschlagnahme  vom  Grundstück  entfernten  oder  nach  der  Enfernunerworbenen, ¬
  nach  §  1120  BGB.  für  die  Hypothek  mithaftenden  Sachen  kann  der  betreibende
oder  zum  Beitritte  zugelassene  Gläubiger  zur  Zwangsvollstreckungsmasse  zurückverlangen
5.  Die  nach  §§  1121,  1122  von  der  hypothekarischen  Haftung  frei  gewordenen  Sachen
kann  der  nur  dinglich  berechtigte  Hypothekengläubiger  überhaupt  nicht  mehr  zum  Gegenstande ¬
  der  Zwangsvollstreckung  machen.
6.  Nimmt  der  in  Vermögensverfall  geratene  und  von  Zwangsvollstreckung  bedroht
Eigentümer  ein  sog.  kaltes  Abbrennen  vor,  d.  h.  bricht  er  Gebäude  ab  und  veräußert  die
Materialien  oder  veräußert  er  Inventarienstücke,  alles  in  der  Absicht,  die  Hypotheken
gläubiger  zu  schädigen,  so  haften  die  Erwerber  solcher  vom  Grundstücke  fortgeschafften
Sachen,  sofern  sie  beim  Erwerbe  von  der  Sachlage  und  der  Absicht  des  Eigentümers  unter
richtet  waren,  den  Hypothekengläubigern  auf  Schadenersatz  (RG.  E.  42  S.  170,  Bd  4
S.  186).  Sind  Ziegeltrockenschuppen,  die  wesentliche  Bestandteile  des  zur  Zwangsver
steigerung  stehenden  Grundstücks  waren,  nach  der  Beschlagnahme  vom  Subhastaten  zum
Abbruche  verkauft,  vom  Käufer  abgebrochen  und  vor  dem  Zuschlage  durch  Wiederaufrichtung
und  Verbindung  zu  wesentlichen  Bestandteilen  seines  Grundstücks  gemacht,  so  ist  ihre
frühere  hypothekarische  Haftung  gelöst.  Der  Käufer  ist  entschädigungspflichtig  (86B.  §  951
aber  nur  dem  betreibenden  Gläubiger  und  dem  Ersteher,  diesem  jedoch  nur,  wenn  ihm  der
Entschädigungsanspruch  mitzugeschlagen  ist  (RG.  Gruch.  48  S.  380).  Dieses  Urteil  steh
mit  dem  vorerwähnten  insofern  in  Widerspruch,  als  es  den  ausgefallenen,  aber  der  Subhastation ¬
  nicht  beigetretenen  Hypothekengläubigern  die  Entschädigungsklage  auch  dann
versagt,  wenn  der  Subhastat  und  der  Erwerber  in  der  Absicht  der  Schädigung  der  Hypothekengläubiger ¬
  gehandelt  haben.  Es  kann  wohl  kein  Zweifel  bestehen,  daß  die  früheren
Urteile  das  Richtige  treffen  (vgl.  Josef  im  Recht  1905  S.  41),
§  1122.
Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen ¬
  Wirtschaft  von  dem  Grundstücke  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung
auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme  von  dem  Grundstüd
entfernt
verden,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke
erfolgt.
Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,  wenn  die
Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Greuzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
der  Beschlagnahme  aufgehoben  wird.
1.  Das  BGB.  stellt  den  Grundsatz  als  Regel  hin,  daß  alle  nach  §  1120  mit  dem
Grundstücke  für  die  Hypothek  haftenden  Sachen  aus  dieser  Haft  nur  durch  Veräußerung
und  Entfernung  vom  Grundstücke  ausscheiden,  während  das  PEigG.  §  30  in  dieser  Beziehung
zwischen  den  abgesonderten  Früchten  und  dem  Zubehör  unterschied.  Insoweit  ist  jener
Grundsatz  auch  festgehalten  (Anm.  II  S.  789),  als  die  bloße  Veräußerung  (ohne  Entfernung
            
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