Objekt : Cosack, Konrad: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners innerhalb und außerhalb des Konkurses nach deutschem Reichsrecht

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wie  er  sich  aus  dem  Mobiliarvermögen  des  Schuldners  durch  freihändigen
Verkauf  desselben  befriedigen  darf.  In  beiden  Richtungen  zeigt  sich  eben
gleichmäßig  der  Unterschied  zwischen  dem  Konkursverfahren  und  der  nicht
konkursmäßigen  Zwangsvollstreckung,  der  darauf  basirt,  daß  dem  Konkursverwalter ¬
  eine  billige  Rücksicht  auf  die  Interessen  des  Schuldners  zuzutrauen ¬
  ist,  nicht  aber  dem  Einzelgläubiger.  Der  Verwalter  darf  deshalb
die  Mobilien  des  Schuldners  freihändig  verkaufen,  der  Einzelgläubiger
nicht.  Der  Verwalter  kann  deshalb  auch  das  Anfechtungsrecht  der  Masse
im  Wege  der  Zession  verwerthen,  der  Einzelgläubiger  hat  dies  Recht  nicht.
Kapitel  zwei.
Die  Rechtsnachfolger  des  ersten  Erwerbers.
I.  Das  Prinzip.
§  53.
Die  Anfechtung  geht  an  sich  nur  gegen  denjenigen,  der  auf  Grund
eines  bestimmten  gesetzlichen  Voraussetzungen  genügenden  Aktes  erwirbt.  Ein
mittelbarer  Erwerb  reicht  deshalb  nur  dann  zu,  wenn  er  speziell  durch  den
anfechtbaren  Akt  selbst  —  wie  die  Erfüllung  eines  auf  einer  anfechtbaren
Schenkung  ruhenden  Modus  —  veranlaßt  worden  ist.  Eine  indirekte  Bereicherung ¬
  dagegen,  die  ein  Dritter  aus  jener  Handlung  durch  selbständige
Rechtsakte  zieht,  fällt  an  sich  unter  die  Wirkung  der  Anfechtung  nicht.
Indeß  würde  eine  solche  Beschränkung  der  Anfechtung  den  Bedürfnissen  des
praktischen  Lebens  bei  weitem  nicht  genügen.  Die  tägliche  Erfahrung  lehrt,
daß  nach  der  Natur  der  Sache  die  anfechtbaren  Akte  versteckt  und  verschleiert ¬
  werden,  und  deshalb  gerade  der  indirekte  Rechtserwerb  ein  Hauptzweck ¬
  solcher  Handlungen  zu  sein  pflegt.  Man  mag  also  immerhin  den
ersten  Erwerber  auch  über  die  Zeit  seines  Besitzes  und  über  den  Betrag
seiner  Bereicherung  hinaus  haften  lassen;  ist  er  insolvent,  so  verliert  die
Anfechtung  eben  dennoch  alle  praktische  Bedeutung.  Das  Gesetz  muß  mithin ¬
  mit  allem  Nachdruck  bestrebt  sein,  auch  den  indirekten  Rechtserwerb
der  Anfechtung  zu  unterwerfen.
Diese  Ausdehnung  der  Anfechtung  bietet  nun  der  juristischen  Technik
eine  Reihe  von  Schwierigkeiten,  und  es  kann  nicht  behauptet  werden,  daß
das  Gesetz  in  der  Lösung  derselben  sehr  glücklich  gewesen  ist.  Im  Folgenab. ¬
  Diese  setzt  jedoch  ein  Einverständniß  des  Gegners  voraus;  ist  letztere  auch  für
die  Zession  zu  erlangen,  so  würde  uns  auch  diese  unbedenklich  sein,  und  nur  der
Regreß  des  Gegners  an  den  Schuldner  wäre  durch  dieselbe  gefährdet.
            
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