Volltext : Pandekten (2)

§  60.  Erfordernisse  und  Wirkung  der  Novation.
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Verhältnisse  gegen  den  Deleganten  dem  Delegatar  keine  Einreden ¬
  entgegenstelle
Diejenigen  Einreden,  die  der  Delegant  gegen  den  Delegatar
hatte,  sind  aber  dem  Delegaten  unbenommen,  sofern  er  nur  das  Schuldverhältniß ¬
  fortsetzen  wollte.
Die  Novation  hatte  in  Rom  eine  andere  Stellung  als  heutzutage.
Denn  die  römische  Obligation  ließ  grundsätzlich  Veränderungen  nicht
zu,  so  daß  die  geringste  Modifikation  völlige  Umprägung  durch  Novation
Heutzutage  dagegen  sind  sehr  wesentliche  Veränderungen
forderte.
der  Obligation  unbeschadet  ihres  rechtlichen  Fortbestandes  möglich.
Man  schreitet  daher  derzeit  zur  Novation  nur,  wenn  die  Betheiligten
das  vergangene  völlig  abthun  und  die  Ansprüche  des  Gläubigers
nur  auf  den  neuen  Vertrag  gründen  wollen.
§  60.  Erfordernisse  und  Wirkung  der  Novation.
Die  Novation  setzt  voraus:
1.  Eine  ältere  Obligation,  welche  aufgehoben  werden  soll;  dieselbe ¬
  muß  nicht  nothwendig  klagbar  sein,  eine  naturale  genügt;  auch
durch  Exception  entkräftbare  oder  sonst  anfechtbare  Obligationen  sind
novirbar.
2.  Eine  neue  Obligation.  Dem  Zwecke  der  Novation  können
.
12)  1.  19  D.  h.  t.  46,  2,  vgl.  oben  Anm.  9  a.  E.,  l.  4  §  20  D.  de  doli  mali
exceptione  44,  4;  l.  12  D.  h.  t.  46,  2.
13)  Vgl.  oben  §  47.
1)  l.  1  §  1  D.  h.  t.  46,  2.  Ulpianus  libro  46  ad  Sabinum:  Illud  non  interest,
qualis  processit  obligatio,  utrum  naturalis  an  civilis  an  honoraria,  et  utrum
verbis  an  re  an  consensu:  qualiscumque  igitur  obligatio  sit,  quae  praecessit,
novari  verbis  potest,  dummodo  sequens  obligatio  aut  civiliter  teneat  aut
naturaliter:  ut  puta  si  pupillus  sine  tutoris  auctoritate  promiserit.  l.  2  D.  eod.
2)  Die  Tilgung  der  älteren  Obligation  ist  davon  abhängig,  daß  aus  der
Novationsstipulation  eine  neue  Obligation  entspringt,  daß  also  die  beabsichtigte
Obligation  nicht  schlechthin  nichtig  ist.  Aber  eine  naturale  Obligation  genügt
ferner  eine  durch  peremptorische  Exception  entkräftbare.  Vgl.  l.  91  D.  de  solutionibus ¬
  46,  3.  Von  den  Umständen  des  Falles  hängt  es  ab,  ob  und  wie  weit  der
Gläubiger,  welcher  durch  eine  derartige  Novation  seine  Ansprüche  verliert,  Recht  auf
ersatz  oder  Wiederherstellung  hat.  Eine  betagte  Obligation  novirt  die  alte  sofort,
eine  bedingte  nur  für  den  Fall  des  Eintrittes  ihrer  Bedingung,  l.  8  §  1  D.  h.  t.
46,  2.  Immerhin  kann  die  alte  Obligation  während  des  Obschwebens  der  Bedingung
der  neuen  nicht  geltend  gemacht  werden.  Denn  ihr  steht  die  Einrede  entgegen,
daß  vereinbart  sei,  die  Einziehung  der  Forderung  bis  zur  Entscheidung  der  Bedingung ¬
  der  neuen  Obligation  in  der  Schwebe  zu  lassen.  So  l.  36  D.  de  rebus
creditis  12,  1;  l.  80  und  1.  83  D.  de  jure  dotium  23,  3.  In  Folge  dessen  steht
der  Sache  nach  die  alte  Obligation  nunmehr  einer  bedingten  gleich,  sie  ist  so
zu  beurtheilen,  wie  wenn  sie  von  dem  Gegentheil  der  Bedingung  der  neuen  Obligation
abhangig  wäre.  Sie  wäre  z.  B.  im  Konkurse  des  Schuldners  wie  eine  bedingte
            
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