§ 60. Erfordernisse und Wirkung der Novation.
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Verhältnisse gegen den Deleganten dem Delegatar keine Einreden ¬
entgegenstelle
Diejenigen Einreden, die der Delegant gegen den Delegatar
hatte, sind aber dem Delegaten unbenommen, sofern er nur das Schuldverhältniß ¬
fortsetzen wollte.
Die Novation hatte in Rom eine andere Stellung als heutzutage.
Denn die römische Obligation ließ grundsätzlich Veränderungen nicht
zu, so daß die geringste Modifikation völlige Umprägung durch Novation
Heutzutage dagegen sind sehr wesentliche Veränderungen
forderte.
der Obligation unbeschadet ihres rechtlichen Fortbestandes möglich.
Man schreitet daher derzeit zur Novation nur, wenn die Betheiligten
das vergangene völlig abthun und die Ansprüche des Gläubigers
nur auf den neuen Vertrag gründen wollen.
§ 60. Erfordernisse und Wirkung der Novation.
Die Novation setzt voraus:
1. Eine ältere Obligation, welche aufgehoben werden soll; dieselbe ¬
muß nicht nothwendig klagbar sein, eine naturale genügt; auch
durch Exception entkräftbare oder sonst anfechtbare Obligationen sind
novirbar.
2. Eine neue Obligation. Dem Zwecke der Novation können
.
12) 1. 19 D. h. t. 46, 2, vgl. oben Anm. 9 a. E., l. 4 § 20 D. de doli mali
exceptione 44, 4; l. 12 D. h. t. 46, 2.
13) Vgl. oben § 47.
1) l. 1 § 1 D. h. t. 46, 2. Ulpianus libro 46 ad Sabinum: Illud non interest,
qualis processit obligatio, utrum naturalis an civilis an honoraria, et utrum
verbis an re an consensu: qualiscumque igitur obligatio sit, quae praecessit,
novari verbis potest, dummodo sequens obligatio aut civiliter teneat aut
naturaliter: ut puta si pupillus sine tutoris auctoritate promiserit. l. 2 D. eod.
2) Die Tilgung der älteren Obligation ist davon abhängig, daß aus der
Novationsstipulation eine neue Obligation entspringt, daß also die beabsichtigte
Obligation nicht schlechthin nichtig ist. Aber eine naturale Obligation genügt
ferner eine durch peremptorische Exception entkräftbare. Vgl. l. 91 D. de solutionibus ¬
46, 3. Von den Umständen des Falles hängt es ab, ob und wie weit der
Gläubiger, welcher durch eine derartige Novation seine Ansprüche verliert, Recht auf
ersatz oder Wiederherstellung hat. Eine betagte Obligation novirt die alte sofort,
eine bedingte nur für den Fall des Eintrittes ihrer Bedingung, l. 8 § 1 D. h. t.
46, 2. Immerhin kann die alte Obligation während des Obschwebens der Bedingung
der neuen nicht geltend gemacht werden. Denn ihr steht die Einrede entgegen,
daß vereinbart sei, die Einziehung der Forderung bis zur Entscheidung der Bedingung ¬
der neuen Obligation in der Schwebe zu lassen. So l. 36 D. de rebus
creditis 12, 1; l. 80 und 1. 83 D. de jure dotium 23, 3. In Folge dessen steht
der Sache nach die alte Obligation nunmehr einer bedingten gleich, sie ist so
zu beurtheilen, wie wenn sie von dem Gegentheil der Bedingung der neuen Obligation
abhangig wäre. Sie wäre z. B. im Konkurse des Schuldners wie eine bedingte