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Dritter Abschnitt.
Von der Schulden-Zahlung.
Zu 870.
Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß seines Erbtheils ¬
zu Schuldzahlungen und Erbschaftslasten bei.
1) Vergl. den Satz 827 e. 1034.
2) Dies ist die Anwendung der Regel, qui habet commodum ¬
etc.
Zu 871.
Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach
Verhältniß seines Vortheils dazu bei; der bloße Stückerbe ¬
haftet dagegen für keine Schulden und Lasten
unbeschadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenschaft. ¬
1) Vergl. den Satz 874, 1010, 1012, 1020, 1024.
2) Unser Gesetz sagt im Satz 810, wie sich der Miterbe
gegen den Miterben in der Schuldenzahlung verhalte, sodann im
Satz 871, wie desfalls der Erbnehmer alsdann begriffen ist,
wenn er durch Zusammentreffen mit einem Pflichterben zum Erbtheilnehmer ¬
wird, sodann im Satz 873, wie sowohl Miterbe als
Erbtheilnehmer dem Gläubiger gegenüber zu betrachten sey. Letzteres ¬
ist dahin bestimmt, daß der Erbe nur nach Verhältniß seines ¬
Stamm- und Kopftheils den Gläubigern verbunden sey, d. h.
wenn z. B. ein Vater von einem Sohn und zwei Enkeln eines
andern Sohns beerbt wird, so haftet der Sohn für die Hälfte
der Schulden als seinen Kopftheil, und jeder Enkel für ein Viertheil ¬
als seinen Stammtheil, auf so viel kann jeder aus ihnen