Volltext : Tome I (1)

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Dritter  Abschnitt.
Von  der  Schulden-Zahlung.
Zu  870.
Jeder  Miterbe  trägt  nach  Verhältniß  seines  Erbtheils ¬
  zu  Schuldzahlungen  und  Erbschaftslasten  bei.
1)  Vergl.  den  Satz  827  e.  1034.
2)  Dies  ist  die  Anwendung  der  Regel,  qui  habet  commodum ¬
  etc.
Zu  871.
Der  Erbtheilnehmer  trägt  mit  den  Erben  nach
Verhältniß  seines  Vortheils  dazu  bei;  der  bloße  Stückerbe ¬
  haftet  dagegen  für  keine  Schulden  und  Lasten
unbeschadet  der  Pfandklage  auf  eine  vermachte  Liegenschaft. ¬

1)  Vergl.  den  Satz  874,  1010,  1012,  1020,  1024.
2)  Unser  Gesetz  sagt  im  Satz  810,  wie  sich  der  Miterbe
gegen  den  Miterben  in  der  Schuldenzahlung  verhalte,  sodann  im
Satz  871,  wie  desfalls  der  Erbnehmer  alsdann  begriffen  ist,
wenn  er  durch  Zusammentreffen  mit  einem  Pflichterben  zum  Erbtheilnehmer ¬
  wird,  sodann  im  Satz  873,  wie  sowohl  Miterbe  als
Erbtheilnehmer  dem  Gläubiger  gegenüber  zu  betrachten  sey.  Letzteres ¬
  ist  dahin  bestimmt,  daß  der  Erbe  nur  nach  Verhältniß  seines ¬
  Stamm-  und  Kopftheils  den  Gläubigern  verbunden  sey,  d.  h.
wenn  z.  B.  ein  Vater  von  einem  Sohn  und  zwei  Enkeln  eines
andern  Sohns  beerbt  wird,  so  haftet  der  Sohn  für  die  Hälfte
der  Schulden  als  seinen  Kopftheil,  und  jeder  Enkel  für  ein  Viertheil ¬
  als  seinen  Stammtheil,  auf  so  viel  kann  jeder  aus  ihnen
            
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