Objekt : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Abschlagsdividenden  und  Bauzinsen.
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untersagen,  während  die  Praxis  sie  bisher  immer  als  unentbehrlich ¬
  erklärt  hat").  Müssen  sie  bestehen  bleiben,  so  ist
wenigstens  zu  wünschen,  dass  die  betreffende  gesetzliche  Vorschrift ¬
  den  Umfang  ihrer  Zulässigkeit  möglichst  klar  festsetze.
Die  über  den  bezüglichen  Inhalt  des  geltenden  Rechts  entstandenen ¬
  Zweifel  haben  in  den  Jahren  nach  der  Gründerperiode ¬
  verwickelte  Prozesse  und  schwere  Enttäuschungen  zur
Folge  gehabt*
Zur  Vermeidung  ihrer  Wiederkehr  wäre  es
zweckmässig  zu  bestimmen,  dass  im  Statut  die  Geldsumme
bezeichnet  sein  müsse,  welche  auf  Bauzinsen  verwendet  werden
soll;  dadurch  würde  wenigstens  die  äusserste  Grenze  der  Zahlungsverpflichtung ¬
  in  nicht  anzuzweifelnder  Weise  vorgezeichnet.
§  8.
Feststellung  der  Bilanz.
Die  Erledigung  der  bei  der  Errichtung  der  Bilanz  in  Betracht ¬
  kommenden  materiellen  Fragen  ermöglicht  nunmehr
die  Erörterung  der  formellen  Seite  des  Bilancirungsgeschäfts.
Es  handelt  sich  darum,  welche  Gesellschaftsorgane  und  wie
dieselben  bei  der  Feststellung  der  Bilanz  mitzuwirken  haben.
Vor  Allem  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  das  Geschäft  der
Rechenschaftsabnahme,  welches  die  ordentliche  Generalversammlung ¬
  ausübt,  mit  demjenigen  der  Bilancirung  nicht  identisch
ist.  Durch  die  Rechenschaftslegung  gewinnen  die  Actionäre
Einblick  in  die  Vermögenslage,  und  sollen  sich  ein  Urtheil
über  die  Thätigkeit  der  Verwaltungsorgane  bilden.  Die  Bilancirung ¬
  befasst  sich  nicht  mit  der  Ermittelung  der  Resultate,
sondern  mit  der  Verwendung  derselben  bei  Feststellung  des
Gewinns  oder  Verlustes.  Das  sind  zwei  ganz  verschiedene
Dinge;  es  kann  unter  Umständen  aus  der  Rechenschaftslegung -
  ein  Regressanspruch  gegen  den  Vorstand  hervorgehen -
  und  die  errichtete  Bilanz  doch  in  allen  Punkten
anzuerkennen  sein;  andererseits  kann  trotz  befriedigender
*)  Vergl.  die  Darstellung  von  Keyssner  in  Busch's  Archiv  Bd.  XXXII  S.  99  ff.,
über  den  in  früheren  Jahrzehnten  mit  Bauzinsen  getriebenen  Missbrauch.
**)  Vergl.  Entsch.  R.-O.-H.-G.  Bd.  XIII  S.  126;  dagegen  Plen.-Beschl.
v.  31.  März  1877,  Entsch.  Bd.  XXII  S.  12  ff.  und  S.  19  ff.
            
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