Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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No.  XVI.
1)  Sofern  die  vorgenommene  Veränderung  im  Laufe  des
Wassers,  welches  durch  Regen  gebildet  wird,  oder  auf  welches
der  Regen  Einfluß  hat,
l.  pr.  §.  15.  16.  D.  de  aqua  et  aqu.  pluv.  39,  3.
einem  Gebäude  schadet,  findet  nicht  die  actio  aqu.  pluv.  arc.—
eine  speziell  zum  Schutze  eines  ager  gegebene  Klage  —  sondern
die  Servituten=Klage  als  allgemeines  Rechtsmittel  statt,
l.  1.  §.  17.  D.  eod.;
allein  der  ager  bezeichnet  in  der  gesetzlichen  Sprache
l.  27.  pr.  l.  115.  l.  211.  D.  de  verb.  sign.
einen  jeden  auf  dem  Lande  befindlichen  Platz,  der  mit  einem
Gebäude  nicht  versehen  ist;  ist  also  nicht  nothwendig  ein  fruchttragendes, ¬
  oder  zur  Erzielung  von  Früchten  bestimmtes  Grundstück. ¬
  Es  sind  daher  auch  die  Hofraume  auf  Bauerhöfen  unter
dem  ager  mit  begriffen.  (22)
2)  Wenn  zur  Ableitung  des  Wassers  ein  Graben  von  Alters ¬
  her  vorhanden  war,  so  vertritt  die  vetustas  die  Stelle  der
Auctorität  der  Obrigkeit  und  hindert  die  willkürliche  Aenderung.
Die  Zerstörung  eines  solchen  Grabens  gehört  daher  in  den  Bereich ¬
  der  actio  aquae  pluviae  arcendae,  mittelst  der  die  Herstellung ¬
  des  früheren  Zustandes  gefordert  worden.
l.  1.  §.  22.  23.  l.  2.  pr.  §.  1,  3  -7.
26.  D.  h  t.  (39,  3.)
Mit  der  auf  solchen  Graben  sich  beziehenden  Belastung  geht
das  Grundstück  auf  die  folgenden  Besitzer  über,  welche  dieselbe
anerkennen  müssen  und  nicht  berechtigt  sind,  den  Abfluß  des  Wassers ¬
  aus  dem  Graben  zu  verhindern.
23.  §.  1.  3.  D.  de  aquir.  dom.  41,  1.
l.  23.  §.  2.  D.  de  serv.  pr.  rust.  8,  3.
l.  2.  §.  10.  D.  h.  t.  39,  3
Die  actio  aquae  pluviae  arcendae  fällt  uur  alsdann
wenn  die  dem  Nachbar  schädliche  Anlage  zur  Kultur  des
hinweg,
erforderlich  war.
Ackers
l.  1.  §.  3.  4.  5.  7.  8.  D.  39,  3.
gehören  Wasserfurchen,  sulci  aquarii,  elices,
porcae.
Dahin
1.  §.  9.  1.  24.  pr.  D.  eod.
Errichtung  eines  Gebäudes  aber,  das  nicht  zur  GeDie ¬

winnung  von  Früchten,  sondern  zur  Aufbewahrung  gewonnener
Früchte  bestimmt  ist,  kann  zu  jenen  Aulagen  nicht  gerechnet  werden.
7.....
...
1)  ist  ein  solches  Stallgebäude  unter  den  Augen  und  mit
Duldung  des  Gegners  geschehen,  so  macht  diese  patientia  (falls
dies  nicht  überhaupt  von  einer  ausdrücklichen  Einwilligung  zu
***......  ..
            
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