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No. XVI.
1) Sofern die vorgenommene Veränderung im Laufe des
Wassers, welches durch Regen gebildet wird, oder auf welches
der Regen Einfluß hat,
l. pr. §. 15. 16. D. de aqua et aqu. pluv. 39, 3.
einem Gebäude schadet, findet nicht die actio aqu. pluv. arc.—
eine speziell zum Schutze eines ager gegebene Klage — sondern
die Servituten=Klage als allgemeines Rechtsmittel statt,
l. 1. §. 17. D. eod.;
allein der ager bezeichnet in der gesetzlichen Sprache
l. 27. pr. l. 115. l. 211. D. de verb. sign.
einen jeden auf dem Lande befindlichen Platz, der mit einem
Gebäude nicht versehen ist; ist also nicht nothwendig ein fruchttragendes, ¬
oder zur Erzielung von Früchten bestimmtes Grundstück. ¬
Es sind daher auch die Hofraume auf Bauerhöfen unter
dem ager mit begriffen. (22)
2) Wenn zur Ableitung des Wassers ein Graben von Alters ¬
her vorhanden war, so vertritt die vetustas die Stelle der
Auctorität der Obrigkeit und hindert die willkürliche Aenderung.
Die Zerstörung eines solchen Grabens gehört daher in den Bereich ¬
der actio aquae pluviae arcendae, mittelst der die Herstellung ¬
des früheren Zustandes gefordert worden.
l. 1. §. 22. 23. l. 2. pr. §. 1, 3 -7.
26. D. h t. (39, 3.)
Mit der auf solchen Graben sich beziehenden Belastung geht
das Grundstück auf die folgenden Besitzer über, welche dieselbe
anerkennen müssen und nicht berechtigt sind, den Abfluß des Wassers ¬
aus dem Graben zu verhindern.
23. §. 1. 3. D. de aquir. dom. 41, 1.
l. 23. §. 2. D. de serv. pr. rust. 8, 3.
l. 2. §. 10. D. h. t. 39, 3
Die actio aquae pluviae arcendae fällt uur alsdann
wenn die dem Nachbar schädliche Anlage zur Kultur des
hinweg,
erforderlich war.
Ackers
l. 1. §. 3. 4. 5. 7. 8. D. 39, 3.
gehören Wasserfurchen, sulci aquarii, elices,
porcae.
Dahin
1. §. 9. 1. 24. pr. D. eod.
Errichtung eines Gebäudes aber, das nicht zur GeDie ¬
winnung von Früchten, sondern zur Aufbewahrung gewonnener
Früchte bestimmt ist, kann zu jenen Aulagen nicht gerechnet werden.
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1) ist ein solches Stallgebäude unter den Augen und mit
Duldung des Gegners geschehen, so macht diese patientia (falls
dies nicht überhaupt von einer ausdrücklichen Einwilligung zu
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