Metadaten : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  41.
235
9.  Die  eingereichte  Liste  genießt  keinen  öffentlichen  Glauben  gemäß  §  15  H.G.B.  Anm.13.
Wenn  z.  B.  ein  Gesellschafter  gemäß  §  50  Abs.  3  die  Gesellschafter  zu  einer  Versammlung
einladen  will,  so  genügt  es  keineswegs,  wenn  er  sich  darauf  beschränkt,  die  in  dieser  Liste
verzeichneten  Gesellschafter  einzuladen.  (Wie  er  sich  hilft,  darüber  s.  zu  §  50.)
§  41.
Die  Geschäftsführer  sind  verpflichtet,  für  die  ordnungsmäßige  Buchführung
der  Gesellschaft  zu  sorgen.
Sie  müssen  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahres  die  Bilanz
für  das  verflossene  Geschäftsjahr  nebst  einer  Gewinn=  und  Verlustrechnung
aufstellen.
Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  bezeichnete  Frist  bis  auf  sechs
Monate,  bei  Gesellschaften,  deren  Unternehmen  den  Betrieb  von  Geschäften  in
überseeischen  Gebieten  zum  Gegenstande  hat,  bis  auf  neun  Monate  erstreckt
werden.
Für  Gesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  im  Betriebe ¬
  von  Bankgeschäften  besteht,  ist  die  Bilanz  innerhalb  der  vorbezeichneten
Fristen  in  den  im  §  50  Absatz  2  bestimmten  öffentlichen  Blättern  durch  die
Geschäftsführer  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  zum  Handelsregister ¬
  einzureichen.
EinDer =
  vorliegende  Paragraph  behandelt  die  Verpflichtung  der  Geschäftsführer  in  Bezug  au
leitung.
die  Buchführung  (Abs.  1)  und  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Aufstellung  der  Bilanz  (Abs.  2
und  3)  und  ihre  Publikation  (Abs.  4).
Anm.  1.
I.  Die  Pflicht  der  Geschäftsführer  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Bücher  (Abs.  1).
1.  Die  Sorge  für  die  Buchführung,  nicht  die  Buchführung  selbst  ist  ihnen  zur
Pflicht  gemacht.  Sie  brauchen  also  nicht  eigenhändig  die  Bücher  zu  führen,  sondern  nur
dafür  zu  sorgen,  daß  sie  ordnungsmäßig  geführt  werden.
2.  Diese  Pflicht  ist  eine  öffentlichrechtliche.  Ihre  Außerachtlassung  zieht  Strafe  Anm.  2.
nach  sich,  wenn  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig  wird  (§  83).  Statuten,  Dienstverträge
oder  Gesellschafterbeschlüsse  vermögen  an  dieser  Pflicht  insoweit  nichts  zu  ändern,  als  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  in  Frage  ist.  Diese  verbleibt  immer  bei  allen  Geschäftsführern ¬
  (R.G.  in  Strafs.  13  S.  235  für  das  Aktienrecht).  Auch  auf  die  stellvertretenden ¬
  Geschäftsführer  bezieht  sich  das  (§  44).  Auch  eine  im  gegebenen  Falle  vielleicht
zulässige  Suspension  vom  Amt  kann  an  dieser  gesetzlichen  Pflicht  nichts  ändern,  woraus
umgekehrt  folgt,  daß  der  im  übrigen  suspendierte  Geschäftsführer  zu  allen  jenen  Tätigkeiten ¬
  zugelassen  werden  muß,  welche  erforderlich  sind,  um  seine  gesetzliche  Pflicht  wegen
der  Buchführung  zu  erfüllen.  Doch  wird  eine  Geschäftsverteilung,  eine  Suspension,  eine
Stellung  als  nur  stellvertretender  Geschäftsführer  auf  die  hier  in  Rede  stehende  Verantwortlichkeit ¬
  nicht  immer  ohne  Einfluß  sein,  indem  einem  Geschäftsführer  unter  solchen  Umständen
der  Entschuldigungsbeweis  offensteht,  daß  er  aus  gerechter  Ursache  nicht  in  der  Lage  war,
der  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  genügen.  Ist  z.  B.  ein  von  der  Buchführung  befreiter
Geschäftsführer  über  die  ordnungsmäßige  Buchführung  getäuscht  worden,  so  kann  dies
unter  Umständen  Straffreiheit  zur  Folge  haben.  Denn  überall  ist  hier  eine  schuldhafte
Verletzung  der  Pflichten  vorausgesetzt  (R.G.  in  Strafs.  29  S.  308).  Verhinderung,  Krankheit ¬
  ist  dann  ein  Entschuldigungsgrund,  wenn  man  für  Vertretung  nicht  sorgen  konnte
(Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in  Strafs.  7  S.  730)
Der  Aufsichtsrat,  wenn  ein  solcher  besteht,  hat  zwar  die  Überwachungspflicht,  Anm.  3
aber  nicht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  die  ordnungsmäßige  Buchführung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer