Vertretung und Geschäftsführung. § 41.
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9. Die eingereichte Liste genießt keinen öffentlichen Glauben gemäß § 15 H.G.B. Anm.13.
Wenn z. B. ein Gesellschafter gemäß § 50 Abs. 3 die Gesellschafter zu einer Versammlung
einladen will, so genügt es keineswegs, wenn er sich darauf beschränkt, die in dieser Liste
verzeichneten Gesellschafter einzuladen. (Wie er sich hilft, darüber s. zu § 50.)
§ 41.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung
der Gesellschaft zu sorgen.
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz
für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung
aufstellen.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs
Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in
überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt
werden.
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe ¬
von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten
Fristen in den im § 50 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die
Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister ¬
einzureichen.
EinDer =
vorliegende Paragraph behandelt die Verpflichtung der Geschäftsführer in Bezug au
leitung.
die Buchführung (Abs. 1) und insbesondere in Bezug auf die Aufstellung der Bilanz (Abs. 2
und 3) und ihre Publikation (Abs. 4).
Anm. 1.
I. Die Pflicht der Geschäftsführer in Bezug auf die Führung der Bücher (Abs. 1).
1. Die Sorge für die Buchführung, nicht die Buchführung selbst ist ihnen zur
Pflicht gemacht. Sie brauchen also nicht eigenhändig die Bücher zu führen, sondern nur
dafür zu sorgen, daß sie ordnungsmäßig geführt werden.
2. Diese Pflicht ist eine öffentlichrechtliche. Ihre Außerachtlassung zieht Strafe Anm. 2.
nach sich, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird (§ 83). Statuten, Dienstverträge
oder Gesellschafterbeschlüsse vermögen an dieser Pflicht insoweit nichts zu ändern, als die
strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage ist. Diese verbleibt immer bei allen Geschäftsführern ¬
(R.G. in Strafs. 13 S. 235 für das Aktienrecht). Auch auf die stellvertretenden ¬
Geschäftsführer bezieht sich das (§ 44). Auch eine im gegebenen Falle vielleicht
zulässige Suspension vom Amt kann an dieser gesetzlichen Pflicht nichts ändern, woraus
umgekehrt folgt, daß der im übrigen suspendierte Geschäftsführer zu allen jenen Tätigkeiten ¬
zugelassen werden muß, welche erforderlich sind, um seine gesetzliche Pflicht wegen
der Buchführung zu erfüllen. Doch wird eine Geschäftsverteilung, eine Suspension, eine
Stellung als nur stellvertretender Geschäftsführer auf die hier in Rede stehende Verantwortlichkeit ¬
nicht immer ohne Einfluß sein, indem einem Geschäftsführer unter solchen Umständen
der Entschuldigungsbeweis offensteht, daß er aus gerechter Ursache nicht in der Lage war,
der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen. Ist z. B. ein von der Buchführung befreiter
Geschäftsführer über die ordnungsmäßige Buchführung getäuscht worden, so kann dies
unter Umständen Straffreiheit zur Folge haben. Denn überall ist hier eine schuldhafte
Verletzung der Pflichten vorausgesetzt (R.G. in Strafs. 29 S. 308). Verhinderung, Krankheit ¬
ist dann ein Entschuldigungsgrund, wenn man für Vertretung nicht sorgen konnte
(Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafs. 7 S. 730)
Der Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, hat zwar die Überwachungspflicht, Anm. 3
aber nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige Buchführung