Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

Irrthum.  §.  79.
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ein  rechtlich  erhebliches  Moment  sein  *  entweder  in  der  Weise,  daß
er  selbst  Bestandtheil  eines  rechtlichen  Thatbestandes  ist  2,  oder  so,
daß  die  an  einen  Thatbestand  an  und  für  sich  angeknüpften  rechtlichen ¬
  Folgen  durch  einen  hinzutretenden  Irrthum  ausgeschlossen
werden3
In  allen  Fällen  nun,  in  welchen  Jemand  in  der  Lage  ist,  sich
zur  Erlangung  eines  Vortheils  oder  zur  Abwendung  eines  Nachtheils ¬
  auf  einen  I
rthum  zu  berufen,  kann  er  nicht  jedweden  Iri
thum  geltend  machen,  sondern  nur  einen  verzeihlichen  oder  entschuldbaren
  4.  Als  verzeihlich  aber  wird  in  den  Quellen  der  Irrthum
§.  79.
Es  empfiehlt  sich,  das  über  den  Irrthum  zu  Sagende  nicht  zu  weit
auseinanderzureißen.  Deßwegen  wird  dieser  §.,  dessen  Inhalt  über  den  Kreis
der  Rechtsgeschäfte  weit  hinausgeht,  hier  eingeschoben.
2  So  z.  B.  bei  der  Erfitzung,  bei  dem  Fruchterwerb  des  redlichen
Besitzers.
Beispiele:  die  Antretung  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  ist  ungültig,
wenn  der  Antretende  oder  Ausschlagende  über  Dasein  oder  Art  der  Berufung
im  Irrthum  ist  (l.  22.  32—34  D.  de  A.  v.  O.  H.  29.  2);  die  Unwirksamkeit ¬
  des  Forderungsrechts,  welches  aus  Intercession  einer  Frau  oder  Darlehnsaufnahme ¬
  eines  Haussohnes  entstanden  ist,  wird  dadurch  ausgeschlossen,  daß
der  Gläubiger  nicht  wußte,  daß  er  sich  mit  einer  intercedirenden  Frau  oder
einem  Haussohne  einlasse  (l.  11.  12  D.  ad  SC.  Vell.  16.  1,  1.  3  pr.  D.  de
SC.  Mac.  14.  6);  die  nachtheiligen  Folgen  eines  Versäumnisses  treffen  unte
Umständen  denjenigen  nicht,  welcher  nicht  wußte,  daß  er  zu  handeln  habe
(vgl.  §.  104  Note  7).
Entschuldbarkeit  des  Irrthums  wird  also  da  nicht  erfordert,  wo  es
nicht  der  Irrthum  ist,  auf  welchen  sich  Jemand  zu  berufen  braucht.
namentlich  nicht  beim  Betruge,  vgl.  II  §.  486  Note  2,  Ihering  Arch.  f.
prakt.  RW.  N.  F.  IV  S.  278  fg.  Seuff.  Arch.  VII.  51  a.  E.  52.  293,
III.  86,  XIX.  26.  Blätter  f.  RAnwendung  Ergänz.  Bd.  zu  Jahrg.  XXX.
XXXI  S.  404  fg.  Jahrg.  XXXV  S.  281  fg.  XXXVI  S.  42  fg.  Ebenso
wenig  an  sich,  wenn  Jemand  in  Folge  eines  Irrthums  etwas  als  gewollt  erklärt, ¬
  was  er  in  der  That  nicht  will,  welcher  Satz  jedoch  bei  Verträgen  eine
Ausnahme  erleidet.  Vgl.  §.  75  Note  1°,  §.  76  Note  3°.  Entschuldbarkeit  des
rrthums  wird  ferner  da  nicht  erfordert,  wo  sich  nicht  der  Irrende  auf  seinen
Frrthum,  sondern  sein  Gegner  auf  dessen  Wissen  zu  berufen  hat,  z.  B.  wenn
es  sich  um  die  nachtheiligen  Folgen  des  bösen  Glaubens  handelt;  wie  unentschuldbar ¬
  der  Irrthum  auch  gewesen  sein  mag,  das  Wissen  ist  immer  dadurck
ausgeschlossen  gewesen.  Zwar  känn  es  auch  in  einem  solchen  Falle  vorkommen,
daß  das  Recht  dem  Nichtwissenden  nicht  jedes  Nichtwissen  zu  Gute  rechnet;
aber  das  ist  dann  positive  Rechtsvorschrift,  keine  Consequenz  aus  dem  aufgestellten ¬
  Princip,  und  darf  daher  ohne  besonderen  Beweis  nicht  angenommen
werden.  So  hat  der  Käufer  keinen  Anspruch  wegen  der  Fehlerhaftigkeit  der
gekauften  Sache,  wenn  er  dieselbe  kannte  oder  kennen  mußte,  und  das
            
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