Irrthum. §. 79.
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ein rechtlich erhebliches Moment sein * entweder in der Weise, daß
er selbst Bestandtheil eines rechtlichen Thatbestandes ist 2, oder so,
daß die an einen Thatbestand an und für sich angeknüpften rechtlichen ¬
Folgen durch einen hinzutretenden Irrthum ausgeschlossen
werden3
In allen Fällen nun, in welchen Jemand in der Lage ist, sich
zur Erlangung eines Vortheils oder zur Abwendung eines Nachtheils ¬
auf einen I
rthum zu berufen, kann er nicht jedweden Iri
thum geltend machen, sondern nur einen verzeihlichen oder entschuldbaren
4. Als verzeihlich aber wird in den Quellen der Irrthum
§. 79.
Es empfiehlt sich, das über den Irrthum zu Sagende nicht zu weit
auseinanderzureißen. Deßwegen wird dieser §., dessen Inhalt über den Kreis
der Rechtsgeschäfte weit hinausgeht, hier eingeschoben.
2 So z. B. bei der Erfitzung, bei dem Fruchterwerb des redlichen
Besitzers.
Beispiele: die Antretung und Ausschlagung der Erbschaft ist ungültig,
wenn der Antretende oder Ausschlagende über Dasein oder Art der Berufung
im Irrthum ist (l. 22. 32—34 D. de A. v. O. H. 29. 2); die Unwirksamkeit ¬
des Forderungsrechts, welches aus Intercession einer Frau oder Darlehnsaufnahme ¬
eines Haussohnes entstanden ist, wird dadurch ausgeschlossen, daß
der Gläubiger nicht wußte, daß er sich mit einer intercedirenden Frau oder
einem Haussohne einlasse (l. 11. 12 D. ad SC. Vell. 16. 1, 1. 3 pr. D. de
SC. Mac. 14. 6); die nachtheiligen Folgen eines Versäumnisses treffen unte
Umständen denjenigen nicht, welcher nicht wußte, daß er zu handeln habe
(vgl. §. 104 Note 7).
Entschuldbarkeit des Irrthums wird also da nicht erfordert, wo es
nicht der Irrthum ist, auf welchen sich Jemand zu berufen braucht.
namentlich nicht beim Betruge, vgl. II §. 486 Note 2, Ihering Arch. f.
prakt. RW. N. F. IV S. 278 fg. Seuff. Arch. VII. 51 a. E. 52. 293,
III. 86, XIX. 26. Blätter f. RAnwendung Ergänz. Bd. zu Jahrg. XXX.
XXXI S. 404 fg. Jahrg. XXXV S. 281 fg. XXXVI S. 42 fg. Ebenso
wenig an sich, wenn Jemand in Folge eines Irrthums etwas als gewollt erklärt, ¬
was er in der That nicht will, welcher Satz jedoch bei Verträgen eine
Ausnahme erleidet. Vgl. §. 75 Note 1°, §. 76 Note 3°. Entschuldbarkeit des
rrthums wird ferner da nicht erfordert, wo sich nicht der Irrende auf seinen
Frrthum, sondern sein Gegner auf dessen Wissen zu berufen hat, z. B. wenn
es sich um die nachtheiligen Folgen des bösen Glaubens handelt; wie unentschuldbar ¬
der Irrthum auch gewesen sein mag, das Wissen ist immer dadurck
ausgeschlossen gewesen. Zwar känn es auch in einem solchen Falle vorkommen,
daß das Recht dem Nichtwissenden nicht jedes Nichtwissen zu Gute rechnet;
aber das ist dann positive Rechtsvorschrift, keine Consequenz aus dem aufgestellten ¬
Princip, und darf daher ohne besonderen Beweis nicht angenommen
werden. So hat der Käufer keinen Anspruch wegen der Fehlerhaftigkeit der
gekauften Sache, wenn er dieselbe kannte oder kennen mußte, und das